Verkauf von Kundendaten in Frankreich nach französischem Recht nichtig bei fehlender Meldung an die Datenschutzbehörde

in einer Entscheidung vom 25. Juni 2013 hat die Kammer für Handelssachen der höchsten französischen Zivilgerichtsbarkeit, die Cour de Cassation, eine wichtige Aussage zur der Meldung einer Kundendatei bei der CNIL (nationaler französische Datenschutzbehörde) getroffen. Dieser Behörde hat zur Aufgabe, darauf zu achten, dass das Sammeln von Daten nicht die Bürger und insbesondere ihr Privatleben verletzt. Diese Entscheidung der Cour de Cassation ist nicht unbedeutend, da sie ein wichtiges Prinzip festlegt: Ein Verkauf einer Kundendatei, die persönliche Daten enthält, ist ungültig, wenn diese Datei nicht der CNIL gemeldet worden war.

Im Urteil der Cour de Cassation ging es um einen Weinverkäufer, der beschloß, seine Kundendatei mit persönlichen Daten an eine andere Gesellschaft abzutreten. Der Käufer dieser Datei entschied anschließend jedoch, die Nichtigkeit dieses Kaufs geltend zu machen. Aus seiner Sicht sei der Kauf ungültig gewesen, da die Kundendatei nicht der CNIL gemeldet worden war.

Die Cour de Cassation erinnert an die Bedeutung der Meldeformalitäten für Dateien gegenüber der CNIL und bestätigt, dass auf Grundlage der Artikel 1128 des französischen Zivilgesetzbuchs und Artikel 22 des französischen Datenschutzgesetzes vom 06. Januar 1978 ein Rechtsgeschäft, das gegen diese Vorgaben verstößt, so zu betrachten sei, als habe es nie existiert. Gesetzeswidrige Güter seien Güter, mit denen nicht gehandelt werden könne, und gemäß Artikel 1128 des französischen Zivilgesetzbuchs könne eine nicht handelbare Sache nicht verkauft werden. Der Verkauf sei somit nichtig und wirkungslos.

Unserer Ansicht nach kann die Nichtigkeitsfolge aber nicht einen kompletten Unternehmenskauf betreffen, wenn im Unternehmenskauf unter anderem auch eine Kundendatei enthalten war.

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