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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Neues vom EuGH: Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde ist gleichbedeutend mit Flugannullierung!

11.04.2022

Das Bundeskartellamt hat in mehreren Verfahren Unternehmenskooperationen im Bereich Nachhaltigkeit auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit untersucht. Die daraus folgenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes sind beispielhaft für zulässige und unzulässige Kooperationen auf dem Lebensmittelmarkt.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

In dem Urteil vom 21.12.2021 zu den verbundenen Rechtssachen C-146/20, C 188/20, C 196/20 und C 270/20 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Gelegenheit, die Voraussetzungen zu präzisieren, unter denen Flugreisende die in der Verordnung Nr. 261/2004 (EG) über Fluggastrechte vorgesehenen Ansprüche erheben können. Insbesondere ging es um den Ausgleichsanspruch, der bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, je nach Entfernung €250, €400, oder €600 beträgt (Art. 5 Abs. 1 c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b FluggastrechteVO). Die vorlegenden Gerichte sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen und den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion befasst.

In der Rechtssache C-146/20 buchten Fluggäste über ein Reisebüro eine Pauschalreise nach Antalya (Türkei). Im Anschluss an diese Buchung bestätigte Corendon Airlines, dass der Abflug von Düsseldorf nach Antalya am 18. Mai 2018 um 10.20 Uhr stattfinden werde. Später wurde der Flug unter Beibehaltung der Flugnummer um eine Stunde und 40 Minuten auf 8.40 Uhr am gleichen Tag vorverlegt. Da die Fluggäste den vorverlegten Flug verpassten, erhoben sie Klage und verlangten u. a. eine Ausgleichszahlung. Zur Stützung ihrer Klage machten sie geltend, sie seien über die Vorverlegung ihres Fluges, bei der es sich in Wirklichkeit um dessen „Annullierung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung gehandelt habe, nicht informiert worden. Corendon Airlines hingegen war der Auffassung, die Fluggäste seien über die Vorverlegung ihres Fluges informiert worden. Das Amtsgericht Düsseldorf stufte die Vorverlegung als geringfügig ein und sah darin keine „Annullierung“ des Fluges. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landgericht Düsseldorf eingelegt. Das Gericht hatte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des Urteils mit Verordnung Nr. 261/2004 und beschloss, dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. So wollte das Landgericht Düsseldorf wissen, ob die Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehrere Stunden vorverlegt.

Nach Ansicht des EuGH ist ein Flug dann als annulliert anzusehen, wenn er vom ausführenden Luftfahrtunternehmen um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Dies würde ebenso wie bei einer Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten für die Fluggäste führen. Insbesondere könnte bei einer solchen Vorverlegung für den Fluggast die Gefahr bestehen, dass er den Flug verpasst, obwohl alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen und jegliche Anstrengungen unternommen wurden. Aus der Definition in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 ergebe sich nicht, dass die „Annullierung“ eines Fluges über den Umstand hinaus, dass der ursprünglich vorgesehene Flug nicht durchgeführt wurde, eine ausdrückliche Entscheidung erfordert, ihn zu annullieren.

Bei einer Vorverlegung von mehr als einer Stunde ist laut EuGH die Erheblichkeitsschwelle überschritten was dazu führt, dass die betroffene Fluggesellschaft eine volle Ausgleichszahlung zu erbringen hat und nicht vom Kürzungsrecht Gebrauch machen kann. Allerdings muss die Fluggesellschaft bei einer Vorverlegung von weniger als einer Stunde, durch das Anbieten einer anderweitigen Beförderung, gegebenenfalls die Ausgleichszahlung nicht zahlen. Bei der Bestimmung der Erheblichkeit ist die planmäßige Abflugzeit wichtig. Diese muss nicht zwingend mit dem Flugschein belegt werden, andere Belege (z.B. vom Reisebüro) sind ebenfalls ausreichend, sofern die Flugnummer erkennbar ist.
Das Urteil hat europaweite Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und stärkt die Rechte von Fluggästen zusätzlich.

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