Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Betriebsbedingte Kündigung in Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs


Grundlegende Informationen für (ausländische) Arbeitgeber zu betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern in Serbien.

  1. In welchen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nach serbischem Recht kündigen?
  2. Wann ist die Erstellung eines sog. „Programms“ für die betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer in Serbien notwendig?
  3. Unzulässige Kriterien für die Auswahl der betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer (Sozialauswahl) in Serbien
  4. Ist der Arbeitgeber in Serbien verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen zu zahlen?

1. In welchen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nach serbischem Recht kündigen?

Nach serbischem Recht kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen, wenn infolge von technologischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Änderungen der Bedarf an der Durchführung einer bestimmten Geschäftstätigkeit nicht mehr besteht oder wenn es zu einer Minderung des Geschäftsumfanges kommt.

2. Wann ist die Erstellung eines sog. „Programms“ für die betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer in Serbien notwendig?

Wenn der Arbeitgeber feststellt, dass infolge der technologischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Änderungen innerhalb des Betriebs in einem Zeitraum von 30 Tagen die Arbeit von unbefristet eingestellten Arbeitnehmern nicht mehr benötigt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Programm für die betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer aufzustellen, wenn mindestens die folgende Anzahl von Arbeitnehmern gekündigt wird:

  1. 10 Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber, der mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer unbefristet eingestellt hat,
  2. 10 % der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber, der mindestens 100 und maximal 300 Arbeitnehmer unbefristet eingestellt hat,
  3. 30 Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber, der über 300 Arbeitnehmer unbefristet eingestellt hat.

Ein solches Programm für die betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ist auch durch einen Arbeitgeber zu erstellen, der entscheidet, dass die Tätigkeit von mindestens 20 Arbeitnehmern in einem Zeitraum von 90 Tagen nicht mehr benötigt wird, unabhängig davon, wie hoch die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer beim jeweiligen Arbeitgeber ist.

Das Programm für die betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ist eine Regelung des Arbeitgebers, die vom Aufsichtsrat (bzw. bei Arbeitgebern, die keinen Aufsichtsrat haben: vom Geschäftsführer) zu erstellen ist und die vor allem Folgendes beinhalten muss:

(I) Gründe für das Nichtbestehen des Bedarfs an der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer,

(II) Gesamtanzahl der beschäftigten Arbeitnehmer beim Arbeitgeber,

(III) Anzahl, Qualifikationsstruktur, Lebensalter und Versicherungszeiten der betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer sowie die Arbeitstätigkeiten, die sie ausüben,

(IV) Kriterien für die Auswahl der betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer,

(V) Weiterbeschäftigungsmaßnahmen: Versetzung an andere Arbeitsplätze, Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber, Um- oder Nachschulung, Teilzeitarbeit (diese aber nicht kürzer als die Hälfte der Vollarbeitszeit) und andere Maßnahmen,

(VI) Maßnahmen für die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer,

(VII) Frist, innerhalb deren der Arbeitsvertrag gekündigt wird.

3. Unzulässige Kriterien für die Auswahl der betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer (Sozialauswahl) in Serbien

Folgende Kriterien für die Auswahl der betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer werden nicht herangezogen bzw. sind nicht zu berücksichtigen:

  • Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit aufgrund vorläufiger Arbeitsunfähigkeit,
  • Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Kinderpflege und besondere Kinderpflege.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der Erstellung des Programms für die betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit der zuständigen Gewerkschaft und dem nationalen Amt für Beschäftigung die entsprechenden Maßnahmen für die Weiterbeschäftigung der gekündigten Arbeitnehmer zu treffen.

4. Ist der Arbeitgeber in Serbien verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen zu zahlen?

In Serbien besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen eine Abfindung zu zahlen. Die Abfindung darf die Summe eines Drittels des Gehalts des Arbeitnehmers für jedes vollendete Arbeitsjahr in dem Arbeitsverhältnis, aus welchem er das Recht auf die Abfindung geltend macht, nicht unterschreiten.

Sie wünschen Beratung zu betriebsbedingten Kündigungen in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024