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CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew

Aktuelles zum ukrainischen Wirtschaftsrecht

Steuergesetzgebung in der Ukraine während des Kriegszustandes

27.06.2022

Die ukrainische Gesetzgebung hat sich seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine in vielerlei Hinsicht verändert. In diesem Artikel werden wir uns mit den aktuellen Änderungen der ukrainischen Steuergesetzgebung seit dem 24. Februar 2022 beschäftigen, die während des Kriegszustandes gelten.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

I. Körperschaftsteuer

1. Es wurde die Liste der Kosten der Körperschaftsteuerzahler erweitert, bei denen keine Korrekturen des finanziellen Ergebnisses durch Erhöhung erfolgt.

Das betrifft Folgendes:

  • die Kosten für spezielle persönliche Schutzausrüstung, technische Überwachung, Medikamente und medizinische Ausrüstung, persönliche Hygieneprodukte, Lebensmittel, Verbrauchsgüter und andere Waren, geleistete Arbeit und erbrachte Dienstleistungen gemäß der vom Ministerkabinett der Ukraine erstellten Liste, die freiwillig an die Behörden des Zivilschutzes und des Gesundheitswesens überwiesen (übergeben) wurden (früher galt dies nur für Militär- und Strafverfolgungsbehörden);
  • die Beträge der Geldmittel, die auf Sonderkonten der Nationalbank der Ukraine zur Sammlung von Geldern überwiesen wurden.

2. Gemeinnützige Organisationen dürfen während der Geltung des Kriegsrechts und des Ausnahmezustands Aktivitäten zur Übertragung von Eigentum und Dienstleistungen durchführen und Einnahmen zur Finanzierung von Ausgaben verwenden, die nicht mit dem Zweck (den Zielen) und den Aktivitäten der Organisation in Zusammenhang stehen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass diese Dienstleistungen und das Eigentum freiwillig an das Militär und die Strafverfolgungsbehörden für die Bedürfnisse der Staatsverteidigung übertragen werden und/oder auf Sonderkonten der Nationalbank der Ukraine zur Sammlung von Geldern überwiesen werden.

II. Mehrwertsteuer

1. Die Übergabe / Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen an das Militär, Strafverfolgungsbehörden für den Bedarf der Staatsverteidigung und / oder an Behörden des Zivilschutzes und des Gesundheitswesens werden nicht als Lieferung von Waren und Dienstleistungen betrachtet. Als Ausnahme gelten Transaktionen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die mit Null Mehrwertsteuer besteuert werden.

2. Während des Kriegszustandes unterliegen Einfuhren und Lieferungen von Benzin, Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Öl auf dem Zollgebiet der Ukraine einem Mehrwertsteuersatz von 7%.

3. Umsätze im Zusammenhang mit der Einführung und Lieferung von Verteidigungsgütern, Medikamenten und medizinischen Geräten (gemäß einer vom Ministerkabinett der Ukraine erstellten Liste) sind auf dem Zollgebiet der Ukraine vorübergehend von der Mehrwertsteuer befreit.

4. Es ist zulässig, den Mehrwertsteuerbetrag für die Steuerzeiträume Februar, März, April, Mai auf der Grundlage ordnungsgemäß ausgestellter Primärdokumente über den Kauf von Waren/Dienstleistungen, für die keine Steuerrechnungen registriert wurden, in die Steuergutschrift einzubeziehen.

5. Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Kriegsrechts müssen alle Mehrwertsteuerrechnungen ordnungsgemäß im ukrainischen Einheitlichen Register für Steuerrechnungen registriert werden, wenn keine Möglichkeit besteht, diese Steuerverpflichtung rechtzeitig zu erfüllen. Außerdem unterliegt die während des Kriegsrechts erklärte Mehrwertsteuergutschrift einer obligatorischen Klärung (Berichtigung) auf der Grundlage registrierter Steuerrechnungen.

6. Vorübergehend, während des Kriegsrechts bzw. des Ausnahmezustands, werden die im Folgenden aufgeführten Waren (obwohl sie mit Mehrwertsteuer erworben worden sind) nicht als solche betrachtet, die vom Steuerzahler in Transaktionen genutzt wurden, die nicht steuerpflichtig sind oder nicht zu seiner Geschäftstätigkeit gehören:

  • Waren, die durch höhere Gewalt während des Kriegsrechts bzw. des Ausnahmezustands vernichtet wurden (verloren gegangen sind),
  • Waren, die in staatliches oder kommunales Eigentum, einschließlich zugunsten freiwilliger Verbände in territorialen Gemeinden, sowie zugunsten anderer Personen für die Verteidigung der Ukraine während des Kriegsrechts, des Ausnahmezustands übergeben wurden.

Mehrwertsteuerschulden werden in diesen Fällen nicht abgegrenzt und die beim Kauf der Waren generierte Steuergutschrift wird nicht angepasst.

III. Einkommensteuer

1. Wohltätige Hilfeleistungen werden nicht ins gesamte, steuerpflichtige monatliche (jährliche) Einkommen des Steuerpflichtigen eingeschlossen, wenn sie zugunsten folgender Personen ausgezahlt werden:

  • Kombattanten, die die Unabhängigkeit der Ukraine verteidig(t)en;
  • Arbeitnehmer von Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen und Zivilschutzkräften, die an der Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr der militärischen Aggression beteiligt sind (waren);
  • Personen, die sich im Gebiet der Militäroperationen aufhalten bzw. die ihren Wohnort im Zusammenhang mit Feindseligkeiten verlassen haben.

2. Nach den Ergebnissen für das Jahr 2022 haben natürliche Personen einen Anspruch auf eine Steuererstattung für gemeinnützige Ausgaben und Spenden an gemeinnützige Organisationen in Höhe von bis zu 16% ihres gesamten steuerpflichtigen Einkommens für das Berichtsjahr.

IV. Akzisensteuer

1. Kraftstoffübergabe für das Militär der Ukraine, die Strafverfolgungsbehörden und medizinische Einrichtungen, obligatorische Kraftstoffkäufe für den staatlichen Bedarf oder Kraftstofflieferungen als humanitäre Hilfe werden während des Kriegszustandes bzw. des Ausnahmezustands nicht als Kraftstoffverkauf betrachtet und sind von der Steuer befreit.

2. Für Benzin, andere Mineralölerzeugnisse, schwere Destillate, Flüssiggas, Propan und Isobutan wird vorübergehend die Akzisensteuer auf EUR 0,00 pro 1000 Liter festgesetzt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54