Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Markenschutz in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Marken sind bekanntermaßen Zeichen, deren Hauptfunktion darin besteht, Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bevor eine Marke in Spanien – ebenso wie in vielen anderen Ländern auch – angemeldet wird, sollte man sich drei grundlegende Fragen stellen:

  • Kann die Marke eingetragen werden?
  • Ist sie bereits von einem Dritten eingetragen worden?
  • Weckt sie negative oder unerwünschte Assoziationen?

Auch sollten Inhaber bereits registrierter Marken unbedingt regelmäßige Recherchen durchführen, um festzustellen, ob Dritte für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen gleiche oder ähnliche Marken angemeldet haben; in solchen Fällen kann nämlich Widerspruch eingelegt werde, um die Eintragung dieser Marken zu verhindern und deren unzulässige Marktnutzung gegebenenfalls rechtlich zu unterbinden.

In diesen Zusammenhang muss erwähnt werden, dass in Spanien je nach ihrer territorialen Reichweite verschiedene Arten von Marken angemeldet werden können:

- nationale Marken

- internationale Markenregistrierung

- Unionsmarken

1) Nationale Marke in Spanien

Gemäß der spanischen Markengesetzgebung können alle Zeichen, insbesondere Wörter (einschließlich Personennamen), Zeichnungen, Buchstaben, Zahlen, die Form eines Produkts oder seiner Verpackung, Farben oder auch Klänge als Marken angesehen werden, sofern diese Zeichen geeignet sind, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und sofern sie im Markenregister dergestalt eingetragen werden können, dass es für die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit im allgemeinen möglich ist, das geschützte Zeichen klar und eindeutig zu erkennen.

Hingegen können jene Zeichen, die den Verbraucher in die Irre führen oder über die Art, Qualität oder geographische Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen täuschen können, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, die den offiziellen Zeichen des Staates usw. ähnlich oder gleich sind, nicht als Marke eingetragen werden.

Ebenso wenig können Marken eingetragen werden, die einer bereits eingetragenen Marke gleichen oder ähneln, wobei es in diesen Fällen keine Ablehnung von Amts wegen gibt, so dass die Inhaber der eingetragenen Marken diejenigen sind, die die entsprechenden Maßnahmen ergreifen müssen.

Die Behörde, die für die Entscheidung darüber zuständig ist, ob eine Marke im Register eingetragen werden kann oder nicht und der ihre spätere Bearbeitung obliegt, ist das Spanische Patent- und Markenamt (Oficina Española de Patentes y Marcas = OEPM).

Außerdem ist das OEPM seit dem 14. Januar 2023 dafür zuständig, über die Löschung von Marken zu entscheiden; solche Entscheidungen können in zweiter Instanz von den Zivilgerichten überprüft werden.

Markeneintragungen gelten für 10 Jahre und können wiederholt und unbegrenzt für jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Allerdings kann die Marke verfallen oder für nichtig erklärt werden, wenn sie über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist (ab dem Moment der rechtswirksamen Registrierung der Marke) oder wenn sie sich im Laufe der Zeit zur gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat oder irreführend sein kann.

2) Internationale Registrierung in Spanien

Die „internationale Registrierung“ beruht auf dem Madrider Markenabkommen von 1891 (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen von 1989 (PMMA).

Das Madrider System bietet ein zentralisiertes Verfahren für die Anmeldung von Marken in den 127 Ländern, die aktuell Teil des vom Madrider Abkommen und Protokoll geregelten Systems sind.

Es ist nicht möglich, eine internationale Markenregistrierung direkt zu beantragen, vielmehr ist es notwendig, dass der Anmelder Inhaber einer oder mehrerer bestehender Markenanmeldungen oder -eintragungen in einem Land ist, das Mitglied des Systems ist; diese Eintragungen dienen dann als Grundlage für die internationale Registrierung.

Die Basismarke(-n) und die internationale Registrierung müssen identisch sein, denselben Inhaber haben und die von der internationalen Registrierung gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen müssen mit denen der Basismarke(-n) übereinstimmen oder in ihr/ihnen enthalten sein.

Der Anmelder muss bei Antragsstellung angeben, in welchen Ländern er Markenschutz beansprucht. Daraufhin werden die nationalen Markenämter von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) von der Anmeldung benachrichtigt und die Marke wird eingetragen, soweit innerhalb von 1 Jahr (nach MMA) oder 18 Monaten (nach PMMA) keine Widersprüche nach den Bestimmungen der nationalen Gesetze der betreffenden Länder eingelegt wurden.

Dabei handelt es sich nicht um ein offenes System, da es nur von Personen in Anspruch genommen werden kann, die eine tatsächliche Niederlassung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten des Madrider Abkommens haben. Nur sie können – auf Grund der Eintragung oder Anmeldung beim Markenamt dieses Staates – eine wirksame Eintragung in allen oder einigen Ländern des Madrider Abkommens erlangen.

Seit dem 1. April 2004 ist es möglich, internationale Markenanmeldungen auch in spanischer Sprache vorzunehmen, was in vielerlei Hinsicht einen Meilenstein im internationalen Markenschutz bedeutet hat. Dadurch, dass Spanisch neben Englisch und Französisch die dritte Arbeitssprache des PMMA geworden ist, wurde der Internationalisierung spanischer Unternehmen Vorschub geleistet und Spanien hat sich zu einem Markt für internationales Engagement entwickelt.

3) Unionsmarke in Spanien

Das wesentliche Merkmal der Unionsmarke ist ihre Einheitlichkeit. Ein einziges Verfahren und eine einzige Eintragung bieten dem Markeninhaber Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU, zu denen aktuell 27 Länder gehören: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Die Anmeldung der Unionsmarke erfolgt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO = European Intellectual Property Office) in Alicante (Spanien) oder einem der nationalen Markenämter der EU in einer der 20 Amtssprachen der EU, wenngleich der Anmelder gehalten ist, eine zweite Sprache (Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch oder Deutsch) anzugeben, die in Widerspruchs-, Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren verwendet werden kann.

Das EUIPO prüft Markenanmeldungen von Amts wegen nur auf absolute und nicht auf relative Eintragungshindernisse. Es ist somit Sache des Markeninhabers, gegen konkurrierende Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, über den wiederum das EUIPO entscheidet.

Angesichts der großen Anzahl von Unionsmarken ist es empfehlenswert, vor der Anmeldung einer neuen Marke eine entsprechende Recherche über frei verfügbare Marken vorzunehmen, um bereits registrierte Rechte Dritter nicht zu verletzen.

Die Unionsmarke räumt dem Inhaber das Recht ein, unberechtigten Dritten im gesamten Gebiet der EU die Benutzung von Zeichen zu untersagen, wenn aufgrund ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Klagen wegen Markenverletzungen in jedem Mitgliedsstaat der EU anhängig gemacht werden können. Zuständig für Fragen der Markenverletzung sind die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Markengerichte. Für Spanien sind dies in erster Instanz die Handelsgerichte in Alicante und in zweiter Instanz das dortige Provinzgericht (Audiencia Provincial).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Unionsmarken Marken gemäß den jeweiligen Gesetzen der Mitgliedstaaten nicht ersetzen. Im Vergleich zu den beiden anderen Möglichkeiten des Markenschutzes dient eine Unionsmarke gleichzeitig als Alternative und als Ergänzung. Jeder der drei Möglichkeiten verleiht eine spezifische Schutzwirkung, die an spezifische wirtschaftliche Erfordernisse anknüpft. Eine einzelne nationale Marke bietet einen auf den Markt eines einzigen Landes begrenzten Schutz. Die Unionsmarke bietet Schutz auf dem Binnenmarkt der EU. Mit der internationalen Registrierung kann der Schutz auf beliebig viele Länder des Madrider Abkommens erstreckt werden.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023