Steuerrecht in Frankreich: Berichtigungsverfahren für Privatpersonen und Gesellschaften

Fehlerhafte Angaben in einer Steuererklärung können schon einmal vorkommen. Damit hieraus keine gravierenden Konsequenzen erwachsen, ist es wichtig, die Steuerbehörde in Frankreich kurzfristig hierüber zu informieren.

Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de und Laura Rejano, Rechtsanwältin & Avocat, rejano@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0) 3 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Bei Privatpersonen mit Frankreichbezug geht es meist um das Versäumnis, überhaupt eine Steuererklärung in Frankreich abzugeben. Für den Laien ist es nämlich nicht immer ganz einfach zu erkennen, dass überhaupt eine Steuerpflicht in Frankreich besteht.

Bei Gesellschaften geht es klassischerweise um die Frage, ob eine Betriebsstätte in Frankreich vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängen nämlich erhebliche Folgen ab, etwa die korrekte Abführung der Umsatzsteuer und die Anwendung der französischen Körperschaftsteuer.

Bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben drohen, neben Steuernachzahlungen, erhebliche Säumniszuschläge.

In den meisten Fällen ist in Frankreich jedoch eine eigeninitiative Berichtigung („Selbstanzeige“) zu sehr vorteilhaften Konditionen möglich. Hierbei können wir Sie gerne mit unseren Erfahrungen aus der Praxis unterstützen.
 

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