Am 30. 6. 2012 tritt die Novelle des Gewerbegesetzes in Kraft, die eine teilweise Beseitigung der administrativen Belastung für Unternehmer verspricht. Es betrifft insbesondere die Anzeigepflicht in Beziehung zu Behörden.
Am 30. 6. 2012 tritt die Novelle des Gewerbegesetzes in Kraft, die eine teilweise Beseitigung der administrativen Belastung für Unternehmer verspricht. Es betrifft insbesondere die Anzeigepflicht in Beziehung zu Behörden.
Die Novelle geht nämlich von der Voraussetzung aus, dass die Verfügbarkeit der Gewerbeämter relativ groß ist, deshalb wird es dem Unternehmer viel Zeit sparen, wenn er nur einen einzigen Vordruck im Gewerbeamt ausfüllen muss, unabhängig davon, für welche Behörde er bestimmt ist. Das Konzept des Gesetzes als solches wird sich nicht ändern, die Änderungen sind in der Summe dennoch auf eine größere Effektivität der unternehmerischen Tätigkeit gerichtet. Die Novelle reagiert auf Erkenntnisse aus der Praxis und ist vor allem auf die Bedürfnisse von kleineren und mittleren Unternehmen ausgerichtet.
Pflichtbezeichnung der Betriebsstätten
Die Gewerbeämter haben ab 1.7.2010 angefangen, sowohl bestehenden als auch neu entstehenden Betriebsstätten zehnstellige Nummern zuzuteilen, die die Betriebsstätten identifizieren. Die Unternehmer waren verpflichtet, mit dieser Nummer, zusammen mit der Firma oder Bezeichnung oder Vornamen und Namen des Unternehmers und der Steuernummer, ihre Betriebsstätte dauerhaft und sichtbar von außen zu kennzeichnen. Da die Identifikationsnummern der Betriebsstätten fast ausschließlich statistischen Zwecken gedient haben, ist der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt, dass die Unternehmer die Identifizierungsnummern fortan gar nicht anzuwenden brauchen. Die Nummern werden zwar weiterhin existieren, aber die Gewerbeämter werden sie intern für sich führen und sie werden nur im Gewerberegister angeführt sein.
Anmeldung von Datenänderungen bei Behörden
In der Tschechischen Republik funktionieren schon mehrere Jahre lang Dienstleistungen über zentrale Registrierungsstellen, nämlich die Gewerbeämter. Außer der Anmeldung eines Gewerbes konnte man auf einem Vordruck eine Anmeldung z.B. für das Arbeitsamt oder die Krankenkasse machen und das, ohne die Notwendigkeit, ein Führungszeugnis oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzureichen. Da sich diese Dienstleistungen bewährt haben, hat sich der Gesetzgeber entschieden, dies fortzusetzen. Eine weitere Vereinfachung liegt in der Möglichkeit, den Organen der staatlichen Verwaltung (z. B. auch Finanzämtern oder der Verwaltung der Sozialversicherung) über die zentrale Registrierungsstelle (CRM – Centrální registra?ní místo) selbstständig Datenänderungen, d.h. nicht nur als ein Bestandteil der Anmeldung für das Gewerbeamt, anzuzeigen. Mit anderen Worten, falls der Unternehmer die Pflicht hat, eine Änderung bei einem der Verwaltungsämter anzuzeigen, wird er nur beim Gemeindegewerbeamt erscheinen und den ausgefüllten Vordruck dort abgeben. Die Aufgabe des Gewerbeamtes wird dann in der Übergabe der Information an die jeweilige Behörde liegen.
Änderung der Geschäftsadresse
Gemäß der bisherigen Gesetzesfassung hatte der Unternehmer die Pflicht, sämtliche Änderungen und Ergänzungen Daten und Dokumente betreffend, die für die Gewerbeanmeldung festgelegt sind, anzumelden und jeweilige Nachweise binnen 15 Tagen ab dem Tag ihres Entstehens vorzulegen. Jetzt wird mit einer Vereinfachung für natürliche Personen gerechnet, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung unternehmerisch tätig sind und deren Wohnsitz und Geschäftsadresse identisch sind. Falls also der Gewerbetreibende dem Gewerbeamt im Voraus mitteilt, dass bei einer Wohnsitzänderung auch die Änderung der Geschäftsadresse durchgeführt werden soll, wird er in der Zukunft diese Änderungen nicht separat anzeigen müssen, die Behörde erfährt sie selbst aus der Einwohnerevidenz.
Unberechtigte Beschäftigung
von Personen aus Drittländern Die neue Regelung hat das Ziel, ebenfalls gegen Arbeitgeber einzugreifen, die auf diese Art und Weise die jeweiligen Rechtsvorschriften verletzen. Schon die Novelle des Beschäftigungsgesetzes hat strengere Sanktionen gegen solche Arbeitgeber eingeführt. Das Gewerbegesetz gibt der Behörde die Befugnis, die Betriebsstätte zu schließen, in der unberechtigt Beschäftigte aus Drittländern gearbeitet haben. Diese Pflicht reflektiert allen Anzeichen nach vor allem die strengen, durch die Europäische Union festgelegten Anforderungen. Strengere Regeln für die unternehmerische Tätigkeit von ausländischen Personen wird sich auch in der unternehmerischen Tätigkeit auf der Grundlage eines konzessionierten Gewerbes widerspiegeln. Diese Personen sind verpflichtet, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen, ansonsten wird angenommen, dass sie die Bedingungen für das Entstehen der Gewerbeberechtigung nicht erfüllt haben. Die Verletzung der Vorschrift des Beschäftigungsgesetzes wird als illegale Arbeit verstanden, die sowohl den Beschäftigten als auch den Arbeitgebern gegenüber streng geahndet wird.
Änderungen in der Fortsetzung des Gewerbes nach dem Tod des Unternehmers
Das Gesetz sagt genau, wer nach dem Tod des Unternehmers bis zur Beendigung des Erbschaftsverfahrens das Gewerbe fortzusetzen darf. Es sind der Erbschaftsverwalter, gesetzliche Erben, der hinterbliebene Ehepartner oder der Partner, wenn er Miteigentümer des Vermögens zum Betreibens des Gewerbes ist. Diese Person, sofern sie beabsichtigt, das Gewerbe fortzusetzen, hat dies der Behörde binnen 3 Monaten ab dem Tod des Unternehmers anzuzeigen. Sollte sie sich nachfolgend entscheiden, nicht fortzusetzen, ist es ebenfalls notwendig, dies anzuzeigen. Eine Einreichung der Anzeige binnen 3 Monaten nach der Beendigung des Erbschaftsverfahrens ist ausreichend, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie das Eigentumsrecht erworben hat, das sich auf das Gewerbe bezieht, ansonsten erlischt dieses Recht mit dem Ablauf dieser Frist. Die Gewerbetätigkeit einer verstorbenen Person erlischt ansonsten allgemein nach drei Monaten ab der Beendigung des Erbschaftsverfahrens oder mit dem Tag des Erlöschens des Rechtes, das Gewerbe fortzusetzen bei der letzten der fortsetzenden Personen. Eine eher marginale Angelegenheit ist die neue Pflicht des Gerichts, auf Ersuchen des Gewerbeamtes die Informationen darüber zu gewähren, wann der Beschluss des Gerichtes über die Beendigung des Erbschaftsverfahrens rechtskräftig wurde.