Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Sanierung im Vorfeld des Konkurses in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Durch die Insolvenzrechtsreform des Jahres 2012 wurde auch das Institut der Sanierung (auch Re- oder Rettungsfinanzierung genannt) in Spanien neu gestaltet und wesentlich gestärkt. Die Sanierung des spanischen Konkursrechtes wurde dem englischen "scheme of arrangement" angenähert. Seither sind weitere Reformen der die Refinanzierungsvereinbarungen betreffenden Regelungen erfolgt.

1. Welche Voraussetzungen hat die Sanierungsvereinbarung des spanischen Konkursrechts?

Das spanische Konkursrecht unterscheidet zwischen kollektiven (acuerdos colectivos de refinanciación) und solchen Refinanzierungsvereinbarungen, die auch mit einzelnen Gläubigern erreicht werden können („acuerdos singulares de refinanción“ siehe dazu auch bereits den Artikel „Insolvenz in Spanien“).

Die kollektive Sanierungsvereinbarung bedarf des Vorliegens materieller und formeller Voraussetzungen. In materieller Hinsicht ist erforderlich, dass eine deutliche Erweiterung des verfügbaren Kredits für den Schuldner oder eine Reduzierung seiner Verbindlichkeiten bzw. deren Erlöschen erreicht wird und dass ein positiver Sanierungsplan vorgelegt wird. Die formellen Voraussetzungen, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens gegeben sein müssen, sind die folgenden: Annahme durch 3/5 der Gläubigerforderungen, das Vorhandensein einer Bescheinigung des Rechnungsprüfers des Schuldners hinsichtlich des erforderlichen Quorums der Gläubigerforderungen sowie die öffentliche Beurkundung der Sanierungsvereinbarung.

Für die sonstigen, auch mit einzelnen Konkursgläubigern möglichen Sanierungsvereinbarungen bestehen dagegen die folgenden Voraussetzungen: Vergrößerung des Verhältnisses von Aktiva zu Passiva; die sich ergebenden kurzfristigen Vermögenswerte müssen über den kurzfristigen Verbindlichkeiten liegen oder sich mit diesen decken; der Wert für die Sicherheiten der beteiligten Gläubiger darf 90 % des Wertes der offenen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern und das vor der Refinanzierungsvereinbarung bestehende Verhältnis von Sicherheiten und ausstehender Schulden nicht überschreiten; der auf die ausstehenden oder sich aus der Refinanzierungsvereinbarung ergebenden Schulden anzuwendende Verzugszinssatz darf den auf die zuvor vorhandenen Schulden anwendbaren nicht um mehr als ein Drittel übersteigen; Abschluss der Refinanzierungsvereinbarung mittels öffentlicher Urkunde.

2. Wird durch die Verhandlungsaufnahme einer Sanierungsvereinbarung die Konkursantragspflicht in Spanien verlängert?

Der Beginn der Verhandlung einer kollektiven Sanierungsvereinbarung hat zur Folge, dass ein insolventes, in Spanien ansässiges Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten befreit ist, sofern eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Konkursgericht erfolgt. Auch Insolvenzanträge der Gläubiger sind während der Aussetzungsfrist nicht möglich. Kann die Insolvenz dann später dennoch nicht durch den erfolgreichen Abschluss einer Sanierungsvereinbarung abgewendet werden, so ist der Insolvenzantrag innerhalb eines weiteren Monats definitiv zu stellen. Neu hinzugetreten ist allerdings die Regelung, dass vom Zeitpunkt der Mitteilung der Verhandlungen über eine Sanierungsvereinbarung an das zuständige Konkursgericht keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Vollstreckungen hinsichtlich solcher Güter oder Rechte mehr stattfinden dürfen, die sich für die Aufrechterhaltung der beruflichen oder unternehmerischen Aktivität des Schuldners als notwendig erweisen. Solche Vollstreckungen dürfen solange nicht erfolgen, bis einer der folgenden Umstände eintritt: Abschluss einer kollektiven Refinanzierungsvereinbarung; gerichtliche Verfügung über die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Anerkennung der Refinanzierungsvereinbarung; Annahme einer außergerichtlichen Zahlungsvereinbarung; Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Beitritten für die Zulässigkeit eines vorgezogenen Vorschlags eines Konkursvergleichs; Eröffnung des Konkursverfahrens.

3. Ist eine Sanierungsvereinbarung unter spanischem Recht konkursfest?

Die Sanierungsvereinbarung nach spanischem Konkursrecht ist grundsätzlich konkursfest und kann daher vom Konkursverwalter nicht angefochten werden. Eine Klage zur Aufhebung der Refinanzierungsvereinbarung kann nur darauf gestützt werden, dass die in der Vorschrift über die Refinanzierungsvereinbarungen enthaltenen Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind. 50% der im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung gewährten liquiditätssteigernden Mittel werden als Masseforderungen behandelt, so dass eine Befriedigung grundsätzlich bei Fälligkeit erfolgt.

4. Kann die Sanierungsvereinbarung gerichtliche Anerkennung erfahren und können die Inhalte der Sanierungsvereinbarung auch auf dieser Vereinbarung nicht zustimmende Gläubiger ausgedehnt werden?

Eine kollektive Sanierungsvereinbarung kann gerichtlich anerkannt werden, wenn sie die Zustimmung von 51 % der Inhaber der finanziellen Verbindlichkeiten (Bankgläubiger) der Gläubigerforderungen findet und die sonstigen Voraussetzungen für kollektive Sanierungsvereinbarungen erfüllt. Bestimmte in der jeweiligen Refinanzierungsvereinbarung vereinbarte Wirkungen können durch die gerichtliche Genehmigung auf diejenigen Konkursgläubiger finanzieller Verbindlichkeiten erstreckt werden, die der Refinanzierungsvereinbarung nicht zugestimmt haben und deren Forderungen nicht dinglich gesichert sind.

Wenn die Refinanzierungsvereinbarung von Gläubigern unterzeichnet worden ist, die zumindest 60 % der finanziellen Verbindlichkeiten repräsentieren, so können die in der Refinanzierungsvereinbarung vereinbarten Stundungen (betreffend die Hauptforderungen, Zinsen oder sonstigen geschuldeten Beträge), sofern diese einen Zeitraum von 5 Jahren nicht übersteigen, sowie die Vereinbarung zur Umwandlung der Verbindlichkeiten in Beteiligungsdarlehen der Schuldnergesellschaft auf die nicht zustimmenden Gläubiger der finanziellen Verbindlichkeiten erstreckt werden. Im Fall der Unterzeichnung der Refinanzierungsvereinbarung durch 75 % der Gläubiger mit finanziellen Verbindlichkeiten kann die Erstreckung folgende Elemente umfassen: Stundungen von fünf bis maximal zehn Jahren; Zahlungserlässe; Umwandlung der Schulden in Beteiligungen bzw. Aktien der Schuldnergesellschaft; Umwandlung der Schulden in Beteiligungsdarlehen für einen Zeitraum von 5 bis maximal 10 Jahren; Übertragung von Gütern und Rechten an die Gläubiger als Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils ihrer Schulden.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018