Vollmachtserteilung dank dem Obersten Gerichtshof wesentlich erleichtert!

Seit dem Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuch am 1.1.2014 gilt, dass sich die Form der Vollmacht nach dem Rechtsgeschäft richtet, für das die Vollmacht erteilt wird.

In der Praxis führe es zu großen Problemen insbesondere bei Gründungen der Handelsgesellschaften sowohl als auch bei den Entscheidungen des Alleingesellschafters und Pfandverträgen, für die das Gesetz eine zwingende Form der notariellen Niederschrift vorschreibt. Von manchen Notaren wurde jedoch nur die Vollmacht in Form der notariellen Niederschrift akzeptiert – auch von den ausländischen Vollmachtgeber.

Das tschechische Oberste Gericht hat endlich die fast ein Jahr dauernde Streitigkeit über diese unerfreuliche Bestimmung des neuen Zivilgesetzbuchs beendet. Das Oberste Gericht hat beschlossen, dass auch dann wenn die Vollmacht der Form von notarieller Niederschrift bedürfte, wäre es möglich, die Vollmacht lediglich mit amtlich beglaubigter Unterschrift zu erteilen, ohne dass sie mangels der Form anfechtbar wäre. Diese Entscheidung wurde auch von der Notarkammer unter den Notaren verbreitet und zugleich von ihr empfohlen, nicht auf der Form der notariellen Niederschrift zu bestehen. Die entsprechende Novelle des Zivilgesetzbuchs sollte hoffentlich auch bald verabschiedet werden.

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