Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Arbeitserlaubnis in Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs


Grundlegende Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis in Serbien.

  1. Benötige ich als Ausländer vor der Aufnahme einer Beschäftigung in Serbien eine Arbeitserlaubnis?
  2. Für welche Arten der Beschäftigung von Ausländern in Serbien ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich?
  3. Welchen Status im Sinne des serbischen Arbeitsrechts habe ich als Ausländer mit Arbeitserlaubnis in Serbien?
  4. Was prüft das serbische Arbeitsamt (NZS) bei der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis?
  5. Welche Arten von Arbeitsgenehmigungen gibt es nach serbischem Recht?
  6. Droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld oder eine Strafe für die Nichteinhaltung der Regeln über die Beschäftigung von Ausländern?
  7. In welchen Fällen benötigen Ausländer keine Arbeitserlaubnis in der Republik Serbien?

Antworten:

1. Benötige ich als Ausländer vor der Aufnahme einer Beschäftigung in Serbien eine Arbeitserlaubnis?

Vor der Aufnahme einer Beschäftigung eines Ausländers in Serbien ist der Erhalt einer Arbeitserlaubnis erforderlich. Die Arbeitserlaubnis wird vom zuständigen Arbeitsamt (NSZ) in Serbien ausgestellt. Voraussetzung für die Erteilung einer vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthaltserlaubnis ist daher die Einleitung eines Verfahrens vor dem Arbeitsamt (NZS).

2. Für welche Arten der Beschäftigung von Ausländern in Serbien ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich?

Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist für alle nach serbischem Arbeitsrecht vorgeschriebenen Verträge erforderlich, d. h. für

  • Arbeitsverträge,
  • Verträge über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers,
  • den Arbeitsvertrag außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  • den Vertrag über gelegentliche und befristete Tätigkeiten, Dienstleistungsverträge, Verträge über die berufliche Entwicklung und Fortbildung etc.

3. Welchen Status im Sinne des serbischen Arbeitsrechts habe ich als Ausländer mit Arbeitserlaubnis in Serbien?

Ein Ausländer, der in Serbien eine Arbeitserlaubnis erhalten hat, hat die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf Arbeit, Beschäftigung und Selbstständigkeit wie ein Bürger der Republik Serbien.

4. Was prüft das serbische Arbeitsamt (NZS) bei der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis wird vom serbischen Arbeitsamt (NSZ) auf Antrag des Arbeitgebers erteilt. Dabei prüft das NZS den aktuellen Personalbedarf auf dem serbischen Arbeitsmarkt für den geplanten Zeitraum der Arbeitstätigkeit bis zum Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis.

5. Welche Arten von Arbeitsgenehmigungen gibt es nach serbischem Recht?

Es gibt zwei Arten von Arbeitsgenehmigungen in Serbien, nämlich:

  1. die persönliche Arbeitserlaubnis, die einem Ausländer gemeinsam mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt erteilt wird und
  2. die Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung und
  3. die Arbeitserlaubnis für Sonderfälle der Beschäftigung - z. B.: für entsandte Personen, Transfer einer Person innerhalb eines Unternehmens und für unabhängige Fachleute.

6. Droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld oder eine Strafe für die Nichteinhaltung der Regeln über die Beschäftigung von Ausländern?

Wegen eines Verstoßes gegen die Regeln betreffend die Beschäftigung von Ausländern kann dem Arbeitgeber ein Bußgeld in Höhe von 800.000 bis 1.000.000 RSD (entspricht ca. € 6.500 bis € 8.000) auferlegt werden.

7. In welchen Fällen benötigen Ausländer keine Arbeitserlaubnis in der Republik Serbien?

Nach serbischem Recht sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen, in denen Ausländer keine Arbeitserlaubnis benötigen. Bei dieser Gelegenheit weisen wir auf die in unserer Praxis am häufigsten auftretenden Ausnahmen hin:

Ausländer brauchen keine Arbeitserlaubnis, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in Serbien aufhalten, vorausgesetzt, sie erfüllen eine andere gesetzliche Anforderung.
In unserer Praxis bedeutet zusätzliche Anforderung im Allgemeinen, dass der Ausländer Eigentümer, Gründer, Vertreter oder Vorstandsmitglied einer juristischen Person ist, die in Serbien registriert wurde, vorausgesetzt, dass er mit dieser juristischen Person nicht in einem Arbeitsverhältnis steht. Des Weiteren ist eine der häufigeren Ausnahmen in der Praxis, wenn sich ein Ausländer in Serbien zur Knüpfung von Geschäftskontakten aufhält, um an Geschäftssitzungen teilzunehmen, zur Durchführung anderer Geschäftstätigkeiten (ohne Gewinnerbringung in Serbien) und im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines ausländischen Arbeitgebers zum Beginn einer Unternehmenstätigkeit in Serbien ist.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Arbeitserlaubnis in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: Januar 2023