Im Rahmen der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs zum 1. 1. 2012 wurde die Reisekostenabrechnung präzisiert.
Im Rahmen der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs zum 1. 1. 2012 wurde die Reisekostenabrechnung präzisiert.
Unter die grundsätzlichen Änderungen gehören:
Kürzungspflicht des Verpflegungsgeldes bei Gewährung eines oder mehrerer Essen für Mitarbeiter in der Staatssphäre. Daraus resultierende Kürzung des Verpflegungsgeldes aus demselben Grund auch für andere Mitarbeiter. Im Umkehrfall handelt es sich um eine steuerbare Einnahme des Mitarbeiters und diese nachträgliche Einnahme unterliegt auch der Sozial- und Krankenversicherung. Zur Ergänzung führen wir an, dass diese Kürzung auch bei ausländischen Dienstreisen anzuwenden ist. Es wurde auch die Kalkulation der pauschalen Reisespesen angepasst.
Beispiel
Der Mitarbeiter war auf Dienstreise in der BRD. Die Grenze zur BRD überschritt er um 15.00 Uhr, bekam gratis Abendessen (Abendessen mit dem Geschäftspartner). An demselben Tag fuhr er in die Tschechische Republik zurück und die Grenze überschritt er um 24.00 Uhr. Die Kürzung wurde in maximaler Höhe vereinbart.
Kalkulation nach Regeln 2011
Die verbrachte Zeit im Ausland beträgt 9 Stunden. Der Mitarbeiter bekommt die Hälfte des Verpflegungssatzes, i.e. 22,50 EUR. Für ein kostenloses Essen wird der Satz weiter um 35 % gekürzt, d.h. für die Verpflegung bekommt der Mitarbeiter 14,62 EUR. Die Spesen werden unabhängig von der Kürzung kalkuliert => 40 % von 22,50 EUR = 9,00 EUR. Der Mitarbeiter bekommt insgesamt 23,62 EUR.
Kalkulation nach Regeln 2012
Die verbrachte Zeit im Ausland beträgt 9 Stunden. Der Mitarbeiter bekommt ein Drittel des Verpflegungssatzes, i.e. 15,00 EUR. Für ein kostenloses Essen wird der Satz weiter um 70 % gekürzt, d.h. für die Verpflegung bekommt der Mitarbeiter 4,50 EUR. Die Kalkulation der Spesen basiert auf der Kürzung => 40 % von 4,50 EUR = 1,80 EUR. Der Mitarbeiter bekommt insgesamt 6,30 EUR. Die Kalkulation der pauschalen Reisespesen werden die Vertreter der Steuerberaterkammer weiter mit dem Finanzministerium diskutieren. Über das Ergebnis werden wir Sie in einer der zukünftigen Ausgaben informieren. Die Konsequenz dieser Änderung heißt aber Erhöhung der Kosten des Arbeitgebers. Entweder in Form von erhöhten Verwaltungskosten (die Reisekostenabrechnung wird zeitaufwendiger sein) oder in Form von erhöhten Abgaben für Sozial- und Krankenversicherung. Wir würden Ihnen empfehlen, eine eingehende Revision der internen Richtlinien für Reisekosten durchzuführen. Bei dieser Revision werden wir Sie gerne unterstützen.
Nachweis über Schichtzeiten
In der o.a. Novelle des AGBs kam es zu einer kleinen Änderung bei der Bestimmung § 96 Abs. 1. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, bei einzelnen Mitarbeitern einen Nachweis über die gearbeiteten Schichtzeiten zu führen. Der Nachweis muss Anfang und Ende der Schicht beinhalten. Es wird also nicht mehr Arbeitszeit registriert, sondern die Schichtzeit. Es geht um eine kleine Änderung, die aber bei Kontrollen des Arbeitsamts zu Problemen führen kann. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:
Schaffer & Partner Legal, s.r.o.
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