Novelle des USt-Gesetzes

ab 1. Mai 2016

Dem Parlament liegt aktuell der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung einiger Gesetze in Verbindung mit der Verabschiedung der Zollordnung vor. Mit geplanter Wirksamkeit ab 1. Mai 2016 sind relativ bedeutende Änderungen des Gesetzes über die Umsatzsteuer (USt) geplant.

Unter anderem geht es um die Ausweitung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Warenlieferungen in der Tschechischen Republik durch eine nicht im Inland ansässige Person an eine andere zur USt registrierte Person. Wenn der Lieferant in der Tschechischen Republik als umsatzsteuerpflichtig registriert ist, würde das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet. Gleichzeitig räumt die Novelle den Lieferanten die Möglichkeit ein, die Aufhebung der Registrierung zu beantragen. Anschließend können sie Rechnungen ohne tschechische USt unter der Voraussetzung ausstellen, dass alle übrigen gesetzlichen Bedingungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt sind.

Im Weiteren wird vorgeschlagen, den Ausschluss oder Erlass der Geldstrafe für die verspätete Abgabe der Kontrollmeldung zu ermöglichen. Dieser Ausschluss der Entstehung einer Geldstrafe von 1 000 CZK für die Nichtabgabe der Kontrollmeldung kann aber nur einmal im Kalenderjahr genutzt werden. Eine Beantragung bei der Steuerbehörde ist nicht erforderlich. Das gilt aber nur, wenn die Kontrollmeldung verspätet abgegeben wird, ohne dass der Steuerpflichtige von der Steuerbehörde dazu aufgefordert worden wäre. Der Erlass der Geldstrafe muss hingegen spätestens 3 Monate ab Inkrafttreten des entsprechenden Zahlungsbescheids beantragt werden.

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