Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Schutz von Erfindungen in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Erfindungen sind in Spanien durch Patente und Gebrauchsmuster geschützt, die deren ausschließliche Verwertung durch ihre Eigentümer oder autorisierte Dritte gewährleisten.

1) Patente in Spanien

Das Patent ist im spanischen Patentgesetz 24/2015 (Ley 24/2015, de 24 de julio, de Patentes) als hoheitlich gewährtes gewerbliches Schutzrecht über eine Erfindung definiert und die entsprechende amtliche Zuständigkeit ist dem Spanischen Patent- und Markenamt (OEPM) zugewiesen. Der Inhaber eines Patents ist berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu erlauben oder zu untersagen. Während der Laufzeit des Patents, die normalerweise 20 Jahre beträgt, dürfen Dritte die Erfindung nur nutzen, wenn ihnen die notwendige Lizenz erteilt wurde.

Dies ist wichtig, wenn eingetragene Lizenzen oder sonstige Nutzungsrechte dieser Erfindungen gerichtlich geltend gemacht werden sollen.

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, vorausgesetzt sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich nutzbar. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so darzustellen, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen können als solche nicht patentrechtlich geschützt werden. Auf diesen Gebieten bleibt dahingestellt, ob es sich um eine Erfindung handelt oder nicht, der Patentschutz ist auf derartige „Erfindungen“ jedenfalls nicht anwendbar.

Kein Patentschutz kann für Erfindungen gewährt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Diese Ausnahmebestimmung ist eng auszulegen. So fallen Waffen, Sprengstoffe und Giftstoffe nicht generell unter diese Ausnahmeregelung, auch wenn sie missbräuchlich gegen die öffentliche Ordnung eingesetzt werden können. Pflanzensorten oder Tierarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und medizinische Heilungs- und Diagnosemethoden werden von der Ausnahmeregelung umfasst.

In Spanien können sowohl Verfahren als auch Erfindungen patentiert werden; außerdem sind pharmazeutische Produkte seit 1992 patentierbar. Eine für die Generikaindustrie bedeutende Neuerung des Patentgesetzes war die Einführung der sog. Roche-Bolar-Klausel. Nach dieser Klausel sind bestimmte für die Erstellung der Zulassungsunterlagen notwendige Handlungen noch während der Laufzeit des originären Patents erlaubt, wie Entwicklungen und Versuche sowie weitere hiermit im Zusammenhang stehende Schritte (z.B. die Herstellung eines Arzneimittels zu Versuchszwecken oder die Produktion von Mustern).

Patentschutz wird für einen Zeitraum von 20 Jahren, beginnend mit dem Datum der Anmeldung, gewährt. Nach Ablauf des Patentschutzes kann jeder die Erfindung frei nutzen, sofern bei der Nutzung nicht andere noch gültige Patente verwendet werden. Mit ergänzenden Schutzzertifikaten ist es in der Europäischen Union und daher auch in Spanien möglich, die Dauer des Patentschutzes für Patente betreffend Erzeugnisse, wie zugelassene Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel, nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien auf Antrag um den Zeitraum zu verlängern, den das Genehmigungsverfahren für das Erzeugnis in Anspruch genommen hat, höchstens aber um fünf Jahre.

Spanien ist ein Mitgliedsstaat des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 (EPÜ). Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Patenterteilung innerhalb Europas zu zentralisieren und das Patentrecht seiner Vertragsstaaten zu harmonisieren. Statt in jedem Staat, in dem Patentschutz angestrebt wird, nationale Patentanmeldungen einzureichen, muss dank EPÜ nur noch 1 Anmeldung eingereicht werden, die vom Europäischen Patentamt (EPA) in München, einem Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO), zentral bearbeitet wird. In der Anmeldung müssen die Vertragsstaaten angegeben werden, für die ein europäisches Patent beantragt wird.

Das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht haben das Patenterteilungssystem in Europa zentralisiert. Das System bietet den Nutzern eine kosteneffiziente Option für Patentschutz und Streitregelung in ganz Europa. Die Einheitspatente ermöglichen es, mit Stellung eines einzigen Antrags beim europäischen Patentamt in bis zu 26 EU-Mitgliedstaaten Patentschutz zu erhalten. Das Einheitliche Patentgericht ist ein von den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten errichtetes internationales Gericht, das für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Einheitspatenten und von europäischen Patenten zuständig ist.

Bislang hat sich Spanien aus sprachlichen Gründen weder dem Einheitspatent-System angeschlossen noch unterliegt es dem Einheitlichen Patentgericht. In jedem Fall können spanische Unternehmen sich dafür entscheiden, Einheitspatente mit Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten des Übereinkommens zu beantragen; außerdem können sie vor dem Einheitlichen Patentgericht verklagt werden, wenn sie im Staatsgebiet von Ländern handeln, die Mitglieder des Übereinkommens sind oder die dort gültige europäische Patente besitzen.

2) Vertrag über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des spanischen Patentrechts

Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentrechts, kurz Patentzusammenarbeitsvertrag oder PCT (nach dem engl. Patent Cooperation Treaty) wurde ebenfalls von Spanien ratifiziert. Mit diesem Vertrag bilden seine Vertragsstaaten einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ). Der PCT ermöglicht es Verbandsangehörigen, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die entweder Angehörige eines Vertragsstaates sind oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, durch Einreichen einer einzigen Patentanmeldung beim Internationalen Büro der WIPO oder einem anderen zugelassenen Amt (z. B. Spanisches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt) für alle Vertragsstaaten des PCT ein Patent zu beantragen.

Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass am Anmeldetag nur ein Antrag auf Patenterteilung gestellt, die Anmeldeunterlagen (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) nur in einer Sprache eingereicht und nur die Gebühren für die internationale Patentanmeldung gezahlt werden müssen. Dann können die Recherche und möglicherweise die vorläufige Prüfung abgewartet werden, um die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung abschätzen zu können.

Dadurch wird Zeit gewonnen, um zu entscheiden, in welchen Ländern die Anmeldung weiterverfolgt werden soll. Erst nach 30 Monaten (bzw. 31, z.B. beim Europäischen Patentamt) sind dann die Gebühren für alle diese Länder und die evtl. einzureichenden Übersetzungen fällig. Im PCT-Verfahren werden allerdings keine Patente erteilt. Es handelt sich lediglich um ein zentrales Anmeldeverfahren.

3) Gebrauchsmuster in Spanien

Ein Gebrauchsmuster ist das Recht, eine Erfindung exklusiv zu verwerten, indem es andere daran hindert, sie ohne Genehmigung des Inhabers herzustellen, zu verkaufen oder zu nutzen. Im Gegenzug wird das Gebrauchsmuster der Öffentlichkeit zur allgemeinen Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt.

Das durch ein Gebrauchsmuster gewährte Recht ist nicht so sehr das Recht, den Gegenstand des Musters herzustellen, auf dem Markt anzubieten und zu benutzen, sondern vor allem und insbesondere „das Recht, anderen die Herstellung, Nutzung oder Markteinführung des geschützten Erzeugnisses zu verbieten.”

Der Schutzumfang eines Gebrauchsmusters ist mit dem eines Patents vergleichbar. Im Gegensatz zu Patenten können jedoch Erfindungen von Verfahren, Erfindungen, die biologisches Material betreffen, sowie pharmazeutische Stoffe und Zusammensetzungen nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden (sonstige chemische Stoffe und Zusammensetzungen sind hingegen für diese Art von Schutz geeignet).

Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt zehn Jahre. Für die Aufrechterhaltung des Rechts ist die Zahlung von jährlichen Gebühren erforderlich.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023