Vertretungsmacht des Generaldirektors einer französischen SAS: Der Handelsregister-Auszug genügt nicht zum Nachweis

Directeur Général ist in Frankreich die Bezeichnung für das gesellschaftsrechtliche Mandant als Generaldirektor einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts (société par actions simplifiée; SAS).

von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen in Paris, Frau Marianne Grange, Avocat, grange@cbbl-lawyers.de, und Elisabeth Walckenaer, Avocat, walckenaer@cbbl-lawyers.de, Tel., +33 (0) 1 53 93 82 90, https://rechtsanwalt.fr
 

Gemäß einer aktuellen Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs reicht es zum Nachweis der Vertretungsmacht nicht aus, dass ein Generaldirektor einen Handelsregisterauszug, der ihn als Generaldirektor ausweist, vorlegt.

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gegen eine französische Gesellschaft in der Rechtsform der SAS. Der Durchsuchungsbeamte vor Ort weigerte sich, dem anwesenden und im Handelsregister eingetragenen Generaldirektor der SAS den Durchsuchungsbeschluss zu übergeben: Der Handelsregistereintrag genügte dem Beamten nicht, um die Befugnis des Generaldirektors zur Entgegennahme des Beschlusses anzuerkennen.

Laut der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs war das Vorliegen der Vertretungsmacht dem Durchsuchungsbeamten vielmehr durch Vorlage der aktuell gültigen Satzung nachzuweisen.

Diese Entscheidung wird künftig Einfluss haben auf die sachgerechte Formulierung von Klauseln in Satzungen betreffend die Vertretungsmacht eines Generaldirektors.


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