Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung werden von Experten begutachtet

Für Gesellschaften können Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung ein der wichtigen Mitteln für die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage sein.

Daher haben Gesellschaften die Möglichkeit, bedeutende Summen durch Realisierung von Investitionen in Forschung und Entwicklung an Steuern selbst zu sparen. Die Rechtsfähigkeit des Anspruches für Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung hat bisher im Rahmen der Steuererklärungen einzelner Gesellschaften selbst der Steuerverwalter beurteilt. Aufgrund ihm verfügbaren Informationen hatte er zu entscheiden, ob Gesellschaften in den gegebenen Fällen Forschung und Entwicklung wirklich realisiert haben, und somit ob der Anspruch für die Geltendmachung solcher Steuerabzüge wirklich entstanden ist. Das Urteil des Höchsten Verwaltungsgerichtes Az. 10 Afs 24/2014-119 revidiert den vormaligen Ablauf der Steuerverwaltererheblich, weil das Höchste Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass die meisten Steuerverwalter nicht über ausreichende technische Kompetenz verfügen, die ihnen die Möglichkeit geben würde, oft sehr fachliche Beweise richtig zu beurteilen, auf deren Grund der Anspruch für geltend gemachte Abzüge bewertet werden sollte. Das Höchste Verwaltungsgericht empfiehlt einen unabhängigen Experten für diese Zwecke zu nominieren, der fähig ist, in der gegebenen Sache fachgemäßesGutachten bereitzustellen.

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