Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Spanien können zwei Normkomplexe zur Anwendung kommen: Zum einen wird dieser Bereich durch das zentralstaatliche spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) geregelt. Daneben können die spanischen Autonomen Gebietskörperschaften (Comunidades Autónomas, im Folgenden CCAA, Einzahl CA) ebenfalls bestimmte Regelungen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer erlassen und geminderte Bemessungsgrundlagen, Steuersätze und Abschläge bzw. Vergünstigungen festlegen. Eine Reihe von CCAA (z.B. die Kanarischen Inseln) haben eigene Regelungen erlassen, die im Vergleich zur zentralstaatlichen Norm häufig günstiger ausfallen.

Die günstigeren Vorschriften der CCAA wurden ursprünglich nur auf Steuerpflichtige angewendet, die in Spanien ansässig waren. Eine grundlegende Wende erfolgte dann durch das EuGH-Urteil vom 3. September 2014: Der EuGH sah in den spanischen Regelungen eine Diskriminierung anderer EU-Bürger, so dass sich der spanische Gesetzgeber zu einer Änderung des Schenkung- und Erbschaftsteuergesetzes gezwungen sah. Danach gilt nunmehr das folgende System:

  1. War der Erblasser in einer spanischen CA ansässig und verfügte über Güter in Spanien, so haben die nicht in Spanien, aber in der EU oder im EWR ansässigen Steuerpflichtigen das Recht auf Anwendbarkeit der Vorschriften dieser CA. Zuständig für die Abgabe der Steuererklärung ist aber die zentralstaatliche Finanzverwaltung. Damit kann beispielsweise ein steuerpflichtiger deutscher Erbe von den günstigen Regelungen der betroffenen CA, in der der Erblasser vor seinem Tod lebte, profitieren. Für nicht in der EU bzw. im EWR ansässige Steuerpflichtige verbleibt es dagegen bei der Anwendung der zentralstaatlichen Vorschriften (und ebenfalls der Zuständigkeit der zentralstaatlichen Finanzverwaltung).
  2. War der Erblasser zwar nicht in Spanien, aber in einem Staat der EU oder des EWR ansässig und verfügte über Güter in Spanien (z.B. eine Immobilie), so haben alle steuerpflichtigen Erben (d.h. unabhängig davon, wo sie ansässig sind, also auch in Staaten auβerhalb der EU oder des EWR) das Recht auf Anwendbarkeit der Vorschriften der CA, in der sich die Güter und Rechte mit dem höchsten Wert in Spanien befinden. Dieser Vorschrift kommt damit z. B. für den Fall Praxisrelevanz zu, dass ein in Deutschland ansässiger Erblasser eine Immobilie in Spanien hinterlässt, die in einer CA mit günstigen Regelungen belegen ist. Auch hier ist die entsprechende Steuererklärung bei der zentralstaatlichen Finanzverwaltung abzugeben.
  3. War der Erblasser dagegen weder in einem EU- noch in einem EWR-Staat ansässig und sind Nachlassgüter in Spanien vorhanden, so verbleibt es für alle Steuerpflichtigen bei der Anwendbarkeit des zentralstaatlichen Gesetzes (und der Zuständigkeit der zentralstaatlichen Steuerverwaltung. Hier kommt eine Anwendung der günstigen Regelungen der CCAA also nicht in Betracht.

Findet eine Schenkung einer in Spanien belegenen Immobilie statt, so hat der nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU oder des EWR Steuerpflichtige das Recht auf Anwendbarkeit der durch die CA erlassenen Steuervorschriften, in der die betroffene Immobilie belegen ist.

Sie haben weitere Fragen zur Erbschafts- und Schenkugssteuer in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023