Neue Möglichkeiten der Umsatzsteuerbefreiung bei Betriebskindergärten

Am 01.07.2017 tritt bei bestimmten Organisationen die Umsatzsteuerbefreiung für Kindergruppen und Einrichtungen, die Kinder im Alter von bis zu 4 Jahren betreuen, in Kraft.

Bisher galt es, dass wenn der Arbeitgeber einen Kindergarten, eine Kinderkrippe oder Mikro-Krippe betreiben wollte, unterlagen die Einnahmen aus dem Betrieb solcher Einrichtungen, falls sie nicht im Schulregister eingetragen waren, der Umsatzsteuer.

In dem Falle, dass der Arbeitgeber für diese Zwecke eine gemeinnützige Organisation gründet, deren Haupttätigkeit das Betreiben von Kindergruppen ist, oder von einer Einrichtung, die Tagesbetreuung für Kinder im Alter bis vier Jahren anbietet, wird diese Tätigkeit auf der Seite der Zuschuss- bzw. gemeinnützigen Organisation gemäß § 57/1/h des Umsatzsteuergesetzes (zákon o dani z p?idané hodnoty) von der Umsatzsteuer befreit.

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