Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Forderungsbeitreibung in Spanien bei Insolvenz

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Ich habe Forderungen gegen ein Unternehmen, das sich im Insolvenzverfahren befindet.

Die Antworten auf die folgenden Fragen werden Ihnen wesentliche, für die Praxis wichtige Hinweise zu Forderungen gegen ein Unternehmen in Spanien geben, das sich im Konkursverfahren befindet. Den Fragenkatalog sowie die Antworten hat Ihnen die im deutsch-spanischen Rechtsverkehr spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Monereo Meyer Abogados (Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca, Berlin) erstellt.

  1. Wer sind die Ansprechpartner im spanischen Konkursverfahren?
  2. Wie erfahre ich, ob ein spanisches Unternehmen im Konkurs ist?
  3. Wie und in welcher Frist muss ich meine Forderungen anmelden?
  4. Wie und in welcher Frist mache ich einen Eigentumsvorbehalt geltend?
  5. Wie stehen die Chancen auf Herausgabe im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts?
  6. In welcher Reihenfolge erfolgt die Verteilung der Masse im Konkursverfahren im Falle des Konkursplanes und in der Liquidation?
  7. Wie lange können Konkursverfahren in Spanien dauern?

Antworten:

1. Wer sind die Ansprechpartner im spanischen Insolvenzverfahren?

Nach dem Konkursgesetz – Ley 22/2003, de 9 de Julio, Concursal, welches zwischenzeitlich durch entsprechende Reformgesetze in den Jahren 2009,2011,2014 und zuletzt 2015 umfassend geändert wurde – sind der Konkursrichter (Juez del concurso) und die Konkursverwaltung (Administración concursal) notwendige Organe des Konkursverfahrens (Procedimiento Concursal). Ansprechpartner für Gläubiger ist grundsätzlich die Konkursverwaltung, die vom Richter bestimmt wird. Wichtig ist auch anzumerken, dass die neu geschaffenen Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil) ausschließlich für Konkursverfahren über das Vermögen sowohl natürlicher als auch juristischer Personen zuständig sind.

2. Wie erfahre ich, ob ein spanisches Unternehmen in der Insolvenz ist?

Der Konkurseröffnungsbeschluss (declaración de concurso) wird in das Handelsregister (Registro Mercantil) eingetragen. Handelt es sich um das Vermögen einer natürlichen Person, erfolgt die Eintragung in das Personenregister (Registro Civil).

Zudem ist die Konkurseröffnung sowohl im Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado) als auch in einer am Domizil des Schuldners auflagenstarken Tageszeitung bekannt zu machen.

Daneben besteht die Möglichkeit, öffentliche Basisdaten laufender Konkursverfahren im Internet unter https://www.publicidadconcursal.es abzufragen. Es handelt sich um das von den Handelsregistern geführte Registro Público de Resoluciones Concursales.

Oftmals erlangt der Gläubiger Kenntnis durch Benachrichtigung vom Konkursgericht oder durch die Konkursverwaltung, da seine Forderung in der Buchhaltung des Schuldners dokumentiert war. In diesem Fall ist es angezeigt, umgehend einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten, da ggf. weitere Forderungsanmeldungen (comunicación de créditos) oder Berichtigung innerhalb gesetzlicher Fristen formgerecht zu beantragen sind.

3. Wie und in welcher Frist muss ich meine Forderungen anmelden?

Nach dem spanischen Konkursgesetz sind Forderungen innerhalb eines Monats ab der letzten der im Konkurseröffnungsbeschluss (declaración de concurso) angeordneten Veröffentlichungen bei der Konkursverwaltung anzumelden.

Die Forderungsanmeldung erfolgt in Form eines Schriftsatzes gerichtet an das Konkursgericht, entweder durch den Gläubiger selbst oder durch einen nachweislich bevollmächtigten Vertreter. Rechtsanwälte werden in notarieller Form bevollmächtigt, im Konkursverfahren tätig zu werden.

Die Forderungsanmeldung hat folgende Elemente zu enthalten:

  • Name, Anschrift sonstige Identifikationsdaten des Gläubigers
  • Genaue Bestimmung der Herkunft der Forderung
  • Entstehungsdatum, Fälligkeitsdatum der Forderung
  • Erstrebte Qualifizierung als gewöhnliche oder privilegierte Forderung
  • Ggf. Nachweis des geltend gemachten Privilegs
  • Beifügung der die Forderung betreffenden Unterlagen
  • Schriftsatz und Dokumente sind in spanischer Sprache, ggf. vereidigt übersetzt vorzulegen.

Die verspätete Forderungsanmeldung führt zur Qualifizierung als nachrangige Insolvenzforderung oder zum völligen Ausschluss.

4. Wie und in welcher Frist mache ich einen Eigentumsvorbehalt geltend?

Der Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio) ist in Spanien bei Weitem nicht so üblich wie in anderen Rechtsordnungen. Er ist in den wenigsten Verträgen als Sicherungsmittel anzutreffen, was nicht zuletzt mit den folgenden Formalitäten zu tun hat:

Allgemein: Damit der Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio) – oder auch andere Verfügungsbeschränkungen (limitación/prohibición de disponer) oder auflösende Bedingungen (condición resolutoria) – Dritten entgegen gehalten werden kann, ist erforderlich, dass der Eigentumsvorbehalt in das Register für Ratenzahlungskäufe von beweglichen Sachen (Registro de Venta a Plazos de Bienes Muebles) eingetragen ist. Dieses Register wird bei den Eigentums- und Handelsregistern geführt. Ist die Eintragung erfolgt, kann keine entgegenstehende Verfügung über die Sache wirksam getroffen werden.

Im Konkursverfahren: Es ist stets zwischen der Herausgabe selbst und Geldforderungen aus unbezahltem Vorbehaltsverkauf, etwa ausgebliebene Raten, zu unterscheiden.

Das spanische Konkursgesetz sieht zunächst nicht die automatische Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände als fremde vor. Diese Gegenstände werden also von der Konkursverwaltung in das Inventar (inventario) als Aktivmasse (masa activa) aufgenommen. Der gültige Eigentumsvorbehalt ist dort zu vermerken. Eine Frist zur Geltendmachung ist nicht geregelt, da der Vorbehalt wegen der Registrierung als bekannt gilt. Ist der Vorbehalt aber nicht gelistet, kann der Gläubiger das Inventar innerhalb von zehn Werktagen nach seiner Veröffentlichung anfechten (impugnar).

Der Gegenstand mit Eigentumsvorbehalt wird erst dann „fremd“ und ist von der Konkursverwaltung herauszugeben, wenn die Konkursverwaltung beschließt, den Ratenzahlungskaufvertrag aufzulösen. Hält sie an dem Vertrag fest, wird aus der Masse bezahlt. Hat der Gläubiger bereits vorher mangels Ratenzahlung Herausgabe geltend gemacht, so ist die Aussonderung (separación) schriftlich in spanischer Sprache unter Vorlage von Nachweisen, z.B. Vertrag, seine Kündigung und Registerauszug, zu beantragen.

Forderungen, die aus Verkäufen unter formgültigem Eigentumsvorbehalt am Tag der Konkurseröffnung bereits bestanden, werden von der Konkursverwaltung als besonders privilegierte Forderungen (créditos con privilegio especial) behandelt und somit vorrangig beglichen. Hier hat der Gläubiger auf die Richtigkeit der Qualifizierung in der Gläubigerliste zu achten und sollte ggf. diese Liste in der genannten Frist anfechten.

5. Wie stehen die Chancen auf Herausgabe im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts?

Damit der Eigentumsvorbehalt – oder auch andere Verfügungsbeschränkungen oder auflösende Bedingungen – Dritten entgegen gehalten werden kann, ist erforderlich, dass der Eigentumsvorbehalt in das Mobilienregister („Registro de Bienes Muebles“) eingetragen wird. Ist die Eintragung erfolgt, kann keine entgegenstehende Verfügung über die Sache wirksam getroffen werden. Dritte wären dann nicht mehr gutgläubige Erwerber.

  • Das Vorbehaltsgut muss zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung beim Schuldner vorhanden sein, um im Rahmen der Inventarerstellung ausgesondert werden zu können.
  • Gegebenenfalls sollte die von der Konkursverwaltung erstellte Inventarliste angefochten werden, wenn der Vorbehalt nicht vermerkt ist.
  • Gläubiger mit einem Sicherungsrecht im Vermögen der insolventen Partei, die für die Fortsetzung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit erforderlich sind, dürfen mit der Durchsetzung des Sicherungsrechts erst nach der Genehmigung einer Vereinbarung, deren Inhalt die Ausübung dieses Rechts nicht berührt, oder ein Jahr nach der Insolvenzerklärung ohne Eröffnung der Liquidation beginnen.

Der Verkäufer auf Kredit mit Eigentumsvorbehalt hat im Falle der Insolvenz des Käufers den Vorzug, die ausstehende Forderung gegen die bei der Verwertung der Ware erhaltene Ware einzuziehen. Andernfalls muss sich der Verkäufer mit einem normalen Kredit begnügen, daher ist die Registrierung wichtig.

Steht die Eigentumsvorbehaltsware auf der Liste, so stehen die Chancen gut, dass die Ware zurückgegeben wird. Zu beachten ist alternativ, dass die Konkursverwaltung beschließen kann, den Ratenzahlungskaufvertrag fortzusetzen. Dann sind die Raten aus der Konkursmasse zu zahlen. Ausstehende Raten von vor der Konkurseröffnung werden als besonders qualifizierte Forderungen vorrangig vor den gewöhnlichen Konkursforderungen behandelt, dies aber nur, wenn der Eigentumsvorbehalt Dritten entgegengehalten werden kann, dazu siehe oben.

6. In welcher Reihenfolge erfolgt die Verteilung der Masse im Konkursverfahren im Falle des Konkursplanes und in der Liquidation?

Das Konkursgesetz folgt dem Grundsatz, dass dem öffentlichen und dem Gläubigerinteresse am besten gedient wird, wenn das Unternehmen saniert (saneamiento) wird, seine Aktivitäten fortsetzt und mit den Gläubigern eine Einigung, ein Konkursplan (convenio), erzielt wird, um die Liquidation (liquidación) zu vermeiden. Die Liquidation ist also grundsätzlich nachrangig.

Als erstes werden Verbindlichkeiten der Masse (créditos contra la masa) aus der Masse bezahlt.

Sowohl bei Durchführung des Konkursplanes als auch der Liquidation bestehen bei der Verteilung der Masse Privilegien bestimmter Forderungsgruppen. Inhaber privilegierter Forderungen sind an den Konkursplan nicht gebunden, wenn sie ihm nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sie dürfen nicht von einer Mehrheit ihres Privilegs beraubt werden. Damit stellt sich die gesetzliche Reihenfolge wesentlicher Arten von Forderungen wie folgt dar, wobei der Konkursplan eine verhandelte und damit flexiblere Lösung darstellt und die Verteilung im Rahmen der Liquidation des Schuldnervermögens gesetzlich festgeschrieben ist:

Masseverbindlichkeiten (céditos contra la masa)

  • Lohnforderungen (créditos por salarios de trabajo) betreffend die letzten 30 Tage
  • Verfahrenskosten
  • Unterhaltsverpflichtungen (alimentos) des Schuldners
  • Verbindlichkeiten zur Fortsetzung der Tätigkeit
  • Verbindlichkeiten, die die Konkursverwaltung nach Konkurseröffnung eingegangen ist.
  • Verbindlichkeiten, die nach der Konkurseröffnung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung entstehen.

Privilegierte gesicherte Konkursforderungen (créditos con privilegio especial )

  • Hypothekarisch gesicherte Forderungen
  • Mit einem Nutzungspfand gesicherte Forderungen
  • Bestimmte Handwerkerforderungen
  • Forderungen der Leasinggeber oder Vorbehaltsverkäufer
  • Mit notariell bestelltem Pfandrecht besicherte Forderungen

Privilegierte ungesicherte Forderungen (créditos con privilegio general )

  • Lohnforderungen bis zu bestimmter Höhe
  • Forderungen des Sozialversicherungsträgers bzw. des Finanzamtes
  • Forderungen aus der Abtretung von Nutzungsrechten geistigen Eigentums
  • Schadensersatzforderungen
  • Teile anderer als nachrangiger Forderungen desjenigen Gläubigers, der die Konkurseröffnung beantragt hat.

Sämtliche einfache Konkursforderungen (créditos ordinarios)

Nachrangige Konkursforderungen (créditos subordinados)

  • Verspätet oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Forderungen, soweit sie nicht hätten bekannt sein müssen.
  • Nachrangige Forderungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung
  • Zinsforderungen - außer dinglich gesicherten
  • Forderungen aus Geldstrafen oder Bußgeldern
  • Forderungen dem Schuldner besonders nahestehender Personen
  • Forderungen bösgläubiger Vertragspartner

7. Wie lange können Konkursverfahren dauern?

Die Dauer eines Konkursverfahrens bestimmt sich nach ihrer Komplexität und hierbei insbesondere nach der Anzahl und Qualität der Gläubiger. Auch bei grenzüberschreitenden Konkursfällen erhöht sich die Verfahrensdauer. Zwar kennt das spanische Konkursgesetz verkürzte Konkursverfahren bis zu einer Passiva in Höhe von 10 Mio. €, jedoch ist selbst im Falle eines verkürzten Konkursverfahrens aufgrund der starken Überlastung der spanischen Handelsgerichte mit einer Verfahrensdauer von mindestens 2 Jahren bis zum Abschluss zu rechnen, es sei denn, es kommt ein Konkursvergleich zu Stande.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: 6. Juli 2018