Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Spanien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Madrid, Frau Monika Bertram, Rechtsanwältin, bertram@cbbl-lawyers.de, Tel. (+34) 91 319 96 86 4, www.mmmm.es


Ich möchte mein Gewerbe gerne in Spanien anbieten und habe Fragen zu sozialversicherungsrechtlichen und formalen Aspekten im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern nach Spanien

Der spanische Markt bietet deutschen, österreichischen und schweizer Gewerbetreibenden und insbesondere Handwerkern sehr gute Möglichkeiten, Leistungen anzubieten, mit denen sie einzigartig und konkurrenzlos sind. Dabei sollten u.a. auch die in Spanien geltenden gewerbe-, arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bekannt sein.

1. Muss ich meine nach Spanien entsandten Arbeitnehmer vor Ort sozialversichern?

In Anwendung des Art. 12 der EU-Verordnung Nr. 883/04 bleibt der im Handwerksbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer oder Selbständige bei der Entsendung nach Spanien für die maximale Dauer von 24 Monaten in allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung) versichert.
Als Bescheinigung gilt der Sozialversicherungsnachweis in Form des Vordrucks A1, der vom zuständigen deutschen Versicherungsträger (gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherungsträger) ausgestellt wird.

2. Muss ich meine entsandten Arbeitnehmer in Spanien melden?

Wenn der Arbeitgeber einen von seinen Arbeitnehmern i.S.d. Artikel 1.3. der EU-Verordnung 96/71 nach Spanien entsendet, muss, nach Maßgabe des Artikels 5 des Spanischen Gesetzes 45/1999 vom 29. November, die Entsendung im Voraus bei den Behörden des entsprechenden spanischen Leistungsgebiets gemeldet werden. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist nicht erforderlich, sofern die Entsendung bzw. Aufenthalt in Spanien drei (3) Monate nicht überschreitet.

Sollte die Entsendung bzw. Aufenthalt drei (3) Monate überschreiten, muss der EU-Bürger bzw. EU-Wirtschaftsraum-Bürger i.S.d. Artikel 7.5 des Königlichen Dekrets 240/2007 vom 16. Februar, sich persönlich bei der zuständigen spanischen Polizeidienststelle im Zentralregister für Ausländer eintragen lassen und dort eine Steueridentifikationsnummer für Ausländer (sog. Número de Identificación de Extranjero – N.I.E.) erhalten.

Der jeweilige verwaltungsrechtliche Vorgang ist sehr formalistisch geprägt. Um Zeit zu sparen ist eine vorherige Beratung in jedem Fall empfehlenswert.

Sie wünschen Beratung? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Mai 2020