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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

Subventionsregeln für Direktinvestitionen

25.06.2018

Was ändert sich im Prozess der Fördermittelzuteilung?

Schon seit Jahren verbessert sich die Republik Serbien ständig im Doing-Business-Report der Weltbank, sodass sie sich im Jahre 2018 um 4 Plätze im Vergleich zum letzten Jahr gesteigert hat und jetzt den 43. Platz der globalen Liste belegt. Mit Rücksicht auf die angekündigten Reformen in der Wirtschaft und im E-Business wird erwartet, dass dieser Verbesserungstrend in der angeführten Liste fortgesetzt wird.

Diesbezüglich ist am 19.05.2018 eine neue Verordnung über die Bedingungen und Art der Anziehung von Direktinvestitionen („Amtsblatt der RS“, Nr. 37/2018, nachstehend: Verordnung) in Kraft getreten. Sie enthält einige Neuigkeiten gegenüber der vorherigen Verordnung. Man kann sagen, dass sich die neue Verordnung in wesentlichen und materiellen Aspekten an die vorherige Verordnung anlehnt, aber sowohl bestimmte Erläuterungen und Präzisierungen als auch Neuigkeiten mit sich bringt, auf welche wir hiermit aufmerksam machen möchten.

Die wichtigste Neuigkeit spiegelt sich in der Aufteilung der Investitionsprojekte und der Kriterien für die Analyse der Investitionsprojekte wider, in Abhängigkeit von der Anzahl der Personen, die beschäftigt werden sollen, ob bis zu 100 oder mehr als 100 neue Arbeitsstellen geschaffen werden.

Die Regel, dass die Mittel für die Projekte im Sektor der Fischwirtschaft zugeteilt werden können, wurde aufgehoben, was nach vorheriger Verordnung erlaubt war. Nach neuer Verordnung können die Mittel für den Sektor der Softwareentwicklung zugeteilt werden, falls diese zur Förderung der Produkte, des Produktionsprozesses und zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Handel dienen. Die Mittel können auch für Projekte zur Beherbergung in Hotels auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltungseinheit zugeteilt werden, auf welchem ein Kurort bestimmt wurde (diesbezügliche Auflistung ist auch in der Verordnung definiert), dessen Mindestwert 2.000.000 EUR beträgt und womit die Beschäftigung von mindestens 70 neuen unbefristet eingestellten Arbeitnehmer sichergestellt wird (Art. 9 Abs. 1 Punkt 4).

Das Rechtsinstitut „Investition von besonderer Bedeutung für die Republik Serbien“ wird jedoch beibehalten, wonach eine Investition von besonderer Bedeutung auch jene ist, welche auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltungseinheit realisiert wird und welche die Realisierung von Entwicklungsprioritäten in der Funktion der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit fördert.

Der Beschluss, womit die Entwicklungsprioritäten festgelegt werden, wird durch die Versammlung der lokalen Selbstverwaltung gefasst (Art. 27 der Verordnung).

Die Höhe der Mittel, die zugeteilt werden können, wird in Bezug auf förderfähige Investitionskosten bestimmt, die als Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Mittel ab Einreichung der Anmeldung oder als Kosten der Bruttogehälter für neue Arbeitsstellen innerhalb eines zweijährigen Zeitraums nach der Erreichung der Vollbeschäftigung definiert werden.

Minimale Voraussetzungen für die Investitionen, für welche die Fördermittel zugeteilt werden, sind aufgrund des Entwicklungsgrades der lokalen Selbstverwaltungseinheiten bestimmt. Diese haben sich nicht geändert, sodass sie in folgender Höhe vorgeschrieben wurden:

  • für devastierte Gebiete wird eine Investition von mindestens 100.000 EUR verlangt und die Schaffung von 10 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 30 % der förderfähigen Investitionskosten oder bis zu 40 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 7.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden;
  • für die vierte Entwicklungsgruppe wird eine Investition von mindestens 200.000 EUR verlangt und die Schaffung von 20 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 25 % der förderfähigen Investitionskosten oder bis zu 35 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 6.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden;
  • für die dritte Entwicklungsgruppe wird eine Investition von mindestens 300.000 EUR verlangt und die Schaffung von 30 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 20 % der förderfähigen Investitionskosten oder bis zu 30 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 5.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden;
  • für die zweite Entwicklungsgruppe wird eine Investition von mindestens 400.000 EUR verlangt und die Schaffung von 40 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 15 % der förderfähigen Investitionskosten oder bis zu 25 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 4.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden;
  • für die erste Entwicklungsgruppe wird eine Investition von mindestens 500.000 EUR verlangt und die Schaffung von 50 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 10 % der förderfähigen Investitionskosten oder bis zu 20 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 3.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden.

Die Frist für die Realisierung des Investitionsprojektes und für die Schaffung von neuen Arbeitsstellen beträgt 3 Jahre. Diese Frist beginnt mit der Einreichung der Anmeldung und kann eventuell bis zu maximal 5 Jahre ab der Einreichung der Anmeldung durch Genehmigung des Rates verlängert werden.

Der Begünstigte der Mittel ist verpflichtet, einen Anteil von mindestens 25 % der förderfähigen Investitionskosten aus eigenen Mitteln sicherzustellen.

Der Investor ist verpflichtet, das Grundgehalt mindestens in Höhe eines gesetzlich festgelegten Mindestgehaltes auszuzahlen, wobei das vereinbarte Gesamtgehalt des Arbeitnehmers und andere Leistungen, die den Charakter eines Gehaltes haben, mindestens 120 % des angeführten Mindestgehaltes betragen müssen.

Die Regeln dieser Verordnung werden für die Investitionen in allen Sektoren angewendet, außer für die Folgenden: Verkehrswesen, Softwareentwicklung (außer wenn sie nicht in der Funktion der Förderung des Produktes, des Herstellungsprozesses oder der Erbringung der Dienstleistung im internationalen Handel sind), Gastronomie, Glücksspiel, Handel, Herstellung von synthetischen Fasern, Kohle und Stahl, Tabak und Tabakwaren, Waffen und Munition, Bau von Seeschiffen mit eigenem Antrieb über 100 Bruttotonnen, Flughäfen, Logistikzentren, im Kommunalsektor, im Sektor der Energetik, im Breitbandnetzsektor, Fischwirtschaft und Aquakultur.

Eine weitere Neuigkeit ist mit dem Verfahren verbunden, das in Abhängigkeit mit der Anzahl der neuen Arbeitsstellen durchgeführt wird. Die Investitionsprojekte, bei denen bis zu 100 neue Arbeitnehmer beschäftigt werden, werden durch die öffentliche Ausschreibung für die Fördermittelzuteilung durchgeführt, welche das Wirtschaftsministerium vorbereitet und auf seiner Webseite www.privreda.gov.rs veröffentlicht.

Der Beschluss über die Mittelzuteilung für die Investitionen von besonderer Bedeutung und für die Projekte, mit welchen mehr als 100 neue Arbeitnehmer beschäftigt werden, wird ohne öffentliche Ausschreibung gefasst. Die Investoren, die mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, können jederzeit die Absichtserklärung, deren Inhalt durch die Verordnung vorgeschrieben wurde, an die Entwicklungsagentur der Republik Serbien zusenden. Dadurch leiten sie die Prozedur ein. Die Verordnung sieht vor, dass die Mittel dem Investor prozentuell in 3 Raten ausgezahlt werden: (i) als proportionaler Betrag in Bezug auf die Höhe der Investition in das Anlagevermögen in jedem Jahr der Realisierung des Investitionsprojektes oder (ii) als Betrag, der im Verhältnis zur Zahl der neuen eingestellten Arbeitnehmer in jedem Jahr der Realisierung des Investitionsprojektes steht.

Neben dem Antrag auf Auszahlung der Mittel jeder einzelnen Rate wird auch ein Bericht des berechtigten Wirtschaftsprüfers, der eine Berufungsversicherung besitzt, sowie eine Bankgarantie für die Rückzahlung dieser Rate zugestellt, begleitet von zwei registrierten Blankowechsel mit Wechselermächtigungen für die Eintreibung der gesetzlichen Verzugszinsen. Die Wechsel können mit einer Bankgarantie, die den Betrag der möglichen gesetzlichen Verzugszinsen deckt, ersetzt werden. Wir weisen darauf hin, dass der Wirtschaftsprüfungsbericht über die Realisierung des Investitionsprojektes, der 60 Tage ab Auszahlung der letzten Rate bzw. ab Ablauf des Zeitraums der garantierten Investition und Beschäftigung einzureichen ist, auch einen Bericht über die Revision des Projektes, eine Prüfung auf die Übereinstimmung mit allen Vertragsbestimmungen sowie eine Schlussfolgerung mit positiver oder negativer Stellungnahme beinhalten muss. Das hat die Neuigkeit in der vorherigen Verordnung dargestellt, an welche sich die Verordnung für das Jahr 2018 anlehnt.

Letztendlich ist zu betonen, dass die Kontrolle der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen nach den abgeschlossenen Verträgen über die Fördermittelzuteilung sowie die Entscheidung nach den durchgeführten Kontrollen entsprechend den Bestimmungen der neuen Verordnung für das Jahr 2018 durchgeführt werden.