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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

Überstunden: Gilt jedes Längerbleiben bei der Arbeit als Überstunden?

12.09.2018

Das Appellationsgericht in Belgrad hat die Stellungnahme der TSG Anwälte angenommen.

Durch das Arbeitsgesetz ("Amtsblatt der RS“, Nr. 24/2005, 61/2005, 54/2009, 32/2013, 75/2014, 13/2017 – Beschluss des Verfassungsgerichtes und 113/2017) ist vorgegeben, wann der Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet ist.
Artikel 53 des Arbeitsgesetzes verpflichtet einen Arbeitnehmer, auf Aufforderung des Arbeitgebers länger als Vollzeit zu arbeiten, bei einer höheren Gewalt, bei einer unerwarteten Erhöhung des Arbeitsumfanges und in anderen notwendigen Fällen, wenn eine nicht geplante Arbeit in einer bestimmten Frist erledigt werden muss (Überstunden). Das Arbeitsgesetz führt in allen seinen früheren Fassungen, nachträglichen Änderungen und Ergänzungen eine gleiche Definition der Überstunden an.

Seit einigen Jahren ist das Thema der Überstunden bei Arbeitgebern sehr aktuell, sodass Arbeitgeber zurecht die Frage gestellt haben, was unter Überstunden verstanden wird und ob jede bei der Arbeit tatsächlich länger verbrachte Zeit als Überstundenarbeit gilt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als erhöhtes Gehalt zahlen muss.

Die Gerichte der ersten Instanz in der Republik Serbien haben den Artikel 53 des Arbeitsgesetzes unterschiedlich ausgelegt, ausgehend davon, dass jedes tatsächliche Längerbleiben auf der Arbeit als Überstunden gilt, bis dahin, dass sie die Meinung der TSG Anwälte geteilt haben.

Damit ein Arbeitnehmer das Recht auf Erhöhung des Gehaltes aufgrund von Überstunden wahrnehmen kann, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
aufgefordert hat, länger als Vollzeit zu arbeiten, aufgrund einer höheren Gewalt, einer unerwarteten Erhöhung des Arbeitsumfanges und in anderen notwendigen Fällen, wenn eine nicht geplante Arbeit in einer bestimmten Frist erledigt werden muss. Diese Aufforderung des Arbeitgebers muss in Form einer Anordnung bzw. eines schriftlichen Auftrages erfolgt sein. Falls eine solche Aufforderung nicht vorliegt, kann man nicht von Überstunden sprechen. Die Stunden, die als Arbeit, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht, angeführt werden, stellen keine Überstunden in der Evidenz des Beklagten dar, falls andere angeführte Voraussetzungen aus Artikel 53 des Arbeitsgesetzes nicht erfüllt sind.

Das Appellationsgericht in Belgrad hat die Urteile der Richter erster Instanz, die Stellungnahme der TSG Anwälte angenommen haben, letztendlich bestätigt und die
unbegründeten Klageansprüche der Arbeitnehmer zur Auszahlung des erhöhten Gehaltes für die Überstunden abgelehnt, mit der Begründung, dass die Arbeitnehmer die
Überstunden bzw. die Erfüllung aller Voraussetzungen, die das Bestehen der Überstunden bestätigen, nicht nachgewiesen haben.

Durch den Beschluss des Appellationsgerichts in Belgrad Gž1Nr. 1888/2016 vom 13.01.2017 wurde das Urteil bestätigt, in welchem das Gericht erster Instanz beurteilt hat, dass der Arbeitnehmer keine Überstunden nach seiner Wahl leisten kann, sondern dass er im Einklang mit Artikel 53 des Arbeitsgesetzes verpflichtet ist, auf Aufforderung des Arbeitgebers länger als Vollzeit zu arbeiten. Der Arbeitnehmer ist unter anderem in folgenden Fällen zu Überstunden verpflichtet: wenn eine nicht geplante Arbeit in einer bestimmten Frist erledigt werden muss, oder, wenn eine geplante Arbeit aus objektiven Gründen, die unerwartet entstanden sind, nicht innerhalb der Arbeitszeit erledigt werden konnte. Im genannten Urteil wurde angeführt, dass man im konkreten Fall über ein Überstundenregime nicht sprechen kann, da, auch wenn der Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden als Vollzeit erzielt hat, nicht festgelegt wurde, dass er diese Arbeitsstunden für die Durchführung der im Voraus geplanten regulären Arbeit benötigt hat.

Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer an bestimmten Tagen die Räumlichkeiten des Arbeitgebers nach dem Ablauf der regulären Arbeitszeit verlassen hat, bzw. die Evidenz der Anwesenheit beim Arbeitgeber kann keinen Nachweis darstellen, dass der Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat und ihm somit das Recht auf ein erhöhtes Gehalt zusteht, weil längeres Bleiben des Arbeitnehmers in den Geschäftsräumlichkeiten des Arbeitgebers keine Überstunden darstellen kann.

Durch den Beschluss des Appellationsgerichtes in Belgrad Gž1 Nr. 3287/14 vom 30.04.2015 hat das Gericht beurteilt, dass die Rechtsauslegung der Arbeitnehmer (der Kläger) dahingehend, dass das Arbeitsgesetz keine Aufforderung und Anordnung in Schriftform vorschreibt, keine Auswirkung hat, da die Bestimmung des Artikels 53 des Arbeitsgesetzes vorschreibt, dass der Arbeitnehmer auf Aufforderung des Arbeitgebers verpflichtet ist, länger als in Arbeitszeit zu arbeiten, und zwar bei einer höheren Gewalt, bei einer unerwarteten Erhöhung des Arbeitsumfanges und in anderen notwendigen Fällen, wenn eine nicht geplante Arbeit in einer bestimmten Frist erledigt werden muss. Die Aufforderung zur Leistung der Überstunden kann nach Auffassung des Gerichtes in der Form einer Anordnung oder eines Auftrages erteilt werden. Es
handelt sich jedenfalls um die Entscheidung des Arbeitgebers, wobei die Aufforderung zur Leistung der Überstunden bei
Notfällen auch mündlich erteilt und nachträglich durch die Schriftform konvalidiert werden kann. Da die Arbeitnehmer nicht nachgewiesen haben, dass ihnen der Arbeitgeber eine solche Aufforderung aus angeführten Gründen erteilt hat, gelten ihre Ansprüche als unbegründet.

Durch die Urteile Gž1 Nr. 1886/16 vom 09.06.2016 und Gž1 1889/16 vom 07.12.2017 wurden auch die Urteile des Gerichtes der ersten Instanz bestätigt, womit der Klageanspruch auf die Auszahlung des erhöhten Gehaltes für die Überstunden abgelehnt wurde, da der Arbeitnehmer, bei welchem als Kläger die Beweislast lag, die Erfüllung der angeführten Voraussetzungen für Überstunden nicht nachgewiesen hat.

Es reicht nicht, dass die Arbeitnehmer, die eine Klage gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des erhöhten Gehaltes für die Überstunden einreichen, nachweisen, dass sie in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers länger geblieben sind. Der Arbeitgeber ist derjenige, der die Entscheidung trifft, ob ein Überstundenbedarf bei den gegebenen Umständen besteht.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Auszahlung des erhöhten Gehaltes wird abgelehnt, falls er nicht nachgewiesen hat, dass die Überstundenarbeit bestand bzw. dass alle Voraussetzungen, die auf das Bestehen der Überstunden hinweisen, erfüllt sind.