Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu


Betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmern in Rumänien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro


Ein Überblick zur betriebsbedingten Kündigung von Arbeitnehmern in Rumänien mit wichtigen Hinweisen für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Rumänien beschäftigen.

Was setzt eine betriebsbedingte Kündigung nach rumänischem Arbeitsrecht voraus?

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach rumänischem Recht rechtmäßig, wenn der von der Kündigung betroffene Arbeitsplatz aus Gründen, die nicht in der Person des ihn besetzenden Arbeitnehmers liegen, abgeschafft wird. Darüber hinaus ist es erforderlich (und hat der Arbeitgeber ggf. darzulegen und zu beweisen), dass die Abschaffung der Stelle tatsächlich erfolgt, sowie, dass sie auf reellen und ernsthaften Gründen beruht.

Die Stelle muss also aus objektiven, reellen und ernsthaften Gründen aus dem Organigramm gestrichen werden. Beispiele sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, erforderliche Restrukturierungen, etc.

Reell sind die Gründe, sind die Gründe der Kündigung v. a. dann, wenn sie objektiv sind, d.h. nicht mit der Person des Arbeitnehmers zusammenhängen oder auf einer subjektiven Haltung des Arbeitgebers beruhen.

Ernsthaft sind sie schließlich dann, wenn sie die Kündigung rechtfertigen, d.h. eine Schwere aufweisen, die die Stellenabschaffung erfordert. Hier erfolgt eine Interessensabwägung. Naturgemäß liegt umfangreiche Rechtsprechung hierzu vor.

Zur Rechtfertigung der Kündigung sind in der Praxis Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere ein Beschluss des zuständigen Organs (laut wohl vorwiegender Rechtsprechung ein Gesellschafterbeschluss, der rechtlich und sachlich begründet ist) zur Abschaffung der Stelle erforderlich. Auf Grundlage dieses Beschlusses wird der Kündigungsbeschluss gefasst.

Nach rumänischem Recht muss der Arbeitgeber dem Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von mindestens 20 Arbeitstagen einräumen.

Gemäß Art. 67 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches können betriebsbedingt gekündigte AN Abfindungen erhalten, deren Höhe sich aufgrund der Gesetze bzw. der anwendbaren Tarifverträge bestimmt.

Sie haben weitere Fragen zur betriebsbedingten Kündigung von Arbeitsverträgen in Rumänien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53


Stand der Bearbeitung: August 2023