Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Südafrika
CBBL Rechtsanwalt Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt, Kapstadt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Kapstadt


Verwaltung von Arbeitnehmern in Südafrika

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za

Welche Erklärungspflichten bestehen vor Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Südafrika?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer beim Finanzministerium SARS wegen der Einkommensteuerpflicht und bei der Arbeitslosenversicherung UIF registrieren.

Wo sind die Sozialabgaben zu zahlen?

Die Sozialabgaben sind in Südafrika zu leisten, da der Arbeitnehmer hier tatsächlich seine Tätigkeit ausübt. Auf den Sitz des Unternehmens, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Arbeitnehmers kommt es hierbei nicht an.

Welche Vorgehensweise ist für die Erstellung der Gehaltszettel und die Abführung der Sozialausgaben zu empfehlen?

Neben der direkten Abführung der Sozialausgaben an das Finanzamt kann auch ein elektronisch unterstütztes Verfahren Sinn machen; die Finanzämter unterstützen dahingehende Programme, die aus praktischen Gründen mit Vorteilen verbunden sein können.

Wer muss den Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern anmelden?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung melden. Hinsichtlich der Krankenversicherung und der Rentenversicherung obliegen entsprechende Maßnahmen dem Arbeitnehmer selbst.

Wer hat die gesetzliche Pflicht zur Abführung der Sozialabgaben?

Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Unfallversicherung. Eine teilweise Übernahme der Krankenversicherungskosten stellt hingegen eine freiwillige, wenn auch bisweilen übliche Leistung des Arbeitgebers dar. Ebenso ist die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Welche Möglichkeiten bestehen im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Südafrika?

Unter Entsendung versteht man die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der gewöhnlich an einem bestimmten Ort (z.B. in Deutschland) tätig ist, an einem anderen Arbeitsort im Ausland (z.B. in Südafrika). Die Entsendung ist jeweils für einen begrenzten Zeitraum geplant, nach dessen Ablauf der Arbeitnehmer an seinen gewöhnlichen Arbeitsort zurückkehren soll.

Bei der Entsendung ist zwischen dem Aspekt der Sozialversicherung einerseits und dem des Arbeitsrechts andererseits zu unterscheiden. Bei einer vorübergehenden Entsendung, die eine bestimmte Dauer nicht überschreitet, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Da zwischen Deutschland und Südafrika kein Sozialversicherungsabkommen existiert, ist der Arbeitnehmer außerdem in Südafrika sozialversicherungspflichtig. Das Arbeitsrecht des Staates, in den der Arbeitnehmer entsendet wird (z. B. Südafrika), ist von Beginn an zu berücksichtigen und die Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer (z.B. Arbeitszeit, Mindestlohn etc.) sind unbedingt einzuhalten.

Der von Deutschland nach Südafrika entsendete Arbeitnehmer profitiert damit von den in Südafrika geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards des Arbeitnehmerschutzes, sofern diese für ihn günstiger sind.

Wer führt die Lohnsteuer ab?

In Südafrika führt ebenso wie in Deutschland der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich ab und zieht sie vom Gehalt des Arbeitnehmers ab.

Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen haben?

Es ist im Grundsatz zulässig mit einem Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen in Südafrika zu fahren. Die entsprechenden Einfuhrbestimmungen sind dabei zu beachten; infolge dessen ist die Einfuhr von linksgelenkten Fahrzeugen grundsätzlich nicht gestattet.

Wie werden in Südafrika grundsätzlich Spesen abgerechnet?

In Südafrika kann sowohl eine Pauschale in Höhe der vorher geschätzten Kosten als auch eine Vorauszahlung seitens des Arbeitgebers für Spesen vereinbart werden, auf die eine konkrete Abrechnung erfolgt. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückerstattung. Die dahingehende Regelung sollte möglichst genau in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden.

Sie haben Fragen zur Verwaltung von Arbeitnehmern in Südafrika? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herr Rechtsanwalt Marco Zumpt, berät Sie gerne: zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362

Stand der Bearbeitung: Oktober 2018