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Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss im Handelsregister nicht veröffentlichen, droht Firmenauflösung

16.08.2018

Unternehmen in der Tschechischen Republik sind gesetzlich verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse in der Urkundensammlung des Handelsregisters, wo sie allen öffentlich zugänglich ist, zu veröffentlichen.

Falls eine Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht erfüllt, kann sie vom Registergericht mit einer Strafe von bis zu 100.000 CZK bestraft werden, zwar auch wiederholt. Das Registergericht kann in den schwersten Fällen die Gesellschaft sogar auflösen. Ferner kann eine Nichtveröffentlichung auch als Verstoß (im Tschechischen: „prestupek“) angesehen werden, für den vom Finanzamt eine Geldstrafe von bis zu 3% des Gesamtvermögens der Gesellschaft verhängt werden kann. Darüber hinaus begründet die Verletzung einer solchen Verpflichtung auch die Vermutung, dass die Geschäftsführer der Firma ihrer Pflicht des ordentlichen Kaufmanns nicht nachkommen.

Laut den Statistiken des Justizministeriums erschien jedoch, dass die Firmen solche eine Verpflichtung meist ignorieren: In einigen Jahren unterließen es sogar mehr als 81% der Unternehmen, ihren Jahresabschluss rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Grund dafür kann sein, dass, einerseits, die Gerichte nicht ohne weiteres bereit sind, strengere Sanktionen zu verhängen; andererseits, dass einige Unternehmen zurückhaltend sind, wenn es darum geht, sensible Informationen über ihr Geschäft offen zu legen.

Das soll sich nun aber ändern: Die Novellierung des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen (im Tschechischen: zákon o obchodních korporacích), die im Juni 2018 von der tschechischen Regierung verabschiedet wurde, sieht eine Verschärfung der Sanktionen für die Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses vor. Laut dem Tschechischen Justizministerium stellt eine Reihe der dieser Pflicht nicht nachkommenden Unternehmen nur „leere Hüllen“, die über kein Vermögen verfügen. Wenn das Registergericht sie jedoch auflösen möchte, kostet die Auflösung durch Liquidierung einer solchen Firma mehr als 10.000 Kronen und die trägt der Staat. Um diese unnötige Kosten zu vermeiden sollten die Registergerichte in der Zukunft die Möglichkeit haben, eine solche Gesellschaft ohne Liquidation aufzulösen. Die Änderung soll also die Gerichte dazu bewegen, im Falle der Nichtveröffentlichung der Jahresabschlüsse viel strenger vorzugehen.

Angesichts der diesbezüglichen Sanktionen, die den Gesellschaften in der Tschechischen Republik drohen, raten wir dazu, Ihren Jahresabschluss ordnungsgemäß und rechtzeitig zu veröffentlichen; spätestens ist dies innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des zu veröffentlichenden Abschlusses zu erledigen. Denn es ist wahrscheinlich, dass die genannten Sanktionen von den Registergerichten zukünftig häufiger als früher verhängt werden.