Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Baurecht in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bordeaux, Herrn Marcus Lubnow, Rechtsanwalt, lubnow@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Besonderheiten des französischen Rechts zum Maschinen- und Anlagenbau

Zum Videobeitrag: Besonderheiten des französischen Rechts zum Maschinen- und Anlagenbau


Besonderheiten der Subunternehmertätigkeit in Frankreich

Der grenzüberschreitende Einsatz von Subunternehmern bei der Abwicklung in Frankreich gelegener Vorhaben birgt neben den klassischen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen der Entsendung von Arbeitnehmern auch bereits im Stadium der Auftragsvergabe und der Preisgestaltung zu berücksichtigende Besonderheiten, die Akteure aus dem deutschsprachigen Raum in der Regel vor unbekannte Herausforderungen stellen.

So können in Frankreich ausgeführte Bauleistungen sowie Montagearbeiten des Maschinen- und Anlagenbaus trotz vertraglich vereinbarter Anwendung des deutschen, österreichischen oder schweizerischen Rechts aufgrund zwingender Regelungen des französischen Rechts („ordre public“) den hieraus erwachsenden besonderen formalen und inhaltlichen Anforderungen zum Schutze der Subunternehmer unterliegen.

Häufig unterschätzt und dennoch erheblich konflikt- und in der gerichtlichen Praxis von Bedeutung erweist sich daher der in Frankreich unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellte Werklohnanspruch zum Einsatz gebrachter Subunternehmer.

So sind seit einem Kassationsgerichtsurteil aus dem Jahre 2007 die Schutzvorschriften des französischen Subunternehmergesetzes vom 31. Dezember 1975 auch bei internationalen Vertragsketten als zwingende Vorschrift des französischen Rechts zu berücksichtigen, wenn es zum Streit über offene Werklohnforderungen in Frankreich eingesetzter Subunternehmer kommt.

Das französische Subunternehmergesetz wird demnach auch dann zur Anwendung gebracht, sobald ein auslandsansässiger Hauptauftrag- und Generalunternehmer für die Umsetzung eines Vorhabens in Frankreich einen deutschen, französischen oder schweizerischen Subunternehmer zum Einsatz bringt.

Die hierdurch anwendbaren Regelungen beinhalten neben spezifischen formalen Vorgaben die Anerkennung von Direktzahlungsansprüchen und die Verpflichtung zur Bestellung von Zahlungsgarantien (Direktzahlungsvereinbarung bzw. Bankbürgschaft) zu Gunsten des Subunternehmers.

Werden die insoweit zwingenden Vorgaben des französischen Subunternehmerschutzgesetzes missachtet, so birgt dies für die eingesetzten Unternehmen in der Vertragskette sowie den Kunden, Bauherren und Auftraggeber das Risiko der Entstehung individueller Haftungsrisiken, auch über die direkten Vertragsbeziehungen hinaus.

Die frühzeitige Berücksichtigung der benannten Vorgaben bereits im Rahmen der wirtschaftlichen Bewertung einer Ausschreibung, der Projektplanung und Strukturierung, sowie innerhalb der Gestaltung der zu Grunde gelegten Vertragswerke hilft, unerwartete Projektkosten und Haftungsrisiken zu vermeiden.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: November 2022