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Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Neue Pflichtangaben auf Rechnungen in Frankreich

08.11.2019

Ergänzung der Pflichtangaben, die ab dem 1. Oktober 2019 in Rechnungen in Frankreich aufzunehmen sind

Die Rechnung ist der Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit und hat daher einen wichtigen rechtlichen Wert.

Darüber hinaus verfügt sie auch über einen hohen buchhalterischen und steuerlichen Wert, da sie als Buchhaltungsbeleg für den Verkauf oder die Dienstleistung und damit als Unterstützung bei der Ausübung von Steuerrechten dient.

Die Ausstellung einer Rechnung in Frankreich ist durch einen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmen geregelt.

Die Rechnung muss in der Tat in französischer Sprache verfasst und in zweifacher Ausführung ausgestellt werden, von denen eine ein Original für den Kunden sein muss.

Sie muss auch zwingende Angaben enthalten.

Die Verordnung vom 24. April 2019 ergänzt die Liste der Pflichtangaben, die ab dem 1. Oktober 2019 in Rechnungen aufzunehmen sind.

Pflichtangaben auf Rechnungen

Artikel L. 441-9 des französischen Handelsgesetzbuchs legt die Pflichtangaben auf Rechnungen fest, wobei die Wesentlichen folgende sind:

  • Name und Anschrift der Parteien
  • Datum des Verkaufs oder der Erbringung von Dienstleistungen
  • Menge und genaue Bezeichnung der Produkte oder Dienstleistungen
  • Stückpreis zzgl. Steuern und eventuell gewährter Preisnachlasse
  • Fälligkeitsdatum und Bußgelder für verspätete Zahlung

Seit dem 1. Januar 2013 muss auf der Rechnung auch der Betrag der pauschalen Entschädigung für Zahlungseinziehungsgebühren angegeben werden, die dem Gläubiger im Falle eines Zahlungsverzugs zustehen.

Diese Entschädigung wird per Dekret auf 40 € festgesetzt.

Diese Liste wird um weitere Informationen ergänzt, um die die Rechnung ausstellenden und empfangenden Unternehmen zu identifizieren: Handelsregisternummer, Gesellschaftssitz, Rechtsform, etc.

Im Steuerbereich gibt es außerdem eine Reihe von spezifischen Verpflichtungen, die die Erstellung von Rechnungen durch Steuerpflichtige regeln.

Neue Pflichtangaben

Die Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 ändert das Handelsgesetzbuch in Bezug auf die Rechnungsstellung.

So müssen Rechnungen ab dem 1. Oktober 2019 neue Pflichtangaben enthalten:

  • die Rechnungsadresse, wenn sie von der Lieferadresse abweicht.
  • die Nummer des Bestellbelegs, wenn er zuvor vom Käufer ausgestellt wurde.

Welche Geldbußen für Verstöße gegen die Regeln zur Rechnungsstellung?

Unternehmen, die die Regeln zur Rechnungsstellung nicht einhalten, setzen sich einem Bußgeld von 15 € für jede fehlende oder ungenaue Angabe aus. Der Betrag der Geldbuße darf jedoch ein Viertel des Rechnungsbetrags nicht überschreiten.

Ab dem 1. Oktober 2019 wird jeder Verstoß gegen die Pflicht zur Rechnungsstellung zwischen Unternehmern mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.

Die Geldbußen reichen von 75.000 € für eine natürliche Person und 375.000 € für eine juristische Person.

Diese Geldbuße kann verdoppelt werden, wenn sich der Verstoß innerhalb von 2 Jahren nach Verhängung der ersten Sanktion wiederholt.

Rechnungen: Aufbewahrungsfristen

Rechnungen sind 10 Jahre lang als Buchhaltungsunterlagen aufzubewahren.

Sie können in Papierform oder in elektronischer Form aufbewahrt werden.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Gern beraten wir Sie bei der Prüfung Ihrer Rechnungen.