Welche Haftungs-Verjährungsfrist gilt für faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft französischen Rechts?

Die individuelle oder kollektive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den administrateurs (Verwaltungsratsmitgliedern) und dem directeur général (Generaldirektor) einer société par actions (Aktiengesellschaft französischen Rechts) sowie dem Geschäftsführer einer SARL (GmbH französischen Rechts) unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schadenseintritt oder seinem Bekanntwerden (Artikel L. 223-23 und 225-254 des Code de commerce(französisches Handelsgesetzbuch)). Ein faktischer Geschäftsführer kann sich jedoch in Frankreich nicht auf diese spezielle kurze Verjährungsfrist für Geschäftsleiter berufen.

Dies hat der Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) in einem Urteil vom 12. April 2016 bestätigt.

Im vorliegenden Fall mussten die Richter die Frage beantworten, ob diese spezielle Verjährungsvorschrift des französischen Handelsrechts auch für faktische Geschäftsführer gilt. Der Kassationsgerichtshof verneinte dies und wies darauf hin, dass der faktische Geschäftsführer in Frankreich den längeren Verjährungsfristen des allgemeinen Zivilrechts unterliegt. Faktische Geschäftsführer unterliegen somit den allgemeinen Regeln des französischen Schuldrechts. Schadenersatzansprüche können auf Grundlage von Artikel 1382 des Code civil (französisches Zivilgesetzbuch) geltend gemacht werden. Im Rahmen dieser deliktischen Haftung haftet der französische faktische Geschäftsführer innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Schadenseintritt oder seinem Bekanntwerden.

Anmerkung: Aufgrund der französischen Schuldrechtsreform vom 10. Februar 2016 wird der Wortlaut des Artikels 1382 Code civil ab dem 1. Oktober 2016 unter dem Artikel 1240 kodifiziert sein. Der Wortlaut wurde nicht verändert und auch die bisherige Rechtsprechung im Bezug auf die deliktische Haftung wird nicht von der Reform berührt.

Der Begriff des faktischen Geschäftsführers ist in Frankreich nicht legal definiert. Die Handelskammer des französischen Kassationsgerichtshofs hat dazu verschiedene Qualifizierungsmerkmale entwickelt. Demnach muss die Person entweder anstelle oder unter dem Deckmantel der eigentlichen Geschäftsführung eine Leitungstätigkeit bei einer juristischen Person aktiv und in selbstständiger Weise ausüben. Für die Annahme des Vorliegens einer faktischen Geschäftsführung in Frankreich bedarf es also einer evidenten Einmischung der jeweiligen Person in die Geschäftsführung.

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