Sowohl Deutschland als auch Norwegen sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Bei dem Übereinkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der der Umsetzung in nationales Recht bedurfte. Bei der Umsetzung des Übereinkommens in nationales ? deutsches und norwegisches ? Recht sind Deutschland und Norwegen ursprünglich völlig unterschiedliche Wege gegangen.
In Deutschland sind die Vorschriften des Übereinkommens nämlich als unmittelbar anwendbares Recht in das nationale Rechtssystem eingeführt (inkorporiert) worden. Das CISG steht daher seit seiner Umsetzung in deutsches Recht als eigenständiges Rechtswerk neben den Bestimmungen des BGB und kommt anstelle der Bestimmungen des BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Kaufvertrag in den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts fällt und das UN-Kaufrecht durch die Kaufvertragsparteien nicht ausgeschlossen worden ist.
Demgegenüber hatte Norwegen die einzelnen Vorschriften des Übereinkommens in das norwegische Kaufgesetz (Kjøpsloven) an verschiedenen Stellen eingearbeitet (transformiert). Das CISG fand daher niemals direkt, sondern immer nur in der Form Anwendung, in der die Vorschriften des Übereinkommens in das Kaufgesetz Eingang gefunden hatten. Begründet wurde diese Umsetzungstechnik damit, dass die norwegischen Import- und Exportunternehmen sowohl für nationale als auch für internationale Kaufverträge mit einem Gesetzeswerk, dem Kaufgesetz, arbeiten können sollten.
Im November dieses Jahres wurde dies dahingehend geändert, dass die Vorschriften des Übereinkommens nunmehr auch in Norwegen unmittelbar anwendbares Recht sind. Das CISG kommt daher auf internationale Kaufverträge jetzt auch in Norwegen unmittelbar als eigenständiges Rechtswerk zur Anwendung, wenn es durch die Kaufvertragsparteien nicht ausgeschlossen worden ist. Damit einhergehend wurden die einzelnen Bestimmungen des norwegischen Kaufgesetzes zu internationalen Kaufverträgen, die ursprünglich in das Kaufgesetz eingearbeitet worden waren, ersatzlos aufgehoben.
Im Ergebnis wurde die Rechtslage in Norwegen damit dem deutschen Recht angepasst. Der Grund für diesen Wechsel von der Transformationstheorie zu der Inkorporationstheorie bestand darin, dass man zwischenzeitlich zu dem Schluss gekommen war, dass eine Umsetzung des Übereinkommens im Wege der Inkorporation dem Zweck des CISG am besten gerecht werde. Auf diese Weise könnten sich nämlich die nicht aus Norwegen stammenden Kaufvertragsparteien an einem Text, dem CISG, orientieren, der ? sprachlich und systematisch ? international bekannt sei. Zudem müssten sie nicht auf norwegische Rechtstraditionen Rücksicht nehmen, die sich im norwegischen Kaufgesetz widerspiegelten. Insoweit spielten die Interessen der norwegischen Import- und Exportunternehmen keine entscheidende Rolle mehr. Außerdem wurde damit die Kritik aufgenommen, die seit langem in der norwegischen Literatur an der ursprünglichen Umsetzung des Übereinkommens im Wege der Transformation geäußert worden war.
Außerdem hat Norwegen im Zuge der neuen Umsetzung des Übereinkommens in das norwegische Recht seinen ursprünglichen Vorbehalt gegen Teil II des Übereinkommens über den Abschluss des Kaufvertrages aufgehoben. Gleichzeitig wurde im norwegischen Vertragsgesetz (Avtaleloven) folgerichtig klargestellt, dass dessen Bestimmungen zum Vertragsabschluss im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts nicht gelten. Damit gilt das CISG nunmehr innerhalb seines Anwendungsbereiches in Norwegen uneingeschränkt.