Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Schutz von Designs in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis verleiht, es zu benutzen und seine Benutzung durch von ihm nicht autorisierte Dritte zu untersagen, und das die Erscheinungsform eines ganzen Produkts oder eines Teils davon schützt. Mit „Erscheinungsform“ ist der Eindruck gemeint, der sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Produkts selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Ein Geschmacksmuster schützt also die ästhetische Erscheinung eines Erzeugnisses.

Ein Geschmacksmuster kann zwei- oder dreidimensional sein und eine einzige Anmeldung kann bis zu 50 verschiedene Designs des gleichen Produkts enthalten.

Für jedes Geschmacksmuster dürfen bis zu sieben verschiedene Ansichten eingereicht werden: eine Hauptansicht des Produkts mit seiner Vorderansicht, Rückansicht, Blick jeweils von oben und von unten, linke und rechte Seitenansicht.

Ein zu schützendes Design muss sich an eine Klassifikation für Geschmacksmuster halten, die sogenannte Locarno-Klassifikation, die 32 verschiedene Hauptklassen von Waren unterscheidet. Die Designs können nur innerhalb einer einzigen Klasse geschützt werden, die der des entwickelten Produkts entspricht.

Die beiden Voraussetzungen, die in Spanien für die Eintragung eines Geschmacksmusters erfüllt sein müssen, lauten wie folgt:

  • Das Muster muss neu sein. Als neu gilt ein Geschmacksmuster, wenn vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung kein identisches Geschmacksmuster veröffentlicht wurde.
  • Es muss einzigartig sein. Ein Geschmacksmuster gilt als einzigartig, wenn der Gesamteindruck, den das Design auf den durchschnittlich informierten Benutzer macht, sich von dem Gesamteindruck anderer, früherer Designs unterscheidet.

Von der Registrierung als Geschmacksmuster sind ausgeschlossen:

  • Designs, die nur eine rein technische Funktion erfüllen
  • Symbole oder offizielle Embleme (wie z.B. die Nationalflagge)
  • Designs, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen

Die Dauer des für Geschmacksmuster gewährten Schutzes beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Datum der Einreichung der Anmeldung; sie kann um Zeiträume von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von maximal 25 Jahren ab Anmeldetag verlängert werden.

Eine solche Verlängerung erfolgt nach Eintragung des Geschmacksmusters alle fünf Jahre gegen Zahlung der entsprechenden Aufrechterhaltungsgebühr.

Es gibt geografisch drei Regionen, innerhalb derer ein Geschmackmuster geschützt werden kann:

  • nationale Geschmacksmuster
  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster
  • internationale Geschmacksmuster-Registrierung

1) Nationale Geschmacksmuster in Spanien

Ihre Anmeldung bietet Schutz auf spanischem Staatsgebiet.

Mit dem Gesetz 20/2003 über den Schutz von Geschmacksmustern (Ley 20/2003, de Protección Jurídica del Diseño Industrial) ist seinerzeit in Spanien ein großer Schritt in Richtung eines modernen gewerblichen Rechtsschutzes unternommen worden. Geschmacksmuster waren zuvor noch in einem Gesetz aus dem Jahr 1929 geregelt, was ihre zeitgemäße Regelung und Handhabung im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr, gelinde gesagt, erheblich beeinträchtigte.

Die Voraussetzungen der Neuheit und Einzigartigkeit werden vom Spanischen Patent- und Markenamt (OEPM) im Eintragungsverfahren nicht geprüft. Das OEPM prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Geschmacksmusters hingegen einen Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Muster, kann sein Prozessgegner einwenden, dass das Muster ungültig ist, weil es nicht neu oder einzigartig ist.

2) Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Spanien

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) am 6. März 2002 existiert das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Nach der GGV wird neben dem sog. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wesentliche Neuerung das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt.


Dieses nicht eingetragene Geschmacksmuster bietet zwar lediglich einen reinen Nachahmungsschutz für drei Jahre, tritt aber automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters in der EU in Kraft.

Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte werden von der Europäische Union erteilt. Sie können durch eine Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante erlangt werden. Die Anmeldung kann auch beim Spanischen Patent- und Markenamt (OEPM) zur gebührenpflichtigen Weiterleitung eingereicht werden.

Der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann gegen jede gewerbliche Nutzung des geschützten Musters vorgehen. Nach Eintragung durch das Amt genießt das Geschmacksmuster fünf Jahre lang Schutz, beginnend mit dem Anmeldetag. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer mehrmals um jeweils fünf Jahre verlängern lassen, bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von 25 Jahren seit dem Anmeldetag.

Die GGV schützt auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhält allein durch seine „Offenbarung“ (das Design wird ausgestellt, angeboten oder in sonstiger Weise veröffentlicht) Schutz gegen Nachahmung, allerdings trägt der Inhaber die Beweislast dafür, dass das Design tatsächlich geschützt ist.

Die Dauer des Schutzes des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt drei Jahre. Voraussetzung für den Schutz ohne Eintragung ist, dass das Design zum Zeitpunkt seiner Offenbarung neu und einzigartig ist. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kommt in erster Linie den Herstellern von kurzlebigen Konsumgütern zugute, z.B. der Modeindustrie. Dort kommt es weniger auf die Registrierung als auf schnellen und effektiven Schutz an.

3) Internationale Geschmacksmuster-Registrierung in Spanien

Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, kurz Haager Musterabkommen oder HMA, ist ein internationales Abkommen auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts und wird von der WIPO verwaltet. Durch dieses Abkommen bilden seine 58 Vertragsstaaten einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft).

Durch das HMA ist es Inhabern von Designs möglich, sich auf die Vorschriften des HMA zu berufen und durch internationale Hinterlegung ihrer Geschmacksmuster jeweils den nationalen Schutzumfang der Verbandsstaaten zu erwerben. Das HMA beinhaltet somit kein materielles Recht, sondern schafft nur ein internationales Hinterlegungsverfahren. Diese Hinterlegung in Genf bei der WIPO hat dieselbe Wirkung, wie wenn in jedem einzelnen Mitgliedstaat eine Hinterlegung vorgenommen worden wäre.

In diesem Zusammenhang ist der Beitritt der EU zur Genfer Akte hervorzuheben. Die Genfer Akte modernisiert das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle. Durch die Verknüpfung des HMA mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können Anmelder einer internationalen Geschmacksmuster-Registrierung die 27 Mitgliedsstaaten der EU mit einem einzigen Antrag erfassen und für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gleichzeitig die Anmeldung als internationale Registrierung vornehmen. Dadurch werden Anmeldeverfahren erheblich vereinfacht, die Kosten der Anmeldung verringert und das Portfolio-Management erleichtert. Seit April 2010 können Anmeldungen im Rahmen des HMA auch auf Spanisch eingereicht werden.

Sie wünschen Beratung zum Schutz von Designs in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023