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Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
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Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von Lkw-Fahrern

10.09.2018

Der EuGH hat sich in einem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Rs.: C-102/16) zu den regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten von Lkw-Fahrern gemäß Verordnung Nr. 561/2006/EG geäußert.

Diesem Urteil ging eine Klage des belgischen Transportunternehmens Vaditrans BVBA beim Raad van State (Staatsrat, Belgien) auf Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 voraus. Dieser Erlass regelte, dass eine Geldbuße von 1.800 EUR verhängt werden kann, wenn der Fahrer eines Lkws seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringt. Der belgische Staatsrat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) insbesondere die Frage vor, ob regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 6 der Verordnung Nr. 561/2006/EG nicht im Fahrzeug verbracht werden dürfen.

Ausgehend vom Wortlaut dieser Vorschrift erläutert der EuGH, dass die Begriffe „tägliche Ruhezeit“ und „wöchentliche Ruhezeit“ in Art. 4 Buchst. g und h der Verordnung definiert seien. Die Verordnung unterscheide bei täglicher und wöchentlicher Ruhezeit jeweils zwischen regelmäßiger und reduzierter Ruhezeit, die an gleicher Stelle gesondert definiert seien. Demgemäß sei eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit „eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden“ und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit „eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikel 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann“. Während die allgemeine Regelung zur Mindestruhezeit in Art. 8 Abs. 6 der Verordnung diese eingeführte begriffliche Unterscheidung übernehme, sei dagegen in Art. 8 Abs. 8 der Verordnung ausdrücklich davon die Rede, dass der Fahrer lediglich tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbringen dürfe. Der EuGH leitet damit im Umkehrschluss ab, dass der Fahrer regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten nicht im Fahrzeug verbringen dürfe. Wenn der Unionsgesetzgeber wöchentliche Ruhezeiten generell hätte erfassen wollen, hätte er die in der Verordnung definierte Formulierung “wöchentliche Ruhezeiten“ verwendet, um beide Arten dieser Ruhezeiten sprachlich einzubeziehen. Weiter führt der EuGH aus, dass diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte des Art. 8 Abs. 8 der Verordnung untermauert werde, da der ursprüngliche Vorschlag der Kommission alle Ruhezeiten – sowohl die täglichen als auch die wöchentlichen Ruhezeiten – erfasst habe. Nach Streichung dieses Wortlauts habe die Kommission als Kompromiss den jetzigen Wortlaut des Art. 8 Abs. 8 vorgeschlagen, der vom Unionsgesetzgeber letztlich übernommen worden sei.

Im Übrigen weist der EuGH darauf hin, dass Art. 8 Abs. 6 und Abs. 8 der Verordnung in Verbindung mit deren Art. 19 nicht gegen den in Art. 49 der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Strafrecht verstießen. Zur Begründung führt er aus, dass Art. 8 Abs. 6 und Abs. 8 der Verordnung ein Verbot enthielten, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, für Verstöße gegen die Verordnung Sanktionen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung), die wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein sollten. Im Hinblick auf die Art der anwendbaren Sanktionen stehe ihnen ein Ermessensspielraum zu.

Dieses Urteil des EuGH zeigt, dass Transportunternehmen gehalten sind, sich eindringlich mit den Zielen der Verordnung Nr. 561/2006/EG, insbesondere mit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zu befassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu betonen, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Sanktionen einen Ermessensspielraum haben, der zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen einschließt.