Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Sortenschutz in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Der rechtliche Rahmen für den Sortenschutz besteht in Spanien im Wesentlichen aus:

  • Der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
  • Dem Gesetz 3/2000, vom 7. Januar 2000, über die Regelung des Sortenschutzes.
  • Dem Gesetz 30/2006, vom 26. Juli 2006, über Saatgut, Baumschulpflanzen und pflanzengenetische Ressourcen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wurde ein vom Gemeinschaftlichen Sortenamt verwaltetes System eingerichtet, das auf dem UPOV-Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen auf europäischer Ebene basiert. Die aufgrund dieses Systems erteilten Rechte sind geografisch auf dem gesamten Gebiet der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig, und die Voraussetzungen und der Umfang dieser Rechte stimmen weitestgehend mit der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens überein, enthalten allerdings auch einige deutliche Verbesserungen.

Außerdem wurde mit dem Gesetz 3/2000 ein System eingerichtet, das auch auf dem UPOV-Übereinkommen basiert und das von dem vom Landwirtschaftsministerium abhängigen Spanischen Sortenamt verwaltet wird; die Voraussetzungen dieses Systems und der Umfang der Rechte, die es gewährt, stimmen ebenfalls mit denen der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens und denen der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 überein.

Das heißt, dass sowohl die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 als auch das Gesetz 3/2000 für die Gewährung von Sortenschutz verlangen, dass es sich um eine neue, unterscheidbare, homogene und beständige Sorte handelt. Wenn die Sorte diese Voraussetzungen erfüllt, werden ihrem Inhaber die Exklusivrechte für die Erzeugung, die Aufbereitung, das Anbieten zum Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen, für die Ausfuhr, die Einfuhr und die Lagerung zu diesen Zwecken erteilt; die Sorte ist dann für einen Zeitraum von 25 Jahren geschützt, wenn es sich um krautige Pflanzen (z.B. Gerste) handelt, bzw. 30 Jahre, wenn es sich um verholzende Pflanzen wie Reben und Baumarten handelt (z.B. Apfelbaum). Außerdem muss jeder Dritte, der mit der Sorte irgendeine der Handlungen vornehmen möchte, die unter das Exklusivrecht des Züchters fallen, dessen ausdrückliche Genehmigung beantragen, um dies rechtmäßig zu tun.

Die Vorschriften über die Exklusivrechte des Züchters enthalten aber auch bestimmte Ausnahmefälle, in denen Dritte seine Genehmigung nicht benötigen. Das UPOV-Übereinkommen regelt drei verpflichtende Ausnahmen, die alle Mitglieder in ihre Gesetzgebung einfügen müssen, und eine fakultative Ausnahme, bei der die Vertragsstaaten entscheiden, ob sie sie in ihre Gesetzgebung übernehmen oder nicht.

Im Fall der Europäischen Union und Spanien finden wir alle Ausnahmen, die verpflichtenden und die fakultativen, sowohl in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 als auch im Gesetz 3/2000. Die verpflichtenden Ausnahmen bestehen darin, dass sich das Züchterrecht nicht auf die Handlungen erstreckt, die in privatem Rahmen ohne kommerzielle Zwecke vorgenommen werden, nicht auf die Handlungen, die zu Versuchszwecken vorgenommen werden und nicht auf Handlungen, die zu Zwecken der Herstellung neuer Sorten vorgenommen werden (Züchterprivileg).

Hingegen ermächtigt die fakultative Ausnahme, auch bekannt als Landwirteprivileg, dazu, die aus einer früheren Aussaat gewonnenen Samen für die Aussaat im eigenen Betrieb wiederzuverwenden. Auch diese Ausnahme unterliegt allerdings gewissen Grenzen, zumal sie nur auf bestimmte Sorten anwendbar ist (Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Ölsaaten); Hybridsorten, Sorten von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten sind ausgeschlossen, so dass für sie jenes Privileg nicht gilt (die Landwirte dürfen kein Saatgut aus ihrem eigenen Betrieb aufbewahren oder wiederverwenden); und sie müssen gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel den Züchter direkt oder über den für die Wiederaufbereitung des wiederzuverwendenden Saatguts zuständigen Dienstleister informieren und bezahlen (ausgenommen Kleinlandwirte).

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023