Wichtigste Änderungen durch die kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches

Am 26.10.2016 hat die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik in dritter Lesung die Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches verabschiedet (sog. kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die Vorlage wartet jetzt im Senat auf die Verabschiedung im nächsten Schritt. In der nachstehenden Übersicht möchten wir die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden rechtlichen Regelung kurz zusammenfassen.

1. Arbeitsverhältnis Minderjähriger

Chronologisch genommen ist erste konzeptionelle Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches die Neuregelung der Entstehung des Arbeitsverhältnisses Minderjähriger. Ohne offenkundigen Grund ermöglicht die bisherige rechtliche Regelung nicht die Vereinbarung einer arbeitsrechtlichen Beziehung durch Personen, die das 15. Lebensjahr zwar bereits erreicht haben, jedoch noch schulpflichtig sind. Diese Bestimmung ist daher ein praktisches Hindernis insbesondere für Minderjährige, die ein Arbeitsverhältnis oder eine andere arbeitsrechtliche Beziehung für die Zeit nach dem Schulabschluss noch vor Beendigung der Schulpflicht eingehen wollen (z. B. häufige Ferienaushilfen).
Künftig soll gelten, dass sich Minderjährige, die das 15. Lebensjahr erreicht haben, zur Verrichtung unselbständiger Arbeit laut Arbeitsgesetzbuch verpflichten können. Als Tag des Arbeitsantritts darf jedoch kein Tag vereinbart werden, der vor dem Tag der Beendigung ihrer Schulpflicht liegen würde. Zugleich wird die Bestimmung gestrichen, dass der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, dessen Arbeitsverhältnis auflösen kann, wenn dies zur Ausbildung, Entwicklung oder Gesundheit des Minderjährigen erforderlich ist. Grund für diese Änderung ist in erster Linie, dass diese Bestimmung nicht effektiv und praktikabel ist.
Die vorgeschlagene Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zieht auch die Novellierung der überflüssig gewordenen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches nach sich. Der Entwurf der kleinen Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält so zugleich die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches über die fristlose Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, der Vereinbarung über die Durchführung von Arbeit oder der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Arbeitnehmers.

2. Form der Vollmacht in Abhängigkeit von der Form des Rechtsgeschäfts

Die ausführlich diskutierte Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist vorrangig für die Gründung von Gesellschaften von Bedeutung. Diese besteht in der ausdrücklichen Verankerung der durch die Rechtsprechung hergeleiteten und vom Obersten Gerichtshofs bereits mehrfach bestätigten Regel, dass, wenn für ein Rechtsgeschäft die Form einer öffentlichen Urkunde gefordert wird, es ausreichend ist, wenn die Vollmacht zu diesem Rechtsgeschäft in schriftlicher Form mit amtlich beglaubigter Unterschrift erteilt wird. In diesen Fällen bedarf die Vollmacht daher künftig nicht mehr der Form einer notariellen Niederschrift.

Die vorgeschlagene Änderung ist für die praktische Nutzung dieser Bestimmung von zentraler Bedeutung, da sie vor allem auf die in der Praxis auftretenden Probleme reagiert. Ziel ist es, das Vorgehen bei der Vertretung aufgrund einer Vollmacht zu vereinfachen und die damit verbundenen Kosten zu senken.
Praktisch ist auch die Fassung der Übergangsbestimmung, die besagt, dass eine Vollmacht in schriftlicher Form mit amtlich beglaubigten Unterschriften auch schon vor Inkrafttreten der Novelle für alle Rechtsgeschäfte genutzt werden kann, die erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden sollen.

3. Sicherheit (Kaution) im Wohnungsmietvertrag

Letzte und für Wohnungsmieter und -vermieter grundlegende Änderung, welche die sog. kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches mit sich bringt und die wir hier erwähnen möchten, ist die geänderte Regelung der Sicherheit (oder Kaution) im Zusammenhang mit der Wohnungsmiete. Die maximal mögliche Höhe dieser Sicherheit wird künftig nur noch das Dreifache (anstatt des bisherigen Sechsfachen) der Monatsmiete betragen dürfen.
Laut Gesetzesbegründung ist die Zahlung einer solch hohen Sicherheit häufig grundsätzliches Hindernis für die Miete einer „normalen“ Wohnung. Anzumerken ist, dass sich der Gesetzgeber so zum Schutz der Mieter gegen die Vermieter stellt, denen durch das Verhalten der Mieter in der Wohnung Schäden zugefügt werden, die Schadenersatzansprüche aber nur schwer durchsetzbar sein können.

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