Die Vereinbarung über die Durchführung von Arbeit und die Vereinbarung über Arbeitstätigkeit werden in der Praxis häufig dazu genutzt, damit die Arbeitgeber ihre Arbeitskräfte gezielter einsetzen können. Größtes Plus dieser Vereinbarungen ist die flexiblere rechtliche Regelung ihres Abschlusses, Verlaufs und ihrer Beendigung, da der Arbeitgeber weniger rigid den Regeln des Arbeitsgesetzbuches unterliegen, wie dies beim Arbeitsverhältnis der Fall ist. In der Praxis vergessen die Arbeitgeber jedoch häufig, in diesen Vereinbarungen auch die Art und Weise ihrer Beendigung zu regeln.
Das Arbeitsgesetzbuch bringt ab dem 1. Oktober 2015 eine Neuregelung der Beendigung der Rechtsbeziehung aufgrund dieser Vereinbarungen eben für den Fall, dass die Parteien keine Regelung für ihre Beendigung getroffen haben. Natürlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch künftig über die Beendigung der Arbeit übereinkommen und die Vereinbarung auch weiterhin ohne Angabe des Grundes mit einer 15-tägigen Kündigungsfrist kündigen.
Einer grundlegenden Beschränkung wird der Arbeitgeber jedoch bei fristloser Aufhebung der Vereinbarung unterliegen, da die fristlose Aufhebung einer Vereinbarung über außerhalb eines Arbeitsverhältnisses verrichtete Arbeit durch den Arbeitgeber nur dann möglich ist, wenn er mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos aufheben könnte.