Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Vereinbarungen von geringer Bedeutung nach dem Kartellrecht in Serbien: De Minimis

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs

1. Was versteht man unter Vereinbarungen von geringer Bedeutung?

Vereinbarungen von geringer Bedeutung sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, deren insgesamt gehaltener Marktanteil auf dem relevanten Markt auf dem Gebiet der Republik Serbien die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt:

1. Marktanteil von 10 %, wenn die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf der gleichen Stufe der Erzeugungs- und Verteilungskette tätig sind (horizontale Vereinbarungen)

2. Marktanteil von 15 %, wenn die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf unterschiedlichen Stufen der Erzeugungs- und Verteilungskette tätig sind (vertikale Vereinbarungen)

3. Marktanteil von 10 %, wenn die Vereinbarung die Merkmale sowohl horizontaler als auch vertikaler Vereinbarungen aufweist oder in Fällen, bei denen es schwierig ist festzustellen, ob es sich um eine horizontale oder um eine vertikale Vereinbarung handelt

4. Marktanteil von 30 %, wenn es sich um Vereinbarungen mit ähnlichen Auswirkungen auf den Markt handelt, die zwischen verschiedenen Unternehmen geschlossen sind, vorausgesetzt, dass der einzelne Marktanteil jedes beteiligten Unternehmens jeweils den Schwellenwert von 5 % auf dem jeweils relevanten Markt, auf dem sich die Auswirkungen der Vereinbarung zeigen, nicht überschreitet.

2. Sind Vereinbarungen von geringer Bedeutung nach serbischem Recht zulässig?

Die Vereinbarungen von geringer Bedeutung sind in Serbien grundsätzlich zulässig, es sei denn, die betreffende Vereinbarung hat, je nach Vereinbarungsart, Folgendes zum Ziel:

1. Bei horizontalen Vereinbarungen:

Die Festsetzung der Preise oder die Beschränkung der Erzeugung oder des Absatzes oder die Zuweisung von Beschaffungsmärkten.

2. Bei vertikalen Vereinbarungen:

Die Festsetzung der Preise oder die Zuweisung von Märkten.

Sie wünschen Beratung zu Vereinbarungen von geringer Bedeutung gemäß dem Kartellrecht in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024