Umsatzsteuererstattung in Frankreich: Erhöhung der Mindestbeträge für Anträge für außerhalb der EU Steuerpflichtige

Steuerpflichtige, die außerhalb der Europäischen Union steueransässig sind, und in Frankreich Umsatzsteuer entrichten müssen, können Anträge auf Erstattung dieser Umsatzsteuer stellen.

Diese Anträge sind (unter der Bedingung, dass alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind) jedoch nur zulässig, wenn diese einen festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten.

Die Mindestbetrags-Grenzen für Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer, die für einen Zeitraum nach dem 1. Januar 2015 eingereicht werden, wurden erhöht, um diese an die Erstattungsgrenzen anzupassen, welche für Steuerpflichtige gelten, die nicht außerhalb der EU, sondern in einem anderen Staat der Europäischen Union ansässig sind.

Für Anträge, die sich auf einen Erstattungszeitraum von mindestens drei Monaten, aber weniger als ein Kalenderjahr beziehen, muss der zu erstattende Steuerbetrag nunmehr mindestens 400 € (vorher 200 €) betragen. Für Anträge, bei denen der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr ist, muss der zu erstattende Steuerbetrag mindestens 50 € (vorher 25 €) betragen.

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