Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Brasilien
CBBL Anwalt in Brasilien, Gustavo Stüssi Neves, Kanzlei Stüssi-Neves Advogados
Gustavo Stüssi Neves
Advogado
Stüssi-Neves Advogados
São Paulo, Rio de Janeiro

Aktuelles zum brasilianischen Wirtschaftsrecht

Präsidentialverordnung (Medida Provisória) zum Steuererlass in Brasilien

23.01.2020

Am 17. Oktober wurde die Präsidentialverordnung MP Nr. 899/2019 veröffentlicht, die die Beendigung von Steuerstreitigkeiten regelt, d.h. die Möglichkeit der gegenseitigen Zugeständnisse durch Steuerzahler und dem Bundesfiskus zum Zweck des Erlöschens von Steuerforderungen. Diese Möglichkeit war in Art. 171 des Gesetzes Nr. 5.172/66 (brasilianische Bundesabgabenordnung) geregelt, bedurfte aber noch der näheren Regelung durch ein Gesetz.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in São Paulo, Frau Patrícia Giacomin Pádua, Partnerin der Steuerrechtsabteilung, padua@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 11 - 309 366www.stussi-neves.com

Nach der Verordnung kann der Bundesfiskus nach Prüfung der Möglichkeit, Angemessenheit und des öffentlichen Interesses eine Transaktion in einer der in der Verordnung vorgesehenen Modalitäten abschließen. Es sind zwei Hauptmodalitäten für die Schulden gegenüber dem Bundesfiskus vorgesehen, von denen sich eine auf die bereits im Aktiv-Verzeichnis eingetragenen Schulden bezieht und die andere auf Verbindlichkeiten, über die noch in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gestritten wird. Hinzu kommt eine dritte Modalität für geringwertige Verbindlichkeiten in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Die vorgesehene Alternative für die bereits im Aktiv-Schuldenverzeichnis eingetragenen Schulden soll diejenigen erfassen, bei denen geringe Chancen bestehen, dass diese auf dem traditionellen Weg der Steuervollstreckung beglichen werden. Die Transaktion erfolgt durch Beitritt oder in einem individuellen Verfahren, das von der Anwaltschaft des Bundesfinanzamtes oder den Steuerzahlern eingeleitet werden kann und durch ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Protokoll formalisiert werden muss. Es können Nachlässe für Zinsen, Bußgelder und Nebenkosten eingeräumt werden, die in der Regel bis zu 50% der Gesamtschuld, bei natürlichen Personen, Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen aber bis zu 70% betragen können. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel bis zu 84 Monaten, es besteht jedoch die Möglichkeit der Fristverlängerung.

Die Regelung ist nicht auf Geldstrafen oder Strafen aufgrund Steuerbetrugs anwendbar. Dasselbe gilt für Schulden gegenüber dem Arbeitslosenfonds (FGTS) oder Verbindlichkeiten von Unternehmen im Rahmen der nationalen Einfachbesteuerung (Simples Nacional).

Die Einigung führt zum Anerkenntnis der Schuld, erfolgt unwiderruflich und ohne Nachverhandlungsrecht und kann bei Nichterfüllung oder Betrug mit dem Ziel der Nichtzahlung sowie im Fall des Konkurses oder der Löschung der juristischen Person jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung führt zum Wegfall der Vergünstigungen und berechtigt den Fiskus dazu, ein gerichtliches Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren zu ändern bzw., je nach Fallkonstellation, einen Konkursantrag zu stellen.

Es sind die Bedingungen wie die Anzahlung, das Stellen von Garantien, sowie das Format und die erfassten Forderungen zu regeln. Die Kriterien für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Zahlung der Schulden, sowie die Beobachtung des Prinzips der Publizität und Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen müssen ebenfalls geregelt werden.

Der Hauptzweck der Modalität der Regelung von Verbindlichkeiten, über die noch in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gestritten wird, ist die Reduzierung der Kosten des Rechtsstreits. Die Streitigkeit muss relevant und umfassend sein. In diesem Fall muss das Wirtschaftsministerium auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bundessteuerbehörde ein Angebot für die Durchführung in der amtlichen Presse veröffentlichen, in dem sie die zu erfüllenden Bedingungen, die angebotenen Reduzierungen oder Nachlässe, Fristen bzw. Zahlungsformen definiert.

Dieser Modalität können nur die Steuerzahler beitreten, deren Verfahren am Tag der Veröffentlichung des Angebots noch nicht endgültig durch die Gerichte bzw. die Verwaltung entschieden wurde.

Die Interessierten müssen ihr Interesse am Beitritt bekunden. Bei Stattgabe des Antrags gelten die im Angebot vorgesehenen Bedingungen. Die Stattgabe des Antrags führt außerdem zu einem Anerkenntnis der erfassten Schuld, das unwiderruflich und ohne Nachverhandlungsrecht erklärt wird.

Die Frist kann für die Zahlung bis zu 84 Monate betragen. Diese Modalität gilt ebenfalls nicht für Schulden gegenüber dem Arbeitslosenfonds (FGTS) oder Verbindlichkeiten von Unternehmen im Rahmen der nationalen Einfachbesteuerung (Simples Nacional).

Bei Verstoß gegen ihre Bedingungen oder einem Widerspruch gegen eine vor ihrem Abschluss verkündete rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wird die Transaktion gekündigt. Dies gilt auch für Fälle des nachgewiesenen Amtsmissbrauchs bzw. der nachgewiesenen Korruption beim Zustandekommen oder Vorsatz, Betrug oder Simulation.

Diese Modalität bedarf noch der näheren Regelung durch den Wirtschaftsminister, die die Beachtung der Haushaltsregeln voraussetzt.

Was schließlich die noch nicht gerichtlich geltend gemachten Steuerforderungen angeht, einschließlich geringwertiger Forderungen, so sind diese vom Spezialsekretariat des Bundesfinanzamtes im brasilianischen Bundesfinanzministerium zu regeln, das ein Protokoll selbst oder mittels Delegation unterzeichnet. Diese Modalität kann nur durch elektronischen Beitritt ausgeübt werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass alle Modalitäten der in der Verordnung vorgesehenen Modalitäten noch der näheren Regelung durch die betreffenden Stellen bedürfen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass an der Regelung der erwähnten Verordnung im Rahmen des Verfahrens ihrer Überleitung in ein Gesetz durch den Nationalkongress noch Änderungen vorgenommen werden können.

In jedem Fall repräsentiert die neue Verordnung einen Fortschritt bei der Reduzierung der Dauer und Streitigkeiten in den Beziehungen zwischen Steuerzahlern und Bundesfiskus mit dem Ziel einer gütlichen und effizienteren Lösung.

Sie haben weitere Fragen? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Gustavo Stüssi Neves und sein Team in São Paulo stehen Ihnen gerne zur Verfügung: stussi.sp@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 11 - 309 366 12