Montageabwicklung in Russland: Steuerliche Aspekte
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Moskau, Herrn Rechtsanwalt Thomas Brand, brand@cbbl-lawyers.de, Tel. +7 - 495 - 662 33 65, www.bbpartners.ru
Allgemeine Anmerkungen
Für steuerliche Zwecke ist es irrelevant, ob eine ausländische Gesellschaft in Russland eine Filiale angemeldet hat oder nicht. Entscheidend ist hingegen, ob eine Steueranmeldung durchgeführt wurde, und ob eine Betriebsstätte in Russland vorliegt.
Bei Montagearbeiten ist insbesondere zu überprüfen, ob eine Betriebsstätte nach allgemeinen Kriterien begründet wird bzw. ob die Tätigkeit des ausländischen Unternehmens als Tätigkeit auf einer Baustelle einzustufen ist (s. dazu auch Betriebstätte / Baustelle und Gewinnsteuer). Die Besteuerung einer russischen Tochtergesellschaft und einer russischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens ist im Wesentlichen ähnlich.
1. Gewinnsteuer
Die Unterschiede bei der Gewinnbesteuerung einer Tochtergesellschaft und einer Betriebstätte in Russland sind im Allgemeinen nicht erheblich, insbesondere wenn es sich um die Durchführung von Einzelprojekten handelt. Jedoch wird die Gewinnrückführung einer russischen Tochtergesellschaft an der Quelle in Russland besteuert (Quellensteuer von 5 % bzw. 15 %), wobei Filialen bzw. Betriebstätten Geldmittel ans Stammhaus steuerfrei überweisen können, da diese Zahlungen nicht als Dividenden gelten.
Bei Vorliegen einer Betriebsstätte oder einer Filiale bzw. einer russischen Tochtergesellschaft entsteht die Pflicht zur Abführung der russischen Gewinnsteuer. Der Steuersatz beträgt 20 % (Steuerbemessungsgrundlage gleich steuerbare Erträge abzüglich abzugsfähiger Kosten). Dabei wird im Falle einer Betriebstätte oder Filiale nur der Teil des Gewinns unter Berücksichtigung von Funktionen, Aktiva und Risiken der jeweiligen Betriebsstätte besteuert, der unmittelbar mit der unternehmerischen Tätigkeit in Russland verbunden ist, wobei die russische Tochtergesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Eine Konsolidierung der Gewinne bei Vorliegen mehreren Betriebsstätten eines deutschen bzw. österreichischen Unternehmens ist nicht möglich (die einzige Ausnahme betrifft u.U. die Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen technologischen Verfahrens). Praktisch bedeutet dies, dass die russische Gewinnsteuer für jede Betriebsstätte einzeln zu ermitteln und abzuführen ist. Umgekehrt erfolgt bei dem Modell Tochtergesellschaft mit mehreren Außenstellen die Ermittlung des Gesamtgewinns zentralisiert, der entsprechende Teil ist dann der Außenstelle der Tochtergesellschaft zuzuweisen.
Bei der Gewinnsteuerermittlung ist auch die Abzugsfähigkeit der Kosten zu berücksichtigen. Die Kosten sollen zu ihrer Abzugsfähigkeit bei der Gewinnsteuerermittlung einer entsprechenden Betriebsstätte bzw. Tochtergesellschaft den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 252 SteuerGB entsprechen (wirtschaftlich begründet, ordnungsgemäß dokumentarisch bestätigt und auf die Gewinnerzielung durch die Betriebsstätte gerichtet sein).
Zu beachten ist die DBA-Vergünstigung für eine Betriebsstätte (vgl. Art. 7 Abs.3 DBA), die die gewinnsteuerliche Berücksichtigung von Kosten des ausländischen Stammhauses in Russland erlaubt, die für diese Betriebsstätte nicht nur in Russland, sondern auch in Österreich bzw. Deutschland, inklusive Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, getragen wurden. Die Kosten des Stammhauses können aber nur mit zusätzlichem dokumentarischem Aufwand in Russland abzugsfähig gemacht werden.
Im Sonderfall Baustelle (Montage) wird die Gewinnsteuer innerhalb der ersten 12 Monaten nicht abgeführt (vgl. Vergünstigung nach Art. 5 Abs. 3 DBA). Bei der Überschreitung dieser Frist ist die Gewinnsteuer auf Basis des vollen Umfangs der durchgeführten Arbeiten, d.h. auf die Gewinne ab dem ersten Tag des Existierens der Baustelle, abzuführen.
2. Mehrwertsteuer
Die Ausführung von Montageleistungen an einem in Russland belegenen Werk ist eine in Russland MwSt.-pflichtige Leistung (der ordentliche Satz der MwSt. beträgt 18 %). Daher gibt es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Leistungen über eine steuerlich angemeldete Betriebsstätte oder Filiale oder über eine Tochtergesellschaft abgewickelt werden. In allen Fällen ist die Geltendmachung der Vorsteuerabzüge zulässig, sofern alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (ordentlicher Nachweis, Vorliegen von Faktura-Rechnungen, korrekte und periodengerechte Erfassung, Nutzung in den MwSt.-pflichtigen Umsätzen).
Bei der Unterbeauftragung mit Montageleistungen ist zu unterscheiden, ob der Unterauftragnehmer ein russisches Unternehmen bzw. eine ausländische, aber in Russland steuerlich angemeldete Gesellschaft oder ein ausländisches Unternehmen ohne steuerliche Registrierung in Russland ist. Im letzteren Fall ist die durch den Subunternehmer in Rechnung gestellte MwSt. auf ihre Leistungen im Wege des Reverse–Charge-Verfahrens abzurechnen. Die MwSt.-Behandlung hängt in Russland im starken Maße davon ab, wie die Zahlungsflüsse und die Leistungsflüsse vertraglich strukturiert sind. Insbesondere bedürfen die Vertragsbestimmungen über die Abnahme der Leistungen bzw. die Zahlungskonditionen einer sorgfältigen vertraglichen Gestaltung.
Falls andere Leistungen (nicht Montageleistungen) erbracht werden, ist zu beachten, dass diese im steuerlichen Sinne unterschiedlich behandelt werden können. Um Schwierigkeiten bei der MwSt.-Ermittlung zu vermeiden, wird die Vergütung für die Leistungen in diesem Fall entsprechend geteilt. Gleiches gilt, falls die Montage und die Lieferung in einem Vertrag geregelt werden. Hier empfiehlt es sich, die Vertragssumme in Bezug auf die Leistungen von der Vergütung für den Leistungsanteil zu trennen.
3. Vermögenssteuer
Ein ausländisches Unternehmen, das seine Tätigkeit in Russland über eine Betriebsstätte ausübt, ist zur Abführung der Vermögenssteuer auf die zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Objekte des unbeweglichen und beweglichen Vermögens verpflichtet. Das bewegliche Vermögen, das nach dem 1. Januar 2013 als Anlagevermögen erfasst wurde, wird allerdings von der Vermögensteuer befreit, abgesehen von Vermögenswerte, die im Laufe der Reorganisation bzw. Liquidation oder von einer verbundenen Person erhalten wurden. Eine Betriebsstätte/Filiale hat daher das in ihrer Bilanz ausgewiesen Vermögen gemäß den Regeln der russischen Buchführung zu erfassen. Folglich können z.B. Möbel sowie die Büroausstattung der Filiale/Betriebsstätte (Computer, Drucker, Kopierer, Werkzeuge u.ä.) der Vermögenssteuer unterliegen, solange diese als Anlagevermögen nach russischen Buchführungsvorschriften eingestuft werden können.
Liegt keine Betriebsstätte vor, dann ist die Vermögenssteuer nur auf in Russland belegene Immobilien zu zahlen, die sich im Eigentum des ausländischen Unternehmens befinden bzw. im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung übergeben wurden (was bei Montagetätigkeiten regelmäßig nicht der Fall ist).
Bei russischen Tochterunternehmen unterliegen bewegliches Vermögen und Immobilien, die in der Bilanz als Anlagevermögen aktiviert wurden, der Vermögenssteuer. Dies gilt auch für Vermögensgegenstände, die der russischen Tochtergesellschaft zum zeitweiligen Besitz, Nutzung, usw. übergeben wurden.
Der Vermögenssteuersatz beträgt max. 2,2 % und wird durch die Gesetze der Föderationssubjekte (vgl. den Bundesländern) festgelegt. Die Steuerbemessungsgrundlage für russische Tochtergesellschaften und Betriebsstätten/Filialen ausländischer Unternehmen wird aufgrund des durchschnittlichen Bilanzwerts des Vermögens für das entsprechende Jahr ermittelt, der der Vermögenssteuer unterliegt (bei abschreibungsfähigen Vermögenswerten wird diese Steuer auf den Restwert des Vermögens nach Buchhaltungsangaben bezahlt) bzw.aufgrund des Katasterwertes (Liste der betreffenden Immobilienobjekte wird durch die zuständige Behörde des Subjektes der Russischen Föderation bestimmt).
4. Transportsteuer
Sollte die russische Filiale oder die russische Tochtergesellschaft über Kraftfahrzeuge bzw. weitere steuerpflichtige Transportmittel verfügen, die auf ihren Namen registriert wurden, dann ist sie auch zur Abführung der Transportsteuer verpflichtet. Die Sätze der Transportsteuer werden abhängig von der Leistungsfähigkeit der Transportmittel bestimmt.
5. Sozialversicherungsbeiträge
Grundsätzlich unterliegen die Gehälter von Mitarbeitern in Russland verschiedenen Sozialbeiträgen. Die Sozialbeiträge sind allein von den Unternehmen zu tragen. Es gibt nunmehr folgende Sozialbeiträge:
- Beiträge zur Rentenpflichtversicherung;
- Beiträge an den Sozialversicherungsfonds;
- Beiträge an den Medizinversicherungsfonds.
Der Gesamttarif der genannten Beiträge beträgt derzeit 30 %. Davon entfallen 22% auf die Rentenpflichtversicherung, 2,9% an den Sozialversicherungsfonds, 5,1% an den Medizinversicherungsfonds. Allerdings werden mit diesen Tarifen nur die Summen belastet, die nicht die relevanten Maximalschwellenwerte überschreiten. Die Summen des Jahresgehalts eines Mitarbeiters, die RUB 876.000 übersteigen, werden im überschüssigen Teil mit reduzierten Satz von 10% Beiträgen zur Rentenpflichtversicherung belastet. Ab dem Jahresgehalt von RUB 755.000 werden keine Beiträge an den Sozialversicherungsfonds bezogen auf den überschüssigen Teil erhoben. Für ausländische Arbeitnehmer, die den Status von hoch qualifizierten Mitarbeitern haben, sind keine Sozialversicherungsbeiträge mit geringen Ausnahmen abzuführen, vorausgesetzt, diese halten sich nur vorübergehend in Russland auf. Die Gehälter von anderen ausländischen Mitarbeitern mit dem zeitweiligen Aufenthaltsstatus in Russland, die allerdings nicht als hoch qualifizierte Spezialisten eingestellt sind, unterliegen den Beiträgen zur Rentenpflichtversicherung in Höhe von 22% auf den Jahresgehaltsbetrag bei Jahresgehalt bis zu RUB 876.000 pro Mitarbeiter und 10% auf den diese Summe überschreitenden Betrag im überschüssigen Teil. Darüber hinaus müssen für solche Gehälter Beiträge an den Sozialversicherungsfonds in Höhe von 1,8% des Jahresgehalts abgeführt werden; Jahresgehälter ab RUB 755.000 werden im überschüssigen Teil nicht besteuert. Unter gewissen Voraussetzungen werden vergünstigte Tarife für bestimmte Kategorien von Gesellschaften und Einzelunternehmern, darunter auch Skolkovo-Residenten, Residenten von Sonderwirtschaftszonen, etc. vorgesehen.
In Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer ist auch zu beachten, dass das SteuerGB zulässige Obergrenze für einzelne Zahlungsarten an Mitarbeiter verschreibt. Die russische Gesellschaft bzw. Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens, die häufig ihre Mitarbeiter in Dienstreisen sendet, soll die Regelung des russischen Steuergesetzbuchs (SteuerGB) beachten, nach der es sich ergibt, dass auf Tagesgelder in Höhe von über RUB 700 für Dienstreisen innerhalb Russlands und über RUB 2.500 für Dienstreisen im Ausland Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer für natürliche Personen auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Betrag und der vorgegebenen Obergrenze anzurechnen sind. Damit werden die in internen Verordnungen der Gesellschaft festgelegten Beträge in Betracht nicht genommen.
Darüber hinaus ist die verbindliche Betriebsunfall- und Krankenversicherung vorgesehen, der Tarif der Beiträge liegt bei 0,2 - 8,5%.
Die Arbeitgeber sollen innerhalb von 6 Jahren Dokumente aufbewahren, die für Berechnung und Entrichtung von Sozialbeiträgen notwendig sind.
6. Einkommensteuer
Die russische Einkommensteuer fällt auf die Vergütung und sonstige Zahlungen an, die eine natürliche Person für die Erfüllung ihrer dienstlichen oder anderer Verpflichtungen für ausgeführte Arbeiten oder erbrachte Dienstleistungen in Russland erhält. Der Steuersatz hängt dabei vom steuerlichen Status der Person ab, die die Einkünfte erhält.
Eine Person ist nach Art. 207 Abs. 2 SteuerGB ein russischer „Steuerresident“, wenn sie sich mindestens 183 Kalendertage innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten in Russland aufhält. Als Steuerresident unterliegt das Welteinkommen der russischen Einkommensteuer. Der ordentliche Steuersatz der Einkommensteuer beträgt für einen russischen Steuerresidenten 13 % und für einen Nichtresidenten 30 %.
Die ausländischen Arbeitnehmer, die den Status von hoch qualifizierten Mitarbeitern haben, werden aus ESt.-Sicht bezogen auf die russischen Gehaltseinkünfte den russischen Steuerresidenten gleichgestellt (Satz auf Gehaltseinkünfte – 13%, unabhängig von der Aufenthaltsdauer). Die jeweiligen Mitarbeiter gelten dann als hochqualifiziert, falls sie u.a. mindestens RUB 167.000 pro Monat als Gehalt von dem russischen Arbeitgeber erhalten.
Daher unterliegen der russischen Einkommensteuer:
Einkünfte, die eine natürliche Person aus russischen Quellen und Quellen außerhalb Russlands erhält, wenn diese Person in Russland steuerlich ansässig ist (also russischer Steuerresident ist);
Einkünfte, die eine natürliche Person aus russischen Quellen erhält, wenn diese Person kein Steuerresident Russlands ist.
Zu berücksichtigen sind auch die DBA-Vorschriften, die Vorrang gegenüber russischen Gesetzen haben (für Gehaltszahlungen ist Art. 15 DBA einschlägig).
So darf nach Art. 15 Abs. 2 DBA die Vergütung, die eine in Österreich bzw. Deutschland ansässige Person für eine in Russland ausgeübte, unselbständige Arbeit bezieht, nur in Österreich bzw. Deutschland besteuert werden, wenn alle unten angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Empfänger hält sich in Russland insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines 12-Monatszeitraums auf und
- die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Russland ansässig ist und
- die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Geschäftseinrichtung in Russland getragen.
Folglich kann die oben genannte Regelung nur dann einschlägig sein, wenn (1) das österreichische/deutsche Stammhaus keine Kosten für Gehälter der Mitarbeiter als Aufwendungen bei der Gewinnsteuerermittlung der russischen Betriebstätte geltend macht, und (2) wenn sich die Mitarbeiter vom Stammhaus weniger als 183 Tage in Russland aufhalten.
Anderenfalls wären die Gehälter der ausländischen Mitarbeiter für die von ihnen ausgeübte Arbeitstätigkeit in Russland mit der russischen Einkommensteuer zu besteuern.
Das Verfahren bei der Abführung der Einkommensteuer ist davon abhängig, wie die Gehälter gezahlt werden. Bei einer Auszahlung über eine Betriebsstätte/Filiale/Baustelle wird die Steuer vom Unternehmen als Steueragenten bei der Gehaltszahlung berechnet, vom Gehaltsbetrag einbehalten und an den Fiskus abgeführt.
Wird das Gehalt dagegen unmittelbar vom Stammhaus berechnet und ausbezahlt, ohne dass die Betriebsstätte/Filiale/Baustelle in Russland involviert ist, so sind die Mitarbeiter des Stammhauses selbst verpflichtet, die russische Einkommensteuer zu zahlen, solange Art. 15 Abs. 2 DBA nicht einschlägig ist. Die russische Tochtergesellschaft hat auch den Pflichten eines Steueragenten nachzukommen, solange sie die Gehälter an Mitarbeiter auszahlt.
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Stand der Bearbeitung: 22. Mai 2017