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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Verkehrssicherungspflichten in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Pflichten eines Grundstückseigentümers in Spanien und deren mögliche Abwälzung auf Dritte (ggf. auf einen Wachdienst)

  1. Welche Arten der Haftung existieren in Spanien in Bezug auf Verkehrssicherungspflichten?
  2. Wie ist in Spanien die außervertragliche Haftung des Grundstückseigentümers rechtlich ausgestaltet?
  3. Kann ich mich in Spanien durch eine vertragliche Übertragung der Verkehrssicherungspflichten, etwa auf einen Wachdienst, als Grundstückseigentümer vollständig aus der Haftung befreien?

Antworten:

1. Welche Arten der Haftung existieren in Spanien in Bezug auf Verkehrssicherungspflichten?

Im spanischen Grundstücksrecht findet eine Erweiterung auch auf vertragliche Neben- oder Schutzpflichten, wie z.B. im deutschen Recht üblich, grundsätzlich nicht statt. Ein vertraglicher Ersatzanspruch aus einem Mietverhältnis wird z.B. nur dann angenommen, wenn er den Kernbereich des Vertragsverhältnisses, also die Zurverfügungstellung der Mietsache, berührt. Nebenpflichtverletzungen aufgrund eines Mangels der Mietsache werden in Spanien dagegen zumeist als Fälle der außervertraglichen Haftung eingeordnet.

2. Wie ist in Spanien die außervertragliche Haftung des Grundstückseigentümers rechtlich ausgestaltet?

Eine außervertragliche Haftung ist nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 1902 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, „CC“) immer dann anzunehmen, wenn aufgrund einer schuldhaften oder fahrlässigen Handlung oder eines Unterlassens einem Dritten ein Schaden entsteht.

Die entscheidende Frage bezüglich der Bestimmung einer Haftung des Grundstückseigentümers richtet sich in diesem Zusammenhang also nach der Vorwerfbarkeit des Schadens, der einem Dritten, der das Grundstück möglicherweise betreten sollte, ggf. entstehen könnte. Nach der Vorschrift des Art. 1903 CC ist es möglich, sich von der außervertraglichen Haftung zu befreien, wenn der Beweis gelingt, die „Sorgfalt eines guten Familienvaters zur Verhinderung des Schadens zur Anwendung gebracht zu haben“.

Grundsätzlich besteht also nach spanischem Recht die Möglichkeit, dass der Grundstückseigentümer Maßnahmen ergreift, um nachzuweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung möglicher Schäden nachgekommen ist. Dies kann beispielsweise durch das Errichten von Hinweis- bzw. Verbotsschildern, Absperrungen und Zäunen, die ein Betreten des Grundstücks unmöglich machen bzw. zumindest erschweren, geschehen.

3. Kann ich mich in Spanien durch eine vertragliche Übertragung der Verkehrssicherungspflichten, etwa auf einen Wachdienst, als Grundstückseigentümer vollständig aus der Haftung befreien?

Bei der vertraglichen Übertragung seiner Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten, die im spanischen Recht grds. möglich ist, hat der Grundstückseigentümer ebenfalls die notwendige Sorgfalt anzuwenden, beispielsweise bezüglich der Auswahl des Wachdienstes oder der genauen Bestimmung der diesem übertragenen Verantwortungsbereiche.

Eine vollständige Befreiung von der Haftung ist jedoch nicht möglich.

Ein Restrisiko verbleibt immer beim Grundstückseigentümer, da es letztlich im Streitfall immer darauf ankommt, ob die Sorgfalt des Grundstückseigentümers von den Gerichten als ausreichend anerkannt wird. Auch die Vereinbarung einer Klausel bezüglich einer Haftungsübernahme durch den Wachdienst im Hinblick auf eventuelle Schäden bietet diesbezüglich keinen absoluten Schutz. In diesem Zusammenhang ist ferner fraglich, ob der entsprechende Vertragspartner eine solche Klausel im Vertrag akzeptieren würde.

Aus diesem Grunde sollte der beauftragte Wachdienst in jedem Falle über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Daneben ist zu empfehlen, dass auch der Grundstückseigentümer noch eine entsprechende zivilrechtliche Haftpflichtversicherung für das Grundstück aufrechterhält oder eine solche abschließt, um eventuelle Schadensersatzansprüche abdecken zu können. Weiterhin sollte das Grundstück umzäunt werden und es sollten Verbotsschilder aufgestellt werden.

Neben der allgemeinen Vorschrift des Art. 1902 CC existiert weiterhin die Regelung des Art. 1907 CC bezüglich von Schäden, die von einem baufälligen Gebäude verursacht werden. Hier haftet grundsätzlich der Grundstückseigentümer, der nicht für die Vornahme der notwendigen Reparaturarbeiten Sorge getragen hat. Eine Exkulpation (Befreiung von der Haftung) ist jedoch auch im Rahmen dieses Haftungstatbestandes möglich, wenn die Instandhaltung in den Verantwortungsbereich des tatsächlichen unmittelbaren Besitzers oder Nutzers fällt (gegeben z.B. im Falle eines Nießbrauches) bzw. zwar keine Reparaturarbeiten vorgenommen werden, jedoch verhindert wird, dass Dritte durch das Gebäude zu Schaden kommen. Auch hier ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Eigentümer die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023