Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Russland
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Moskau, Herrn Rechtsanwalt Thomas Brand, brand@cbbl-lawyers.de, Tel. +7 - 495 - 662 33 65, www.bbpartners.ru
Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Russland
Die Anzahl ausländischer Mitarbeiter ist in Russland nach wie vor hoch, gerade in Managementpositionen setzen viele Unternehmen nach wie vor auf „Expats“. Bei der Gestaltung der Entsendung deutscher Mitarbeiter sind eine Reihe von rechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu berücksichtigen.
Zunächst benötigen alle ausländischen Mitarbeiter, die in Russland beschäftigt werden sollen, vor Arbeitsaufnahme eine Arbeitsgenehmigung und ein Arbeitsvisum. Das russische Ausländerrecht ist insgesamt recht kompliziert und formalistisch. Für das Genehmigungsverfahren sollten mindestens drei bis vier Monate eingeplant werden. Arbeitsgenehmigungen werden nur im Rahmen der jährlich neu festzulegenden Ausländerquoten erteilt und gelten stets nur für ein Jahr. Häufig reichen diese Quoten nicht aus und es kommt nicht selten zu Situationen, in denen keine Arbeitsgenehmigungen eingeholt werden können. Dies kann weit reichende Folgen für ausländische Mitarbeiter haben, insbesondere auch für mitreisende Familienangehörige (z.B. schulpflichtige Kinder).
Soweit ein deutscher Anstellungsvertrag besteht, stellt sich meist die Frage der Gestaltung der Entsendung. Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Problematisch ist in der Praxis ein „Gehaltssplitting“, also der Fall, wenn der deutsche Mitarbeiter weiterhin Gehalt in Deutschland bezieht, gleichzeitig aber auch bei einer russischen Tochtergesellschaft angestellt ist und dort ein Gehalt bezieht.
Eine Weiterbelastung der in Deutschland anfallenden Personalkosten an die russische Tochtergesellschaft ist u.a. steuerlich problematisch und nicht empfehlenswert. Auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen kann eine Weiterbelastung problematisch sein, da es u.U. dann an einem inländischen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV fehlt, und damit der sozialversicherungsrechtliche Status des Mitarbeiters verloren geht. Hier kann aber über Anwartschaften bzw. freiwillige Beiträge meist eine Lösung gefunden werden, die den Interessen des Mitarbeiters und des Arbeitgebers genügt. Seit 1. Januar 2010 müssen in Russland für ausländische Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden.
Russische Unternehmen müssen Gehälter zwingend in RUB auszahlen. Die Auszahlung hat auf ein Konto des Mitarbeiters bei einer russischen Bank zu erfolgen. Der ausländische Mitarbeiter hat daher in Russland ein RUB-Konto zu eröffnen. In aller Regel sollte auch ein EUR-Konto eröffnet werden, da nur so eine Konvertierung in EUR und eine anschließende Überweisung der EUR-Beträge auf Konten des Mitarbeiters in Deutschland möglich ist. Üblicherweise vereinbaren Mitarbeiter und Unternehmen auch eine Absicherung des Wechselkursrisikos. Sofern im russischen Arbeitsvertrag das Gehalt in EUR bestimmt ist, erfolgt die Auszahlung meist zu einem bestimmten Wechselkurs; hier kann zum Beispiel der amtliche Wechselkurs der russischen Zentralbank genutzt werden, oder aber auch der Wechselkurs der Hausbank.
Neuregelungen für ausländische Arbeitnehmer
Zum Ende des Jahres 2014 trat das neue Kapitel 50.1 des ArbGB über Sonderbestimmungen für Arbeitsverhältnisse mit ausländischen Arbeitnehmern in Kraft.
Danach sind in den Arbeitsvertrag mit ausländischen Mitarbeitern nicht nur Angaben über die Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen, sondern auch Angaben über die für ausländische Arbeitnehmer erforderliche Krankenversicherungspolice. Entsprechende Unterlagen haben beim Abschluss des Arbeitsvertrages vorzuliegen. Vor Aufnahme der Tätigkeit sollte rechtzeitig eine Krankenversicherungspolice eingeholt werden. Sofern der Arbeitsvertrag vor Erteilung einer Arbeitsgenehmigung – aufschiebend bedingt – unterzeichnet wird, ist der Arbeitsvertrag nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung zu ergänzen.
Die Änderungen betreffen auch wichtige Fragen der Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitnehmern. Das Gesetz stellt nunmehr klar, dass auch Arbeitsverträge mit Ausländern grundsätzlich unbefristet sein sollen. Ausländische Arbeitnehmer werden somit russischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Eine Befristung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig.
Erweitert wurden die Kündigungsgründe. Einen Kündigungsgrund stellt z.B. u. A. Beendigung der Krankenversicherungspolice. Wird die Police beendet, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Diese Regeln gelten für alle sich zeitweilig in Russland aufhaltenden ausländischen Arbeitnehmer. Auch der Ablauf oder die Annullierung der Arbeitsgenehmigung stellt jetzt einen Kündigungsgrund dar.
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Stand der Bearbeitung: Mai 2017