Am 13. Juni 2014 ist in Frankreich das Gesetz zum Verbraucherschutz („Loi HAMON“) in Kraft getreten, durch welches unter anderem die Verbraucherrechte-Richtlinie Nr. 2011/83/UE vom 25. Oktober 2011 in das französische Recht umgesetzt wurde.
Mit der Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten wird eine Maximal-Harmonisierung des Verbraucherrechts erreicht. In Frankreich zieht die Umsetzung der
Verbraucherrechte-Richtlinie zahlreiche Änderungen nach sich, die im französischen Verbrauchergesetzbuch geregelt sind.
Auch deutsche Online-Händler müssen sich mit diesen Vorschriften befassen, sobald sie ihren Online-Handel bewusst nach Frankreich ausrichten oder Waren an französische Verbraucher liefern. Es handelt sich bei den Verbraucherrechtsvorschriften nämlich um zwingendes Recht, welches gegenüber einem französischen Verbraucher immer anwendbar ist, das heißt ungeachtet einer etwaigen Rechtswahlklausel zu Gunsten des deutschen Rechts.
Die Harmonisierung auf europäischer Ebene bringt vor diesem Hintergrund gerade im Bereich des Online-Handels, bei dem grenzüberschreitende Geschäfte gängig sind, zusätzliche Rechtssicherheit. Trotz europäischer Harmonisierung bleiben aber im Bereich des Online-Handels Unterschiede zwischen den deutschen und den französischen Regelungen bestehen.
Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage verlängert
Die maßgebliche Neuerung für das französische Verbraucherrecht besteht darin, dass die Widerrufsfrist des Verbrauchers von bisher 7 Tage, auf nun 14 Tage verlängert wurde. Die Widerrufsfrist entspricht somit der in Deutschland bereits geltenden Frist von 14 Tagen.
Diese Frist beginnt für Dienstleistungen und beispielsweise für den Verkauf digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, am Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Bei Warenverkauf fängt die Frist am Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter (der nicht der Beförderer ist) in den Besitz der Waren gelangt, zu laufen an.
Richtige Widerrufsbelehrung in französischer Sprache
Bei Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht kann der Verbraucher bis zum Ablauf von 12 Monaten nach der regulären 14-Tages-Frist sein Widerrufsrecht ausüben.
Um diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Dies bemisst sich unter anderem danach, ob er bereits vor Vertragsschluss über das Bestehen (bzw. das Nichtbestehen) des Widerrufsrechts und die Bedingungen der Ausübung dieses Rechts, belehrt wurde, und zwar in französischer Sprache. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Online-Händler aktiv an französische Verbraucher richtet. Der genaue Wortlaut der Widerrufsbelehrung wird in Frankreich per Dekret festgelegt. Dieses Dekret wurde seit Inkrafttreten der „Loi HAMON“ derzeit allerdings noch nicht erlassen. Aus diesem Grund empfehlen wir, die Widerrufsbelehrung bis Erlass dieses Dekrets auf Grundlage des in der Verbraucherrechte-Richtlinie enthaltenen Formulierungsvorschlages zu verfassen.
Muster-Widerrufsformular für französische Kunden
Außerdem muss nun auch der Online-Händler dem Verbraucher zwingend ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Dieses Formular muss dem Verbraucher zusammen mit dem Vertrag, auf dauerhaftem Datenträger, kurz nach Vertragsschluss, spätestens mit der Lieferung der Ware oder mit der Erbringung der Dienstleistung, übermittelt werden. Das Gesetz eröffnet dem Online-Händler nun zwar ausdrücklich die Möglichkeit, ein Online-Portal zur Verfügung zu stellen, über das der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann; ob allerdings der einfache Hinweis auf ein solches Portal anstelle der Übermittlung eines Muster-Widerrufsformulars ausreicht, ist ungewiss.
Ausschlusstatbestände gesetzlich festgelegt
Im französischen Verbrauchergesetzbuch wurden mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie außerdem zahlreiche Tatbestände festgelegt, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht, so muss der Verkäufer ihn über diesen Umstand ausdrücklich informieren.
Interessant erscheint in diesem Zusammenhang außerdem, dass das französische Recht, anders als das deutsche, das Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, nicht ausdrücklich ausschließt.
Weitere Neuerung in Folge der „Loi HAMON“ in Bezug auf Online-Handel
Das neue französische Verbraucherschutzrecht legt dem Händler eine Vielzahl vorvertraglicher Informationspflichten auf. Der gewerbsmäßige Verkäufer ist für die ordnungsmäßige Ausführung dieser Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verantwortlich, das heißt dass im Streitfall er beweisen muss, dass er seine Pflichten erfüllt hat und der Verbraucher die Nichterfüllung zu verschulden hat. Beim e-commerce müssen diese Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise übermittelt werden, oder ihm auf eine dem Kommunikationsmittel entsprechend angemessene Weise zur Verfügung gestellt werden.
Die Nichterfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1 5.000 € geahndet werden.
Vor der Durchführung der Bestellung muss also sichergestellt werden, dass sämtliche Pflichtangaben (Produktbeschreibung, Preis, Widerrufsbelehrung etc.) nochmals zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher eindeutig erkennt, dass er mit dem Drücken des Bestell-Buttons eine Zahlungspflicht eingeht. Das französische Gesetz schreibt nunmehr sogar einen Pflichtvermerk vor, der auf dem Bestellbutton klar und deutlich erkennbar sein muss („Bestellung mit Kaufverpflichtung“). Die Nichtbeachtung dieser Hinweispflicht führt zur Unwirksamkeit des Vertrages und kann mit Bußgeldern geahndet werden.