Zuständige Gerichte in Schweden
von Herrn Advocat Sascha Schaeferdiek, sascha.schaeferdiek@wistrand.se, Tel. +46 - 8 - 507 300 26
Zuständige Gerichte in Schweden bei Rechtsstreitigkeiten mit Kunden
1. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit meinem Kunden in Schweden zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
2. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder schwedische Gerichte), falls im Vertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
3. Was ist für mich vorteilhaft?
Antworten:
1. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit meinem Kunden in Schweden zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
Das zuständige Gericht für Streitigkeiten mit einem Kunden in Schweden kann durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandsklausel bestimmt werden. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig.
Wurde kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, kann ggf. durch den in einer Klausel bestimmten Erfüllungsort der Leistung auch das im Streitfall zuständige Gericht bestimmt werden. Denn bei internationalen Geschäften gibt es für den Kläger neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der verklagten Partei auch den Gerichtsstand an dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen erfüllt wurden oder zu erfüllen gewesen wären. Wird beispielsweise im Vertrag bestimmt, dass sämtliche Geldleistungen am Sitz des Unternehmens in Deutschland zu erfüllen sind, können Klagen auf Zahlung von Geld von beiden Parteien vor deutschen Gerichten anhängig gemacht werden.
Die Parteien können auch eine Schiedsvereinbarung in den Vertrag aufnehmen. Sollte es zu Streitigkeiten aus dem Vertrag kommen, entscheidet darüber in diesem Fall anstelle eines staatlichen Gerichts ein von den Parteien oder einer Institution zu bestellendes privates Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts (Schiedsspruch), die nicht anfechtbar ist, kann gemäß einer Konvention der Vereinten Nationen vollstreckt werden.
2. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder schwedische Gerichte), falls im Vertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
Will ein in Schweden ansässiger Kunde gegen ein deutsches Unternehmen klagen, so kann er dies auf Grundlage der allgemeinen Regel, nach der die Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig sind, in Deutschland tun. Des Weiteren steht es dem schwedischen Kunden, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart wurde, offen, auch in Schweden klagen. So sieht die EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung) bei internationalen Streitigkeiten für den Kläger einen alternativen Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Vertragsverpflichtung vor. Hiernach ist – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort, an den sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Hat z. B. der deutsche Verkäufer die Waren an seinen schwedischen Kunden in Schweden geliefert, sind folglich die Gerichte am Lieferort in Schweden zuständig.
Umgekehrt kann ein in Deutschland ansässiger Kunde ein schwedisches Unternehmen entweder in Schweden (Ort des Sitzes des Beklagten) oder aber in Deutschland (Erfüllungsort der Vertragsverpflichtung bzw. Lieferort der Waren) verklagen.
Das Unternehmen wird vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Schweden bzw. Deutschland ansässigen Kunden dagegen am Sitz des Kunden einklagen müssen, sofern – wie üblicherweise der Fall – der Erfüllungsort (Lieferort der Waren) mit dem Wohnsitz des Beklagten übereinstimmt.
3. Was ist für mich vorteilhaft?
Grundsätzlich ist es für den Kläger bzw. Beklagten vorteilhaft, wenn die Gerichte des eigenen Wohn- oder Geschäftssitzes zuständig sind, da die Gepflogenheiten des eigenen Gerichtssystems bekannt sind und der Kostenaufwand im Vergleich zu Rechtsstreitigkeiten im Ausland regelmäßig geringer ist. Die andere Vertragspartei hingegen begibt sich regelmäßig ungern auf fremdes Terrain. Sie muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die sie nicht kennt und unter Umständen erhebliche Prozesskosten vorstrecken. Dies stärkt möglicherweise – bei abnehmender Klagebereitschaft der anderen Vertragspartei – die Position Ihres Unternehmens bei Vergleichsverhandlungen.
Allerdings sollte bei Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel bzw. bei Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten stets geprüft werden, welche Gerichtswahl Vorteile angesichts des konkreten Rechtsverhältnisses bringt, beziehungsweise den besten Schutz bietet. Folgende Faktoren sind beispielsweise zu beachten:
- Wenn das anwendbare Recht nicht das Recht des gewählten oder angerufenen Gerichtes ist, muss das zuständige Gericht ggf. eine ausländische materielle Rechtsordnung anwenden.
- Wenn das Gericht eines Landes zuständig ist, in dem der Beklagte kein Vermögen hat, muss ein erstrittenes Urteil womöglich im Ausland vollstreckt werden.
Stand der Bearbeitung: Oktober 2019