Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu

Aktuelles zum rumänischen Wirtschaftsrecht

Rumänien führt Regelungen zur Kurzarbeit ein

02.10.2020

Nach einem langen Entstehungsprozess, an dem die CBBL-Partnerkanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit. aus Rumänien von Anfang an intensiv beteiligt war, hat Rumänien am 10.08.2020 bislang unbekannte Regelungen zur Kurzarbeit eingeführt.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro

Rechtsgrundlage ist die Dringlichkeitsverordnung 132/2020. Inzwischen wurden auch die relevanten Verfahrensnormen veröffentlicht, sodass der Rechtsrahmen für die Anwendung von Kurzarbeit komplett ist.

Im Fall der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer auf maximal 50% der üblichen Arbeitszeit zu reduzieren. Die Regelung gilt zunächst bis zum Ende des Jahres; Verlängerungen sind möglich.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 75% der Differenz zwischen dem Grundgehalt gemäß Arbeitsvertrag und dem Grundgehalt, das der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht.

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bezahlt und diesem auf Antrag, der im Folgemonat zu stellen ist, vom Staat erstattet.

Um Kurzarbeit verfügen zu können, muss die Tätigkeit des Arbeitgebers infolge eines verhängten Not-/ Alarm- oder Belagerungszustands vorübergehend reduziert sein. Ferner muss die Kurzarbeit mindestens 10% der Belegschaft betreffen und auf einem Umsatzrückgang im Vormonat oder in dessen Vormonat um mindestens 10% im Vergleich zu dem Monat des Vorjahrs beruhen.

Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, die Arbeitszeiten für den gesamten Monat im Voraus zu planen. Auch muss er vorhandene Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer zuvor unterrichten und anhören. Die Kurzarbeit wird dann für mindestens 5 zusammenhängende Tage verfügt, was jedem Arbeitnehmer mindestens 5 Tage zuvor bekanntzugeben ist.

Während der Kurzarbeit sind eine Reihe von Verboten geregelt worden, u.a. zur Leistung von Überstunden oder zur Einleitung von Massenentlassungen.

Details und weitere Informationen zur Kurzarbeit, aber auch zu den damit noch verbundenen offenen Fragen, können Sie den bisherigen Mitteilungen der Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit. hier entnehmen.

Sie haben weitere Fragen zu den Regelungen der Kurzarbeit oder des Arbeitsrechts in Rumänien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53