Auf Aktienabtretungen fallen Stempel- und Registrierungsgebühren an, deren Höhe in Artikel 726 des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts) festgesetzt wird.
Auf Aktienabtretungen fallen Stempel- und Registrierungsgebühren an, deren Höhe in Artikel 726 des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts) festgesetzt wird.
Die Modalitäten der Berechnung der Stempel- und Registrierungsgebühren wurden erneut geändert: mit Wirkung ab dem 1. August 2012 gilt anstelle der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Steuertabelle ein einheitlicher Steuersatz von 0,1%. Auf den so errechneten Betrag findet keine Höchstgrenze Anwendung.
Bestimmte Aktienabtretungen erfolgen jedoch steuerfrei:
- Erwerb von Aktien im Rahmen des Rückkaufs ihrer eigenen Aktien durch eine Gesellschaft oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter bestimmten Bedingungen,
- Erwerb von Aktien von Gesellschaften, über deren Vermögen ein präventives Insolvenzverfahren oder ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren eröffnet wurde,
- Erwerb von Aktien zwischen Gesellschaften, die derselben Gruppe angehören (steuerliche Organschaft).
Eine Ausnahmeregelung gilt für die Abtretung von Aktien einer Immobiliengesellschaft, auf die ein Steuersatz von 5 % anfällt (Artikel 726, I-2 des französischen Steuergesetzbuchs).
Die geschuldete Gebühr wird ohne Anwendung eines Freibetrags oder einer Höchstgrenze auf Grundlage des Preises, zuzüglich der dem Käufer auferlegten Kosten, oder auf Grundlage des reellen Werts der Aktien, sofern dieser höher ist, berechnet. Eine Immobiliengesellschaft liegt dann vor, wenn die Aktiva der Gesellschaft zu mehr als 50 % aus Immobilien oder Immobilienrechten bestehen.