Die neue Zivilrechtsreform bringt ein Jahr nach deren Wirksamkeit deutlich mehr Ruhe denjenigen, die sich eine Immobilien kaufen möchten.
Bis Ende 2014 galt, dass die Käufer sehr vorsichtig sein müssten und sich nicht nur auf den eingetragenen Eigentümer verlassen könnten, sondern auch die Urkunden von der Vergangenheit und deren Wirksamkeit prüfen müssten. Ansonsten bestand dem Käufer deutliches Risiko, dass die Übertragung unwirksam wäre. Das hat sich endlich geändert.
Seit 1.1.2015 gilt, dass derjenige geschützt ist, der im guten Glauben auf die eingetragenen Informationen vertraut hat und entgeltlich von dem eingetragenen Eigentümer die Immobilien erwirbt. Typischerweise wird so der Käufer geschützt, der einen Kaufvertrag mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer abschließt, es sei denn der Käufer nach den Umständen wissen musste, dass die Eintragung im Grundbuch nicht korrekt ist. Zeigt sich dann später, dass die Immobilie einer anderen als eingetragener Person (dem Verkäufer) gehörte, kann der gutgläubige Käufer „gut schlafen“ und die Übertragung bleibt trotzdem unberührt. Es besteht nur das Schadenersatzrecht des Eigentümers gegen dem Eingetragenen, der die Immobilie verkauft hat.
Die Eigentümer sollten jedoch um deren Vermögen mehr kümmern und so schnell wie möglich den Grundbuchamt informieren, sollte eine verdächtigten Änderung im Grundbuch vorkommen. Das Bestreiten des Eigentums wird dann im Grundbuch eingetragen und - werden alle gesetzliche Fristen eingehalten – schließt es dann den guten Glauben allen möglichen Erwerbern aus. Es kann so allen Eigentümern empfohlen werden, das Grundbuch ab und zu zu prüfen und bei unerwünschten Änderungen schnellstmöglich Rechtsweg zu ersuchen.