Am 11.10.2011 stellte die EU-Kommission den Entwurf zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht in einem Vorschlag für eine Verordnung Nr. 2011/0284 vor. Ziel dieses Gesetzesvorschlages ist es, dank eines einheitlichen Regelwerkes, den grenzübergreifenden Handel zwischen Unternehmen und den Auslandseinkauf durch Verbraucher zu fördern.
Am 11.10.2011 stellte die EU-Kommission den Entwurf zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht in einem Vorschlag für eine Verordnung Nr. 2011/0284 vor. Ziel dieses Gesetzesvorschlages ist es, dank eines einheitlichen Regelwerkes, den grenzübergreifenden Handel zwischen Unternehmen und den Auslandseinkauf durch Verbraucher zu fördern.
Die EU-Kommission sieht darin insbesondere Vorteile für die Unternehmen:
Der EU-Kommission zu Folge hindere das von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Vertragsrecht Unternehmer und Verbraucher an grenzüberschreitenden Geschäften. Die Unterschiede im Vertragsrecht und damit verbundene zusätzliche Transaktionskosten und Komplikationen hielten eine beträchtliche Anzahl insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen von der Erschließung neuer Märkte in den anderen EU-Ländern ab.
Durch die Harmonisierung des Kaufrechts - und damit des Löwenanteils des EU-Binnenhandels - würden Geschäfte über Staatsgrenzen hinweg für alle Unternehmen billiger, mithin könnten es sich auch Kleinstunternehmen leisten, in mehreren EU-Ländern Geschäfte zu tätigen
Aus der Sicht des Verbrauchers besteht der Vorteil des EU-Kaufrechts in dem einheitlichen hohen Verbraucherschutzniveau, das insbesondere im Hinblick auf die Regelungen im deutschen BGB für den Verbraucher deutlich vorteilhafter ist.
Anwendbarkeit des EU-Kaufrechts nur bei ausdrücklicher Wahl durch die Parteien
Das EU-Kaufrecht soll nur anwendbar sein, wenn beide Parteien sich ausdrücklich darauf geeinigt haben (Artikel 8 des Vorschlages). Haben sich die Parteien darauf verständigt, gelten für Fragen, die in den Anwendungsbereich des EU-Kaufrechts fallen, nur diese Bestimmungen. Eine gleichzeitige Anwendung anderer einzelstaatlicher Vorschriften ist in diesem Fall somit ausgeschlossen.
Das EU-Kaufrecht stellt somit ein zweites Vertragsrechtssystem zur Verfügung, das sich neben das nationale Vertragsrecht stellt. Es eröffnet den Vertragsparteien dadurch die Möglichkeit, zwischen zwei verschiedenen Kaufrechtssystemen innerhalb derselben einzelstaatlichen Rechtsordnung zu wählen.
Da das EU-Kaufrecht aber nicht alle vertragsrechtlichen Aspekte regelt (z.B. werden die Rechtswidrigkeit des Vertrages oder die Stellvertretung nicht behandelt), ist für die nicht geregelten Bereiche das geltende Vertragsrecht der Mitgliedstaaten weiterhin maßgebend. Für diese Bereiche haben die Vertragsparteien somit wiederum die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen.
Anwendungsbereich des EU-Kaufrechts
Das EU-Kaufrecht soll nur auf grenzübergreifende Verträge anwendbar sein (Artikel 4 des Vorschlages), wobei die Mitgliedstaaten die Gelegenheit haben, es auch für reine Inlandsgeschäfte zur Verfügung zu stellen (Artikel 13 des Vorschlages).
Ausschlaggebend ist für die Anwendung des EU-Kaufrechts weiterhin, dass eine Vertragspartei ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.
Es ist nur bei Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder zwischen Unternehmen anwendbar, wenn mindestens eine der Parteien ein kleines oder mittleres Unternehmen ist (Artikel 7 des Vorschlages). Die Mitgliedstaaten haben aber wiederum die Möglichkeit, es auch auf Geschäfte zwischen Unternehmen, bei denen keines ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, anwenden zu lassen (Artikel 13 des Vorschlages). Bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern ist das EU-Kaufrecht nicht anwendbar.
Schließlich unterliegen dem EU-Kaufrecht nur Verträge über Warenkauf, die Bereitstellung digitaler Inhalte (z.B. Musik, Filme, Software oder Smartphone-Anwendungen) und die damit verbundenen Dienstleistungen (Artikel 3 des Vorschlages).
Beziehung zu anderen, auf internationale Verträge anwendbare Normen
Fragen des internationalen Privatrechts werden vom EU-Kaufrecht nicht berührt.
Bei grenzübergreifenden Sachverhalten ist nach wie vor notwendig, das anwendbare Recht zu bestimmen. Es gelten somit weiterhin die Verordnungen Rom I vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Rom II vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Verhältnisse anzuwendende Recht bezüglich vorvertraglicher Informationspflichten.
Auch die Beziehung zum UN-Kaufrecht wirft keine speziellen Probleme auf. Da das EU-Kaufrecht ein fakultatives zweites und eigenes Kaufrechtssystem in jedem Mitgliedstaat schafft, lässt es die Vorschriften und Bestimmungen zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts unberührt, da dieses, in den Ländern, die dem UN-Kaufrechtsübereinkommen beigetreten sind, und sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, Teil des nationalen Rechts ist.
Der Vorschlag der EU-Kommission stößt in Deutschland, aber auch in anderen Mitgliedstaaten der EU wie beispielsweise Österreich und Großbritannien, auf Skepsis. Zweifel bestehen insbesondere darüber, ob ein einheitliches EU-Kaufrecht den grenzüberschreitenden Handel tatsächlich fördern würde. Der Deutsche Bundestag hat aus diesem Grund am 2. Dezember 2011 die Subsidiaritätsrüge gegen den Vorschlag der EU-Kommission beschlossen. Die rechtlichen Grundlagen des Vorhabens der EU-Kommission müssen daher nochmals überprüft werden. Die Zukunft des gemeinsamen europäischen Kaufrechts ist somit heute noch sehr ungewiss.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:
Jörg Luft
Rechtsanwalt
luft@rechtsanwalt.fr
Kanzlei EPP, GEBAUER & KÜHL
Schützenstraße 7
D-76530 Baden-Baden
Tel. 0049 7221 302370
www.avocat.de