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Rainer Tom
Rechtsanwalt/Partner
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Budapest

Aktuelles zum ungarischen Wirtschaftsrecht

Neuigkeiten im grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren

12.03.2018

Erleichterung der Geltendmachung von Gläubigeransprüchen, effizienteres Verfahren

Am 26. Juni 2017 trat die europäische Verordnung Nr. 2015/848 in Kraft, die auch in Ungarn wesentliche Änderungen der grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren mit sich gebracht hat. Ziel der Verordnung ist die Geltendmachung von Gläubigeransprüchen zu erleichtern und deren Effizienz zu erhöhen. Um der Verordnung zu entsprechen, wurde auch das ungarische Insolvenzgesetz an mehreren Stellen modifiziert. Im Zuge der Modifizierung des Insolvenzgesetzes wurde die Definition der Wirtschaftsorganisationen präzisiert, und es wurde auch ein neuer Begriff, der des „Verwalters“ eingeführt.

Gemäß der Verordnung müssen im Fall von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren elektronische Insolvenzregister geführt werden. Das in Ungarn zu errichtende mitgliedsstaatliche Insolvenzregister wird die Daten der Insolvenzverfahren enthalten, die ab dem 26. Juni 2018 in Ungarn eingeleitet werden.

Zur Erleichterung der Geltendmachung des Anspruchs ermöglicht die Verordnung, dass die ausländischen Gläubiger ihre Ansprüche mithilfe eines einheitlichen Formulars geltend machen. Das Formular für die in Ungarn eingeleiteten Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren kann von der Webseite des Firmenamtsblattes und des Nationalen Justizamtes heruntergeladen werden.

Eine wesentliche Änderung ist, dass der ausländische Verwalter gemäß dem geänderten Insolvenzgesetz im Falle eines Hauptinsolvenzverfahrens dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einleitung des Hauptinsolvenzverfahrens ins Grundbruch oder in ein anderes öffentliches Register eingetragen wird, wenn der Schuldner in Ungarn über Immobilienvermögen, oder über Vermögen verfügt, das in ein anderes öffentliches Register eingetragen ist, bzw. über einen Standort verfügt, bezüglich dessen ein Recht oder eine Tatsache in ein öffentliches Register eingetragen ist. Wird diese Eintragung unterlassen, haftet der ausländische Verwalter, bzw. der Schuldner, falls der Schuldner über sein Vermögen noch verfügen kann.

Falls innerhalb eines Konzerns gegen mehrere Konzernmitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten Insolvenzverfahren eingeleitet sind, haben die zuständigen Verwalter die Möglichkeit, eine Vereinbarung abzuschließen, oder das Verfahren sogar auf eine formale Art und Weise, im Rahmen eines Gruppen-Koordinationsverfahrens abzuwickeln.

Die Änderungen werden die Abwicklung der grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren voraussichtlich effizienter gestalten und die Geltendmachung der Gläubigerforderungen erleichtern.

Quelle: Verordnung 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren