Ausnahmen vom Zusammenschlusstatbestand in Serbien
von Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomić, ljubica.tomic@tsg.rs, Tel. + 381 - 1 -132 852 27
Gibt es nach serbischem Recht die Ausnahmen vom Zusammenschlusstatbestand?
Ein Zusammenschluss wird nicht bewirkt,
a) wenn Banken, Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zweck der Veräußerung erwerben, sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt und sofern sie diese Anteile nicht benutzen, um die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens auf dem Markt zu bestimmen; diese Frist kann von der serbischen Kommission für den Schutz des Wettbewerbs auf Antrag verlängert werden, wenn der Erwerber nachweist, dass die Veräußerung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unzumutbar war, aber nicht länger als 6 Monate;
b) wenn Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften oder Investmentfonds Anteile an einem Unternehmen erwerben, sofern sie ihre aufgrund einer solchen Beteiligung erworbenen Rechte nur zum Zwecke der Werterhaltung Ihrer Investitionen ausüben und sofern sie diese Anteile nicht benutzen, um die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens auf dem Markt zu bestimmen;
c) wenn der Zweck der gegenseitigen Investition die Koordinierung zwischen zwei oder mehreren unabhängig bleibenden Unternehmen ist, wobei eine solche gegenseitige Investition nach den Kriterien der Bestimmungen über die Kartellverbote beurteilt wird;
d) wenn der Konkursverwalter die Kontrolle an einem Unternehmen erwirbt (Artikel 18 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs).
Stand der Bearbeitung: September 2017