Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Haftungs- und Schadensersatzrecht in Spanien (allgemein)

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Madrid, Frau Vanessa-Ariane Guzek Hernando, Rechtsanwältin und Abogada, guzek@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Das spanische Vertragshaftungsrecht ist in den Artikeln 1101 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches (im Folgenden abgekürzt CC) geregelt. Zum Ersatz der verursachten Schäden und Nachteile sind hiernach diejenigen, die sich bei der Nichterfüllung, Späterfüllung oder Schlechterfüllung ihrer Verbindlichkeiten vorsätzlich, fahrlässig oder säumig verhalten oder die auf irgendeine Weise dem Inhalt der Verbindlichkeit zuwiderhandeln, verpflichtet. Grundsätzlich umfasst der vertragliche Schadensersatz gemäß Art. 1106 CC nicht nur den Wert des erlittenen Verlustes, sondern auch den des Gewinns, den der Gläubiger nicht hat erlangen können. Gemäß Artikel 1124 CC kann bei wechselseitigen Schuldverhältnissen die Nichterfüllung einer der Vertragsparteien das Recht der Anderen zur Vertragsauflösung geben. Der Verletzte kann auch wahlweise die Erfüllung der Verbindlichkeit oder ihre Auflösung und in beiden Fällen Schadensersatz und Erstattung der Zinsen verlangen. Entscheidet sich der Verletzte für die Erfüllung, kann er später ebenso die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen, falls sich die Erfüllung als unmöglich herausstellt.

Das allgemeine spanische Deliktshaftungsrecht richtest sich nach dem Titel XVI Kapitel II des CC, wenn es sich um bürgerrechtliche Verbindlichkeiten handelt, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen ergeben, bei denen Verschulden oder Fahrlässigkeit eingreift, welche vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht sind. Gemäß des Artikels 1902 CC ist derjenige, der durch ein Handeln oder Unterlassen einem anderen Schaden mit Schuld oder Nachlässigkeit zufügt, verpflichtet, den verursachten Schaden auszugleichen. Die allgemeine Generalklausel regelt lediglich die verschuldensabhängige Haftung, während zum Beispiel die verschuldensunabhängige Haftung, die Arzt- oder Verkehrshaftung in Spezialgesetzen normiert ist.

Gemäß Art. 1903 CC kann die Verpflichtung nicht nur für eigene Handlungen und Unterlassungen, sondern auch für solche derjenigen Personen verlangt werden, für die man haften muss. So zum Beispiel haften die Inhaber oder Direktoren von Unternehmen hinsichtlich der Schäden, die von ihren Angestellten bei der Arbeit in den Bereichen, für die sie sie angestellt haben, oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeiten verursacht worden sind. Die Haftung endet, wenn die in ihm aufgeführten Personen nachweisen können, dass sie die ganze Sorgfalt eines guten Familienvaters angewendet haben, um den Schaden zu verhindern.

Die Schadensersatzpflicht beinhaltet sowohl den Ersatz des eingetretenen Schadens sowie den entgangenen Gewinn. Der Schaden ist grundsätzlich in Naturalrestitution auszugleichen, d.h. es ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist dies nicht möglich, so kann von dem Schädiger Geldersatz verlangt werden.

Grundsätzlich verjähren deliktische Ansprüche gemäß Art. 1968 CC nach einem Jahr ab Schadenskenntnis. Ausnahmen der allgemeinen Verjährungsnorm befinden sich in den einzelnen Spezialgesetzen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023