Vermögensteuer in Frankreich reformiert

Die Besteuerung des bei Immobiliengeschäften erzielten Veräußerungsgewinns wurde in Frankreich vielfach diskutiert. Am 08.09.2011 hat das französische Parlament ein Gesetz verabschiedet, mit dem das Vermögenssteuerrecht reformiert wurde.

Die Besteuerung des bei Immobiliengeschäften erzielten Veräußerungsgewinns wurde in Frankreich vielfach diskutiert. Am 08.09.2011 hat das französische Parlament ein Gesetz verabschiedet, mit dem das Vermögenssteuerrecht reformiert wurde.

I. Betroffene Geschäfte

Die Besteuerung des bei Immobiliengeschäften erzielten Veräußerungsgewinns betrifft entgeltliche Veräußerungen, Tausch, Teilungen und Gesellschaftseinlagen, die von Privatpersonen direkt oder über Personengesellschaften bzw. Immobilien-Investmentfonds getätigt werden. Betroffen sind bebaute und unbebaute Immobilien (Wohnungen, Häuser, Grundstücke), Rechte an einer Immobilie (z.B. Grunddienstbarkeiten), Wertpapiere einer französischen Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts (société civile immobilière) sowie Anteile an Immobilien-Investmentfonds (fonds de placement immobilier).

Die meisten internationalen Abkommen (§ 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Frankreich) sehen vor, dass der bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielte Veräußerungsgewinn in dem Staat besteuert wird, in dem dieses Vermögen belegen ist. Diese Regelung findet demzufolge auch auf in Deutschland Steuerpflichtige Anwendung, sofern sie eine unbewegliche Sache in Frankreich veräußern.

 

II. Steuerbefreiungen

In Anwendung des Artikels 150 U des französischen Steuergesetzbuches (Code Général des Impôts) werden die in den folgenden Fällen erzielten Veräußerungsgewinne nicht oder nur teilweise besteuert.

1. Hauptwohnsitz

Der beim Verkauf des Hauptwohnsitzes, d.h. des tatsächlichen und gewöhnlichen Aufenthaltes (inklusive Nebengebäude, z.B. Garage, Parkplatz, Hof etc.) des Verkäufers am Tag der Veräußerung, erzielte Veräußerungsgewinn wird nicht besteuert.

2. Veräußerungen zu einem Preis von bis zu 15.000 €

Jede Veräußerung, deren Betrag 15.000 € nicht überschreitet, ist steuerfrei.

3. Der Gegenstand der Veräußerung befindet seit weniger als 15 Jahren im Besitz des Verkäufers

3.1 Berechnung des Freibetrages

Diese Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Freibetrag, der auf den Veräußerungsgewinn Anwendung findet. Auf den Veräußerungsgewinn wird ab dem sechsten Jahr ein jährlicher Freibetrag von 10 % angewendet, so dass es nach einer Besitzdauer von 15 Jahren zu einer vollständigen Steuerbefreiung kommt.

Diese sehr kontrovers diskutierte Regelung wurde im Ergänzungshaushaltsgesetz 2011 (französisches Gesetz vom 20.09.2011) reformiert und findet jetzt nur noch auf Veräußerungen Anwendung, die vor dem 01.02.2012 getätigt werden.

3.2 Neue Berechnung des Freibetrages

Artikel 150 VC des Code Général des Impôts, der im Ergänzungshaushaltsgesetz 2011 (französisches Gesetz vom 20.09.2011) geändert wurde, sieht folgende Freibeträge für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen vor:

  • 2 % für jedes Jahr der Besitzdauer nach dem 5. Jahr;
  • 4 % für jedes Jahr der Besitzdauer nach dem 17. Jahr;
  • 4 % für jedes Jahr der Besitzdauer nach dem 24. Jahr.

Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Ein Freibetrag findet erst dann Anwendung, wenn sich die unbewegliche Sache seit mehr als 5 Jahren im Besitz des Verkäufers befindet.
  • Der Veräußerungsgewinn ist erst nach einer Besitzdauer von mehr als 30 Jahren völlig steuerfrei.

Diese neue Berechnung des Freibetrages findet Anwendung auf Gewinne von Veräußerungen, die ab dem 01.02.2012 getätigt werden, sowie auf ab dem 25.08.2011 vorgenommene Einlagen in Gesellschaften in Form von unbeweglichen Sachen oder in Form von Gesellschaftsrechten bezüglich dieser Sachen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der feste Freibetrag von 1.000 €, der bisher von dem zu besteuernden Veräußerungsgewinn abzuziehen war, im Zuge des Ergänzungshaushaltsgesetz 2011 gestrichen wurde.

4. Andere Fälle der Steuerbefreiung

Weitere Steuerbefreiungen gelten für : 

  • Rentner und Invalide mit bescheidenen Lebensverhältnissen;
  • Veräußerungsgewinne, die im Rahmen einer Enteignung erzielt werden;
  • Veräußerungsgewinne, die im Rahmen der Veräußerung einer aufgrund eines Schadensfalls zerstörten unbeweglichen Sache erzielt werden.

 

III. Berechnung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis, von dem der ursprüngliche Kaufpreis abgezogen wird.

Zu dem Kaufpreis werden die Kosten, die im Rahmen des Erwerbs anfallen, sowie die Ausgaben für durchgeführte Arbeiten hinzugerechnet.

Der Veräußerungspreis ergibt sich aus dem Kaufvertrag.

 

IV. Besteuerung des Veräußerungsgewinns

1. Steuersatz

Der von Privatpersonen im Rahmen der Veräußerung von unbeweglichen Sachen erzielte Veräußerungsgewinn wird ab dem 1. Oktober 2011 mit einem globalen Steuersatz von 32,5 % besteuert (bis zum 1. Oktober 2011: 31,3 %).

2. Erklärungs- und Zahlungsfrist

Ab dem 1. November 2011 muss die Steuer auf den Veräußerungsgewinn innerhalb von einem Monat deklariert und entrichtet werden (bisher betrug diese Frist zwei Monate).

 

Anne-Lise Lamy
Avocat au Barreau de Strasbourg
lamy@rechtsanwalt.fr

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