Sonderregelungen für Unternehmensleiter und bestimmte Arbeitnehmergruppen in Russland
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Moskau, Herrn Rechtsanwalt Thomas Brand, brand@cbbl-lawyers.de, Tel. +7 - 495 - 662 33 65, www.bbpartners.ru
Sonderregelungen für Unternehmensleiter
Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen sind Generaldirektoren und meist auch Vorstände russischer Unternehmen Arbeitnehmer und unterstehen somit dem Schutz des russischen Arbeitsrechts. Sie üben aber gegenüber den übrigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen aus.
Das ArbGB enthält in Kapitel 43 allerdings teilweise wichtige Sondervorschriften, darüber hinaus gelten auch Regelungen des Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes. Wichtige Regelungen enthalten auch stets die Satzung sowie die weiteren internen Regelungen der Gesellschaft.
Laut Änderungen im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation im 2014 kann ein Unternehmen endlich mehrere Generaldirektoren haben. Die Unternehmen können in ihren Satzungen festlegen, welche Geschäfte von einem Generaldirektor abgeschlossen werden können und welche Entscheidungen und Geschäfte durch alle oder mehrere Generaldirektoren zu genehmigen sind. Dank der genannten Änderungen können moderne Verwaltungsstrukturen mit dem Vier-Augen-Prinzip in russischen juristischen Personen eingeführt werden.
Mit dem Unternehmensleiter ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Laufzeit sollte der in der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Amtszeit entsprechen. Der Unternehmensleiter darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschaft eine Nebentätigkeit ausüben. Das ArbGB enthält besondere zusätzliche Kündigungsgründe für Unternehmensleiter. So kann Unternehmensleitern im Rahmen des Insolvenzverfahrens gekündigt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitsvertrag mit dem Generaldirektor jederzeit vorzeitig auf Grundlage des Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter beendet werden. Hier steht dem Generaldirektor aber eine gesetzliche Mindestabfindung in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsgehältern zu, soweit arbeitsvertraglich keine höhere Abfindung vereinbart wurde. Einer Nebenbeschäftigung in anderen Unternehmen darf der Generaldirektor nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft nachgehen.
Arbeitsverträge mit Unternehmensleitern können außer auf Grundlage von allgemeinen Kündigungsgründen aus besonderen Gründen beendet werden:
- Eigentümerwechsel des Betriebsvermögens (spätestens drei Monate ab dem Tag des Eigentumsübergangs);
- Schädigung des Unternehmens durch eine fehlerhafte Entscheidung des Unternehmensleiters;
- einmaliger grober Verstoß gegen seine Dienstverpflichtungen;
- im Arbeitsvertrag vorgesehene Gründe;
- Beendigung der Befugnisse des Leiters eines Schuldnerunternehmens nach dem Insolvenzrecht;
- Beschluss des bevollmächtigten Organs einer juristischen Person oder des Eigentümers des Betriebsvermögens über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrags.
Unternehmensleiter können mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Rechte besonderer Arbeitnehmergruppen
Das russische Arbeitsrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, die einigen Arbeitnehmergruppen wie Invaliden, Schwangeren, Müttern sowie Gewerkschaftsmitarbeitern besondere Rechte gewähren. Während die normale Arbeitswoche 40 Stunden beträgt, wird sie für Invaliden der 1. und 2. Gruppe gemäß Art. 92 ArbGB um 5 Stunden reduziert. Invaliden dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung zu Nachtarbeit und zu Überstunden herangezogen werden, und nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeit ihrer Gesundheit nicht schadet.
Frauen haben für jeweils 70 Kalendertage vor und nach der Entbindung Anspruch auf Schwangerschafts- und Entbindungsurlaub. Der Urlaub wird auf Antrag der Arbeitnehmerin auf Grundlage einer eingereichten ordnungsgemäß erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewährt. Während dieses Urlaubs erhält die Arbeitnehmerin aus dem Sozialversicherungsfonds Sozialhilfe, die von dem Arbeitslohn der letzten zwei Jahren abhängt , jedoch maximal RUB 266.191 (ca. EUR 4436). Bis das Kind 1,5 Jahre alt wird, haben Mütter Anspruch auf Beihilfe des Sozialversicherungsfonds in Höhe von40 % des Durchschnittsgehalts. Darüber hinaus haben Frauen nach Art. 256 ArbGB Anspruch auf eine Kinderbetreuungszeit, bis das Kind drei Jahre alt wird. Die Kinderbetreuungszeit kann ganz oder teilweise auch vom Vater des Kindes, den Großeltern, Verwandten oder dem Vormund genommen werden, wenn sie die Betreuung des Kindes übernehmen.
Schwangere dürfen nicht zu Nachtarbeit, Überstunden oder Feiertagsarbeit herangezogen oder auf Dienstreise geschickt werden. Mütter mit Kindern im Alter bis zu drei Jahren können zu Nachtarbeit und Überstunden nur mit ihrem schriftlichen Einverständnis herangezogen werden, sofern diese Arbeit ihnen nicht aus gesundheitlichen Gründen untersagt ist.
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Stand der Bearbeitung: Mai 2017